Rechtssatz RS0132021
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132021
Entscheidungsdatum
20.02.2018
Rechtssatz
In den Fällen, in denen vor Schadenszufügung zwischen dem später Geschädigten und dem späteren Solidarschuldner rechtsgeschäftlich eine Haftungsbefreiung vereinbart wurde und der Geschädigte zum Zeitpunkt der Vereinbarung von einer möglichen Solidarschädigung noch keine Kenntnis hatte, wird der nicht befreite Mittäter nicht begünstigt und bleibt zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet. Er kann beim befreiten Mitschädiger Rückgriff nehmen, weil die Haftungserleichterung sonst ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter wäre. Der befreite Mitschädiger kann seinerseits vom Geschädigten Vergütung verlangen, weil die Befreiung sonst wirkungslos wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132021
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20180220_OGH0002_0100OB00068_17Y0000_001