Der Rekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig, zumal er die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage gar nicht geltend macht (vgl RIS-Justiz RS0102059).Der Rekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig, zumal er die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage gar nicht geltend macht vergleiche RIS-Justiz RS0102059).
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken und auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken und auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Entscheidung 6 Ob 642/93 = SZ 66/162 = ecolex 1994, 227 = JBl 1994, 537 = EvBl 1994/96 einen gleichgelagerten Sachverhalt betrifft. Die Rechtsansicht, dass die vom Rekurswerber herausgearbeiteten Unterschiede im Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant sind, ist nicht zu beanstanden. Es wurde bereits ausgesprochen, dass die Überzahlung des Bauherrn an den Werkunternehmer einerseits einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch des Bauherrn gegen den Empfänger der ungerechtfertigten Leistung auslöst, andererseits aber auch einen Schadenersatzanspruch aufgrund Vertragsverletzung gegen denjenigen, der sich dem Bauherrn gegenüber zur Rechnungsprüfung verpflichtet hat und dass beide Ansprüche den Ausgleich desselben in der ungerechtfertigten Entreicherung gelegenen und nur einmal gutzumachenden Vermögensnachteil des Bauherrn zum Ziel haben. Zahlungsempfänger und Prüfer geraten dadurch aus unterschiedlichen Rechtsgründen in eine zufällige Schuldnergemeinschaft, ohne dass bis zur Erfüllung des einen oder anderen Anspruchs des Gläubigers untereinander irgendwelche rechtliche Beziehungen bestanden. Erst durch die Befriedigung des Schadenersatzanspruchs durch den beauftragten Rechnungsprüfer entsteht ein in § 896 ABGB wurzelnder Ausgleichsanspruch des Zahlers gegen den dadurch gegenüber dem Gläubiger entlasteten Solidarverpflichteten. Aufgrund des internen Verhältnisses der Solidarverpflichteten ist maßgeblich, dass der bereicherte Werkunternehmer ohne Aufopferung eigenen Vermögens imstande ist, den Gläubiger zu befriedigen, sodass letztlich er allein zur Leistung der Überzahlung zu verpflichten ist.Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Entscheidung 6 Ob 642/93 = SZ 66/162 = ecolex 1994, 227 = JBl 1994, 537 = EvBl 1994/96 einen gleichgelagerten Sachverhalt betrifft. Die Rechtsansicht, dass die vom Rekurswerber herausgearbeiteten Unterschiede im Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant sind, ist nicht zu beanstanden. Es wurde bereits ausgesprochen, dass die Überzahlung des Bauherrn an den Werkunternehmer einerseits einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch des Bauherrn gegen den Empfänger der ungerechtfertigten Leistung auslöst, andererseits aber auch einen Schadenersatzanspruch aufgrund Vertragsverletzung gegen denjenigen, der sich dem Bauherrn gegenüber zur Rechnungsprüfung verpflichtet hat und dass beide Ansprüche den Ausgleich desselben in der ungerechtfertigten Entreicherung gelegenen und nur einmal gutzumachenden Vermögensnachteil des Bauherrn zum Ziel haben. Zahlungsempfänger und Prüfer geraten dadurch aus unterschiedlichen Rechtsgründen in eine zufällige Schuldnergemeinschaft, ohne dass bis zur Erfüllung des einen oder anderen Anspruchs des Gläubigers untereinander irgendwelche rechtliche Beziehungen bestanden. Erst durch die Befriedigung des Schadenersatzanspruchs durch den beauftragten Rechnungsprüfer entsteht ein in Paragraph 896, ABGB wurzelnder Ausgleichsanspruch des Zahlers gegen den dadurch gegenüber dem Gläubiger entlasteten Solidarverpflichteten. Aufgrund des internen Verhältnisses der Solidarverpflichteten ist maßgeblich, dass der bereicherte Werkunternehmer ohne Aufopferung eigenen Vermögens imstande ist, den Gläubiger zu befriedigen, sodass letztlich er allein zur Leistung der Überzahlung zu verpflichten ist.
Nach herrschender Ansicht ist der Regressanspruch des Solidarschuldners nach § 896 ABGB ein eigener Anspruch. Wird der Regressanspruch nach § 896 ABGB geltend gemacht, so hat eine allenfalls für die Forderung des Gläubigers geltende kürzere Verjährungsfrist keinen Einfluss (7 Ob 723/86 = SZ 60/55 = JBl 1987, 721 = RdW 1987, 256 = EvBl 1987/191). Die Verjährung gehört zu den subjektiv wirkenden Erlöschungsgründen, d.h. sie wirkt nur zwischen dem Gläubiger und jenem Solidarschuldner, dem gegenüber die Forderung verjährt ist. Sie kommt daher weder den anderen Solidarschuldnern zugute noch beeinflusst sie das Rückgriffsrecht (vgl RIS-Justiz RS0017539). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält sich im Rahmen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes.Nach herrschender Ansicht ist der Regressanspruch des Solidarschuldners nach Paragraph 896, ABGB ein eigener Anspruch. Wird der Regressanspruch nach Paragraph 896, ABGB geltend gemacht, so hat eine allenfalls für die Forderung des Gläubigers geltende kürzere Verjährungsfrist keinen Einfluss (7 Ob 723/86 = SZ 60/55 = JBl 1987, 721 = RdW 1987, 256 = EvBl 1987/191). Die Verjährung gehört zu den subjektiv wirkenden Erlöschungsgründen, d.h. sie wirkt nur zwischen dem Gläubiger und jenem Solidarschuldner, dem gegenüber die Forderung verjährt ist. Sie kommt daher weder den anderen Solidarschuldnern zugute noch beeinflusst sie das Rückgriffsrecht vergleiche RIS-Justiz RS0017539). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält sich im Rahmen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes.
Es wurde keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht.
Aufgrund der Einmaligkeit der Rechtsmittelschriften (Gitschthaler in Rechberger2 §§ 84, 85 ZPO, Rz 21 mwN) war die von der Klägerin (inhaltsgleich) eingebrachte zweite Rekursbeantwortung zurückzuweisen.Aufgrund der Einmaligkeit der Rechtsmittelschriften (Gitschthaler in Rechberger2 Paragraphen 84, 85, ZPO, Rz 21 mwN) war die von der Klägerin (inhaltsgleich) eingebrachte zweite Rekursbeantwortung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 und 46 Abs 2 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41 und 46 Absatz 2, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.