Die Revisionen sind - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - zulässig, sie sind auch berechtigt.
Da dem Verjährungseinwand der Beklagten - wie noch auszuführen sein wird - Berechtigung zukommt, ist auf die übrigen Rechtsfragen im Revisionsverfahren nicht weiter einzugehen.
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass hier § 12 VersVG idF BGBl 1994/652 mit der dreijährigen Verjährungsfrist zur Anwendung kommt. Nach § 191b Abs 2 Z 2 VersVG ist § 12 VersVG in dieser Fassung dann nicht anzuwenden, wenn die im § 12 VersVG genannten Fristen vor dem 1. 1. 1995 zu laufen begonnen haben. Diese Frage ist nach der alten Rechtslage zu beurteilen (7 Ob 207/00t, 7 Ob 34/00a). § 12 Abs 1 VersVG sah nach der anzuwendenden Fassung vor der Novelle 1994 vor, dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die Leistung verlangt werden kann (7 Ob 207/00t, 7 Ob 34/00a ua). Unabhängig davon, ob man dies nun mit den "Unzuständigkeits-Schreiben" der Beklagten vom September 1995 ansetzt oder erst mit dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des abgeschlossenen Vergleichs im Haftpflichtprozess, beginnt die Verjährungsfrist jedenfalls nach dem 1. 1. 1995.Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass hier Paragraph 12, VersVG in der Fassung BGBl 1994/652 mit der dreijährigen Verjährungsfrist zur Anwendung kommt. Nach Paragraph 191 b, Absatz 2, Ziffer 2, VersVG ist Paragraph 12, VersVG in dieser Fassung dann nicht anzuwenden, wenn die im Paragraph 12, VersVG genannten Fristen vor dem 1. 1. 1995 zu laufen begonnen haben. Diese Frage ist nach der alten Rechtslage zu beurteilen (7 Ob 207/00t, 7 Ob 34/00a). Paragraph 12, Absatz eins, VersVG sah nach der anzuwendenden Fassung vor der Novelle 1994 vor, dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die Leistung verlangt werden kann (7 Ob 207/00t, 7 Ob 34/00a ua). Unabhängig davon, ob man dies nun mit den "Unzuständigkeits-Schreiben" der Beklagten vom September 1995 ansetzt oder erst mit dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des abgeschlossenen Vergleichs im Haftpflichtprozess, beginnt die Verjährungsfrist jedenfalls nach dem 1. 1. 1995.
Hat ein Versicherungsnehmer beim Versicherer einen Anspruch angemeldet, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zu Grunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen begründet ist (§ 12 Abs 2 VersVG).Hat ein Versicherungsnehmer beim Versicherer einen Anspruch angemeldet, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zu Grunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen begründet ist (Paragraph 12, Absatz 2, VersVG).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Schadensmeldung bzw die Anzeige des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer oder Versicherten regelmäßig als Anspruchsmeldung im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG anzusehen ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Ansprüche bereits der Höhe nach beziffert werden (7 Ob 236/01h mwN, RIS-Justiz RS0080149). Der Kläger zeigte den Beklagten die Klagsführung der Gläubiger der R***** gegen ihn an (je S 5 Mio als Teileinklagung).Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Schadensmeldung bzw die Anzeige des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer oder Versicherten regelmäßig als Anspruchsmeldung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG anzusehen ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Ansprüche bereits der Höhe nach beziffert werden (7 Ob 236/01h mwN, RIS-Justiz RS0080149). Der Kläger zeigte den Beklagten die Klagsführung der Gläubiger der R***** gegen ihn an (je S 5 Mio als Teileinklagung).
