Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Ob 68/17y×

Entscheidung 10 Ob 68/17y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017361 Rechtssatz 08.06.1978Zivilrecht
Nach § 894 ABGB wirkt die Hemmung der Verjährung nur subjektiv, das heißt für den einzelnen Gesamtschuldner, nicht aber für die übrigen.
RS0017363 Rechtssatz 21.10.1970Zivilrecht
Das ausdrücklich erklärte Anerkenntnis der Schuld durch einen Mitschuldner unterbricht die Verjährung nur ihm gegenüber. Wird jedoch zur teilweisen Abstattung der Gesamtschuld von einem Mitschuldner eine Teilzahlung geleistet bewirkt die damit zum Ausdruck …
RS0017371 Rechtssatz 16.12.1964Zivilrecht; Strafrecht
Sind mehrere Personen an einem Schadensfall schuldig und befriedigt der Haftpflichtversicherer des einen die Ansprüche des geschädigten Dritten zur Gänze, so geht die Forderung auf Ersatz des dem Verschuldensanteil entsprechenden Teiles des bezahlten Betrag …
RS0017381 Rechtssatz 16.12.1964Zivilrecht
Rückgriffsforderungen im Sinne des § 1302 ABGB verjähren in 30 Jahren.
RS0017447 Rechtssatz 10.12.1986Zivilrecht
Die Verjährungszeit für die als Entschädigungsklage im weiteren Sinn zu beurteilende Regressklage gemäß § 896 ABGB beginnt nicht schon mit der Kenntnis von dem schädigenden Ereignis und vom haftungsbegründenden Sachverhalt sondern jedenfalls nicht früher, a …
RS0017459 Rechtssatz 10.12.1986Zivilrecht
Die Verjährung des Regreßanspruches gemäß § 896 ABGB beginnt erst dann, wenn die Ersatzpflicht des Regreßberechtigten rechtskräftig feststeht oder er schon (früher) Zahlung geleistet hat.
RS0017485 Rechtssatz 28.08.1985Zivilrecht
Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 1358 ABGB verdrängt den gesetzlichen Rückgriffsanspruch nach § 896 ABGB.
RS0017514 Rechtssatz 21.01.1953Zivilrecht
Beim Rückgriff eines nach § 1302 ABGB solidarisch verurteilten Beschädigers gegen einen Mitverpflichteten gelangt § 896 ABGB zur Anwendung.
RS0017539 Rechtssatz 21.07.1971Zivilrecht
Die Verjährung gehört zu den subjektiv wirkenden Erlöschungsgründen, dass heißt sie wirkt nur zwischen dem Gläubiger und jenem Solidarschuldner, dem gegenüber die Forderung verjährt ist. Sie kommt daher weder den anderen Solidarschuldnern zugute, noch beein …
RS0017558 Rechtssatz 14.07.1971Zivilrecht
Der im Innenverhältnis regressberechtigte Solidarschuldner kann gegenüber dem anderen Solidarschuldner erst dann Regress nehmen, wenn er selbst bezahlt hat (vgl SZ 18/148, JBl 1959,344, ZVR 1963/16 und 1968/32).
RS0017572 Rechtssatz 23.01.1979Zivilrecht
Der Erstattungsanspruch nach § 896 ABGB unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB.
RS0017581 Rechtssatz 20.12.1973Zivilrecht
Der Rückgriffsanspruch nach §§ 896, 1302 ABGB bzw §§ 8, 11 EKHG entsteht erst mit der Leistung, die über den von ihm im Verhältnis zu den anderen Solidarschuldnern zu tragenden Anteil hinausgeht.
RS0026613 Rechtssatz 29.11.1950Zivilrecht
Wenn mehrere Personen durch ihr Handeln einen Schaden schuldhaft herbeiführen, so haften sie grundsätzlich alle für einen und einer für alle, wenn sich die Anteile des Schadens nicht bestimmen lassen, die der Einzelne dem Beschädigten zugefügt hat. Auf die …
RS0026619 Rechtssatz 13.07.1955Zivilrecht
Solidarhaftung tritt nicht nur in den Fällen ein, wenn ein Schaden von mehreren Personen gemeinschaftlich und vorsätzlich angerichtet wurde, sondern auch dann, wenn die Beschädigung hinsichtlich einzelner Schadensstifter in einem Versehen begründet ist und …
RS0034472 Rechtssatz 11.03.1994Zivilrecht
Lehnt der Schuldner von Anfang an die Forderungen des Gläubigers ab und erklärt er sich lediglich bereit, dessen Forderungen gegenüber Dritten zu unterstützen, dann sind in dieser Verwendungszusage und in der tatsächlichen Verwendung zur Bereinigung der Ans …
RS0122266 Rechtssatz 28.06.2007Zivilrecht
Der Regressanspruch gemäß § 1302 letzter Halbsatz ABGB beruht nicht in einer Schadenersatzpflicht, sondern auf dem Gemeinschaftsverhältnis und richtet sich nach § 896 ABGB. Er ist ein selbständiger Anspruch, dessen Art und Umfang sich nach dem zwischen den …
RS0132021 Rechtssatz 20.02.2018Zivilrecht
In den Fällen, in denen vor Schadenszufügung zwischen dem später Geschädigten und dem späteren Solidarschuldner rechtsgeschäftlich eine Haftungsbefreiung vereinbart wurde und der Geschädigte zum Zeitpunkt der Vereinbarung von einer möglichen Solidarschädigu …