Rechtssatz RS0034472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034472
Entscheidungsdatum
26.09.2018
Rechtssatz
Lehnt der Schuldner von Anfang an die Forderungen des Gläubigers ab und erklärt er sich lediglich bereit, dessen Forderungen gegenüber Dritten zu unterstützen, dann sind in dieser Verwendungszusage und in der tatsächlichen Verwendung zur Bereinigung der Ansprüche keine die Verjährung hemmenden Vergleichsverhandlungen zu erblicken.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 533/94
Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 533/94
- 7 Ob 206/02y
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 206/02y
Auch
- 10 Ob 68/17y
Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 68/17y
Auch; Beisatz: Lehnt der Schuldner von Anfang an die Forderung ab, gibt es keine Vergleichsverhandlungen und es kann daher nicht zu einer Ablaufhemmung kommen. (T1)
Beisatz: Hier: Einzelne von mehreren Solidarschuldnern bestritten die Schadenersatzforderung und beteiligten sich nicht an deshalb nur mit den anderen Solidarschuldnern geführten Vergleichsgesprächen. (T2)
Veröff: SZ 2018/11
- 7 Ob 160/18g
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 160/18g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034472
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19940311_OGH0002_0010OB00533_9400000_003