Unter einer Entscheidung im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG wird nach oberstgerichtlicher Judikatur eine schriftlich erfolgte Ablehnung des Versicherers verstanden, die eine abschließende Stellungnahme zur behaupteten Entschädigungspflicht darstellt (VR 1974, 372, ZVR 1986/116; 7 Ob 314/00b, 7 Ob 138/01x). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes und des Klägers, dass die Beklagten in ihren Schreiben nicht die gesetzlich notwendige Form eingehalten hätten, ist unzutreffend. Erachtet sich eine Versicherungsunternehmung für die Deckung des geltend gemachten Anspruchs als "nicht zuständig", so kann dies nach der Verkehrsauffassung dies nur als Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs aufgefasst werden. Beide Versicherungen gaben den Grund ihrer Ablehnung damit an, nämlich, dass die Deckung des Versicherungsfalles von der jeweils anderen Versicherungsunternehmung zu erfolgen habe (so ausdrücklich sogar Zweitbeklagte im Schreiben vom 6. 2. 1996). Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass damit beide beklagte Versicherungen eine abschließende negative Stellungnahme zu Grund und Umfang des Anspruches abgegeben haben, diesen also im Sinn des § 12 Abs 2 VersVG abgelehnt haben. Die Ablehnung muss nach dem Gesetzeswortlaut keine Belehrung über die Verjährung enthalten (auch RIS-Justiz RS0080182). Auch von einer Hemmung der Verjährungsfrist durch laufende Vergleichsgespräche kann nicht gesprochen werden. Das behauptete Gespräch am 12. 9. 1995 liegt zeitlich vor den beiden Ablehnungsschreiben. Zum Gespräch vom 28. 5. 1998 wurde lediglich vorgebracht, dass sich bei dieser Verhandlung der Basishaftpflichtversicherer um eine einvernehmliche Lösung mit den Beklagten bemüht habe, die jedoch nicht zustande gekommen sei. Es ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch aus den Feststellungen ein Hinweis darauf, dass die Beklagten jemals zu irgendeinem Zeitpunkt seit der Meldung des Versicherungsfalles von ihrem Standpunkt abgerückt wären, dass nicht sie, sondern der jeweils andere Versicherer deckungspflichtig sei. Da die Beklagten sohin keine Verhandlungsbereitschaft gezeigt haben, kann nicht von Vergleichsverhandlungen gesprochen werden. Es trat also keine Hemmung ein (vgl auch 1 Ob 533/94).Unter einer Entscheidung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG wird nach oberstgerichtlicher Judikatur eine schriftlich erfolgte Ablehnung des Versicherers verstanden, die eine abschließende Stellungnahme zur behaupteten Entschädigungspflicht darstellt (VR 1974, 372, ZVR 1986/116; 7 Ob 314/00b, 7 Ob 138/01x). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes und des Klägers, dass die Beklagten in ihren Schreiben nicht die gesetzlich notwendige Form eingehalten hätten, ist unzutreffend. Erachtet sich eine Versicherungsunternehmung für die Deckung des geltend gemachten Anspruchs als "nicht zuständig", so kann dies nach der Verkehrsauffassung dies nur als Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs aufgefasst werden. Beide Versicherungen gaben den Grund ihrer Ablehnung damit an, nämlich, dass die Deckung des Versicherungsfalles von der jeweils anderen Versicherungsunternehmung zu erfolgen habe (so ausdrücklich sogar Zweitbeklagte im Schreiben vom 6. 2. 1996). Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass damit beide beklagte Versicherungen eine abschließende negative Stellungnahme zu Grund und Umfang des Anspruches abgegeben haben, diesen also im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG abgelehnt haben. Die Ablehnung muss nach dem Gesetzeswortlaut keine Belehrung über die Verjährung enthalten (auch RIS-Justiz RS0080182). Auch von einer Hemmung der Verjährungsfrist durch laufende Vergleichsgespräche kann nicht gesprochen werden. Das behauptete Gespräch am 12. 9. 1995 liegt zeitlich vor den beiden Ablehnungsschreiben. Zum Gespräch vom 28. 5. 1998 wurde lediglich vorgebracht, dass sich bei dieser Verhandlung der Basishaftpflichtversicherer um eine einvernehmliche Lösung mit den Beklagten bemüht habe, die jedoch nicht zustande gekommen sei. Es ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch aus den Feststellungen ein Hinweis darauf, dass die Beklagten jemals zu irgendeinem Zeitpunkt seit der Meldung des Versicherungsfalles von ihrem Standpunkt abgerückt wären, dass nicht sie, sondern der jeweils andere Versicherer deckungspflichtig sei. Da die Beklagten sohin keine Verhandlungsbereitschaft gezeigt haben, kann nicht von Vergleichsverhandlungen gesprochen werden. Es trat also keine Hemmung ein vergleiche auch 1 Ob 533/94).
