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Rechtssatz RS0132021×

Rechtssatz RS0132021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132021

Geschäftszahl

10Ob68/17y

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Rechtssatz

In den Fällen, in denen vor Schadenszufügung zwischen dem später Geschädigten und dem späteren Solidarschuldner rechtsgeschäftlich eine Haftungsbefreiung vereinbart wurde und der Geschädigte zum Zeitpunkt der Vereinbarung von einer möglichen Solidarschädigung noch keine Kenntnis hatte, wird der nicht befreite Mittäter  nicht begünstigt und bleibt zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet. Er kann beim befreiten Mitschädiger Rückgriff nehmen, weil die Haftungserleichterung sonst ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter wäre. Der befreite Mitschädiger kann seinerseits vom Geschädigten Vergütung verlangen, weil die Befreiung sonst wirkungslos wäre.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 68/17y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 68/17y
    Veröff: SZ 2018/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132021

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Dokumentnummer

JJR_20180220_OGH0002_0100OB00068_17Y0000_001