- 7 Ob 207/00t
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 207/00t
- 7 Ob 314/00b
Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 314/00b
Vgl auch; Beisatz: Bei der Hemmungsbestimmung des § 12 Abs 2 VersVG handelt es sich um die Regelung einer Fortlaufshemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes (der Anspruchsanmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit ablaufen. (T1)
- 7 Ob 138/01x
Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 138/01x
Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Fortlaufhemmung bewirkt in jenen Fällen, in denen die Verjährungsfrist zu einer Zeit beginnt, während der ein Hemmungsgrund andauert, dass der Fristlauf erst mit dessen Wegfall einsetzt. (T2)
Beisatz: Der Hemmungsgrund fällt im Zeitpunkt des Zuganges der im Sinn des § 12 Abs 2 VersVG begründeten Ablehnung des Versicherers beim Versicherungsnehmer weg. (T3)
- 7 Ob 206/02y
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 206/02y
nur: Die Fälligkeit des Geldleistungsanspruches des Versicherten tritt jedenfalls ein, sobald der Versicherer die Leistung ablehnt. (T4)
Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt daher jedenfalls mit dem Zugang der begründeten Ablehnung des Versicherers. (T5)
- 7 Ob 268/03t
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 268/03t
Vgl auch; Beis wie T1
- 7 Ob 182/06z
Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 182/06z
Auch; Beisatz: Der Versicherer hat durch den Hinweis auf die (ausdrücklich als unwahr und unvollständig gerügte) Nichtanzeige bestehender Vorerkrankungen beziehungsweise Vorverletzungen der Begründungspflicht gemäß § 12 Abs 2 VersVG ausreichend Genüge getan. (T6)
- 7 Ob 180/06f
Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 180/06f
Vgl auch; Beisatz: Der Wortlaut des § 12 Abs 2 VersVG lässt keinerlei Zweifel daran, dass ein die Deckungspflicht ganz oder teilweise ablehnendes Schreiben des Versicherers die Hemmung der Verjährung nur dann beseitigt, wenn darin auch die Begründung enthalten ist, welche Tatsache und welche gesetzliche oder vertragliche Bestimmung dafür maßgeblich waren. (T7)
- 7 Ob 51/08p
Entscheidungstext OGH 09.07.2008 7 Ob 51/08p
nur T4
- 2 Ob 263/09d
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 263/09d
Vgl auch; Beis wie T2
- 7 Ob 91/10y
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 7 Ob 91/10y
Auch; Veröff: SZ 2010/107
- 7 Ob 49/12z
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 49/12z
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5
- 7 Ob 93/13x
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 93/13x
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3
- 7 Ob 139/13m
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 139/13m
Vgl auch
- 2 Ob 113/18h
Entscheidungstext OGH 17.12.2018 2 Ob 113/18h
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Haushaltshilfekosten. (T8)
- 7 Ob 174/21w
Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 174/21w
nur T4; Beisatz: War aber der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch den Versicherer noch nicht entstanden, weil etwa besondere Voraussetzungen für die Begründetheit des Anspruchs zum Zeitpunkt der Leistungsverweigerung noch nicht vorlagen, bewirkt die Leistungsablehnung nicht die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs. Hier: Art 7.7. AUVB 2012. (T9)
- 7 Ob 209/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 7 Ob 209/23w
Beisatz: Hier: Ablehnung der Deckung der Reparaturkosten in Parkschadenkasko (T10)
- 7 Ob 219/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2025 7 Ob 219/24t
vgl; Beisatz wie T6
Beisatz: Wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt, wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig, sodass die Versicherungsleistung mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann. (T11)
Beisatz: Hier: Ablehnungsschreiben "Unsere Prüfung hat ergeben, dass der gemeldete Schaden im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages nicht gedeckt ist, da das Niederschlagswasser offensichtlich durch eine Undichtheit durch die Mauer eingedrungen ist" ausreichend deutlich iSd § 12 Abs 2 VersVG. (T12)
Beisatz: Die Begründung muss jedoch nicht richtig sein. So darf der Versicherer auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen, weil keine Eventualmaxime geregelt ist. (T13)
- 7 Ob 110/25i
Entscheidungstext OGH 22.10.2025 7 Ob 110/25i
nur T7
- 7 Ob 200/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2026 7 Ob 200/25z
vgl
- 7 Ob 180/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2026 7 Ob 180/25h
Beisatz wie T1
Beisatz: Die Fortlaufhemmung nach § 12 Abs 2 VersVG wirkt nur bis zur begründeten Deckungsablehnung. Die Bestimmung behandelt den Zeitraum zwischen der Anmeldung des Anspruchs und der Entscheidung des Versicherers. Werden im Anschluss daran weitere Gespräche geführt und liegen die sonstigen Voraussetzungen vor, tritt nach allgemeinem Zivilrecht eine Ablaufhemmung ein, nicht aber eine neuerliche Fortlaufhemmung nach § 12 Abs 2 VersVG. (T14)