Der Kläger kann auch nichts daraus gewinnen, dass die Ablehnungsschreiben der beiden Beklagten an ihn und nicht an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder als Versicherungsnehmerin, sondern an ihn gerichtet wurden. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass in jenen Fällen, in denen dem Versicherten ein eigener Anspruch gegen den Versicherer zugestanden wurde, auch dem Versicherer ihm gegenüber dieselben Rechte zustehen müssen wie gegenüber dem Versicherungsnehmer und dass die Ablehnung im Sinne des § 12 VersVG auch gegenüber dem Versicherten erfolgen kann (7 Ob 125/98b mwN). An der Legitimation des Klägers ist schon im Hinblick auf seine Klagsführung nicht zu zweifeln. Im Übrigen lässt die Konstruktion der vorliegenden Exzedentenversicherung erkennen, dass sie nur zugunsten des Versicherten eingegangen wurde und dementsprechend der Versicherungsnehmer keine eigenen, vom Versicherten trennbaren Interessen hatte. Auf den dem Versicherer zugesonnenen Schutz kann sich der Versicherte nicht berufen (vgl Heiss/Lorenz VersVG2 § 75 Rz 4a). Vielmehr ist aus den Feststellungen abzuleiten, dass die Geltendmachung des gegenständlichen Haftpflichtanspruches dem Versicherten zumindest konkludent zur selbständigen Geltendmachung überlassen wurde. Damit kann er aber auch rechtswirksam die Ablehnungsschreiben in Empfang nehmen. Soweit der Kläger aus § 154 VersVG den Beginn der Verjährungsfrist ableiten will, steht ihm die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates seit 1992 entgegen. Seither wird die Rechtsansicht vertreten, dass ein laufender Haftpflichtprozess auf die Fälligkeit des Deckungsanspruches und den Beginn und Lauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss hat und dass der einheitliche Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung auf Rechtsschutz und Befreiung schon in dem Zeitpunkt fällig wird, in dem der Versicherungsnehmer vom geschädigten Dritten in Anspruch genommen wird. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG für den gesamten einheitlichen Anspruch zu laufen. § 154 Abs 1 VersVG enthält daher keine Sondervorschrift für das Fälligwerden des einheitlichen Deckungsanspruchs aus der Haftpflichtversicherung, sondern ordnet nur an, wann der primär gar nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergeht (7 Ob 125/98b mwN, RIS-Justiz RS0080086, RS0080609). Die Fälligkeit des Geldleistungsanspruchs des Versicherten tritt aber jedenfalls ein, sobald der Versicherer die Leistung ablehnt (7 Ob 207/00t, 7 Ob 314/00b, 7 Ob 138/01x; RIS-Justiz RS0114507; Schauer, Versicherungsvertragsrecht, 201; Heiss/Lorenz, aaO § 12 Rz 16; Gruber in Berliner Kommentar, § 11 Rz 5, Prölss/Martin VVG26, § 11 Rz 1). Die Verjährungsfrist beginnt daher jedenfalls mit dem Zugang der begründeten Ablehnung des Versicherers.Der Kläger kann auch nichts daraus gewinnen, dass die Ablehnungsschreiben der beiden Beklagten an ihn und nicht an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder als Versicherungsnehmerin, sondern an ihn gerichtet wurden. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass in jenen Fällen, in denen dem Versicherten ein eigener Anspruch gegen den Versicherer zugestanden wurde, auch dem Versicherer ihm gegenüber dieselben Rechte zustehen müssen wie gegenüber dem Versicherungsnehmer und dass die Ablehnung im Sinne des Paragraph 12, VersVG auch gegenüber dem Versicherten erfolgen kann (7 Ob 125/98b mwN). An der Legitimation des Klägers ist schon im Hinblick auf seine Klagsführung nicht zu zweifeln. Im Übrigen lässt die Konstruktion der vorliegenden Exzedentenversicherung erkennen, dass sie nur zugunsten des Versicherten eingegangen wurde und dementsprechend der Versicherungsnehmer keine eigenen, vom Versicherten trennbaren Interessen hatte. Auf den dem Versicherer zugesonnenen Schutz kann sich der Versicherte nicht berufen vergleiche Heiss/Lorenz VersVG2 Paragraph 75, Rz 4a). Vielmehr ist aus den Feststellungen abzuleiten, dass die Geltendmachung des gegenständlichen Haftpflichtanspruches dem Versicherten zumindest konkludent zur selbständigen Geltendmachung überlassen wurde. Damit kann er aber auch rechtswirksam die Ablehnungsschreiben in Empfang nehmen. Soweit der Kläger aus Paragraph 154, VersVG den Beginn der Verjährungsfrist ableiten will, steht ihm die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates seit 1992 entgegen. Seither wird die Rechtsansicht vertreten, dass ein laufender Haftpflichtprozess auf die Fälligkeit des Deckungsanspruches und den Beginn und Lauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss hat und dass der einheitliche Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung auf Rechtsschutz und Befreiung schon in dem Zeitpunkt fällig wird, in dem der Versicherungsnehmer vom geschädigten Dritten in Anspruch genommen wird. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 12, Absatz eins, VersVG für den gesamten einheitlichen Anspruch zu laufen. Paragraph 154, Absatz eins, VersVG enthält daher keine Sondervorschrift für das Fälligwerden des einheitlichen Deckungsanspruchs aus der Haftpflichtversicherung, sondern ordnet nur an, wann der primär gar nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergeht (7 Ob 125/98b mwN, RIS-Justiz RS0080086, RS0080609). Die Fälligkeit des Geldleistungsanspruchs des Versicherten tritt aber jedenfalls ein, sobald der Versicherer die Leistung ablehnt (7 Ob 207/00t, 7 Ob 314/00b, 7 Ob 138/01x; RIS-Justiz RS0114507; Schauer, Versicherungsvertragsrecht, 201; Heiss/Lorenz, aaO Paragraph 12, Rz 16; Gruber in Berliner Kommentar, Paragraph 11, Rz 5, Prölss/Martin VVG26, Paragraph 11, Rz 1). Die Verjährungsfrist beginnt daher jedenfalls mit dem Zugang der begründeten Ablehnung des Versicherers.
