Rechtssatz RS0017539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017539
Entscheidungsdatum
29.01.2025
Rechtssatz
Die Verjährung gehört zu den subjektiv wirkenden Erlöschungsgründen, dass heißt sie wirkt nur zwischen dem Gläubiger und jenem Solidarschuldner, dem gegenüber die Forderung verjährt ist. Sie kommt daher weder den anderen Solidarschuldnern zugute, noch beeinflusst sie das Rückgriffsrecht im Sinne des § 1302 ABGB letzter Satz.Die Verjährung gehört zu den subjektiv wirkenden Erlöschungsgründen, dass heißt sie wirkt nur zwischen dem Gläubiger und jenem Solidarschuldner, dem gegenüber die Forderung verjährt ist. Sie kommt daher weder den anderen Solidarschuldnern zugute, noch beeinflusst sie das Rückgriffsrecht im Sinne des Paragraph 1302, ABGB letzter Satz.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 211/71
Entscheidungstext OGH 21.07.1971 8 Ob 211/71
- 7 Ob 270/03m
Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 270/03m
- 7 Ob 19/05b
Entscheidungstext OGH 25.05.2005 7 Ob 19/05b
- 2 Ob 191/12w
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 191/12w
Auch
- 2 Ob 96/14b
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 96/14b
Auch; nur: Die Verjährung gehört zu den subjektiv wirkenden Erlöschungsgründen. (T1)
- 10 Ob 68/17y
Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 68/17y
Auch; Veröff: SZ 2018/11
- 7 Ob 204/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.01.2025 7 Ob 204/24m
Beisatz: Hier: Verjährung eines Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017539
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19710721_OGH0002_0080OB00211_7100000_001