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Entscheidung 7 Ob 110/25i×

Entscheidung 7 Ob 110/25i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0038945 Rechtssatz 08.05.1980Zivilrecht
Der Zweck des § 12 Abs 3 VersVG liegt darin, dass eine möglichst rasche Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung erfolgen soll. Dies liegt im Interesse des Versicherers, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuver …
RS0080075 Rechtssatz 23.10.1975Zivilrecht
§ 12 Abs 1 VersVG enthält eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung. Entscheidend für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Vertragsleistung, die mit Verjährung be …
RS0080317 Rechtssatz 14.07.1954Zivilrecht
Die Frist des § 12 Abs 3 VersVG ist eine Ausschlussfrist. Sie wird durch die endgültige Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt.
RS0080324 Rechtssatz 13.11.1975Zivilrecht
Der Beginn der in § 12 Abs 1 VersVG normierten Verjährungsfrist hängt von der in § 11 VersVG geregelten Fälligkeit ab.
RS0080337 Rechtssatz 10.06.1976Zivilrecht
Die Überprüfung der sachlichen Berechtigung der Ablehnung nach § 12 VersVG erfolgt ausschließlich im Wege einer vom Versicherungsnehmer einzubringenden Klage.
RS0114507 Rechtssatz 14.12.2000Zivilrecht
Die Fälligkeit des Geldleistungsanspruches des Versicherten tritt jedenfalls ein, sobald der Versicherer die Leistung ablehnt. Damit endet auch die im § 12 Abs 2 VersVG vorgesehene Hemmung der Verjährung für die Zeit zwischen der Anmeldung des Anspruches un …
RS0142704 Rechtssatz 22.10.2025Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof stellt den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge § 12 Abs 3 VersVG, BGBl 1959/2, idF BGBl I 2022/70, zur Gänze als verfassungswidrig aufheben.