Die von Riedler in ÖJZ 1997, 810ff, Einheitliche Verjährungsfrist für Rechtsschutzanspruch und Befreiungsanspruch in der Haftpflichtversicherung?, dagegen erhobenen Argumente können den erkennenden Senat nicht zu einem Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung veranlassen. Die aus Judikatur zu § 1489 Abs 1 ABGB abgeleiteten Argumente überzeugen schon deshalb nicht, da es sich hier um einen vertraglichen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, und nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt. Dem Kläger waren von Beginn an alle haftungsbegründende Umstände bekannt. Der Kläger rechnete auch gleich damit, dass die Basishaftpflichtversicherungssumme von 1 Mio S durch den von ihm verursachten Schaden jedenfalls ausgeschöpft war, wie sich dies bereits aus seiner Schadensmeldung ergibt. Abgesehen davon standen die von den Gläubigern der R***** geltendgemachten Ansprüche gegen den Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der Klagseinbringung im Juli/August 1995 fest.Die von Riedler in ÖJZ 1997, 810ff, Einheitliche Verjährungsfrist für Rechtsschutzanspruch und Befreiungsanspruch in der Haftpflichtversicherung?, dagegen erhobenen Argumente können den erkennenden Senat nicht zu einem Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung veranlassen. Die aus Judikatur zu Paragraph 1489, Absatz eins, ABGB abgeleiteten Argumente überzeugen schon deshalb nicht, da es sich hier um einen vertraglichen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, und nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt. Dem Kläger waren von Beginn an alle haftungsbegründende Umstände bekannt. Der Kläger rechnete auch gleich damit, dass die Basishaftpflichtversicherungssumme von 1 Mio S durch den von ihm verursachten Schaden jedenfalls ausgeschöpft war, wie sich dies bereits aus seiner Schadensmeldung ergibt. Abgesehen davon standen die von den Gläubigern der R***** geltendgemachten Ansprüche gegen den Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der Klagseinbringung im Juli/August 1995 fest.
Dies bedeutet, dass die dreijährige Verjährungsfrist infolge Ablehnung durch die beklagten Versicherer gemäß § 12 Abs 2 VersVG noch im September 1995 begann. Der Anspruch war daher bei Einbringung der Klage am 11. 9. 2000 bereits verjährt. Dem Kläger wäre, um das Ablaufen der Verjährungsfrist hintanzuhalten, das Rechtsinstitut der Feststellungsklage zur Verfügung gestanden, das er jedoch nicht in Anspruch nahm. Das Klagebegehren mußte daher abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf § 41 ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt der Zweitbeklagten nicht (§ 15 RATG). Weiters waren der Zweitbeklagten die Kosten für den Fristerstreckungsantrag vom 3. 7. 2001 (ohnehin nur nach TP1 I lit c RATG) nicht zuzusprechen, da diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Der Antrag wurde vom Erstgericht als verspätet zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren basiert auf §§ 50, 41 ZPO. Der Kostenansatz im Berufungsverfahren beträgt auch für die Zweitbeklagte EUR 839,88, die Pauschalgebühr EUR 1.592. Im Revisionsverfahren steht der Zweitbeklagten ebenfalls kein Streitgenossenzuschlag zu (§ 15 RATG); die Pauschalgebühr beträgt EURDies bedeutet, dass die dreijährige Verjährungsfrist infolge Ablehnung durch die beklagten Versicherer gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VersVG noch im September 1995 begann. Der Anspruch war daher bei Einbringung der Klage am 11. 9. 2000 bereits verjährt. Dem Kläger wäre, um das Ablaufen der Verjährungsfrist hintanzuhalten, das Rechtsinstitut der Feststellungsklage zur Verfügung gestanden, das er jedoch nicht in Anspruch nahm. Das Klagebegehren mußte daher abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf Paragraph 41, ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt der Zweitbeklagten nicht (Paragraph 15, RATG). Weiters waren der Zweitbeklagten die Kosten für den Fristerstreckungsantrag vom 3. 7. 2001 (ohnehin nur nach TP1 römisch eins Litera c, RATG) nicht zuzusprechen, da diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Der Antrag wurde vom Erstgericht als verspätet zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren basiert auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Kostenansatz im Berufungsverfahren beträgt auch für die Zweitbeklagte EUR 839,88, die Pauschalgebühr EUR 1.592. Im Revisionsverfahren steht der Zweitbeklagten ebenfalls kein Streitgenossenzuschlag zu (Paragraph 15, RATG); die Pauschalgebühr beträgt EUR
2.123.