Rechtssatz RS0038945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038945
Entscheidungsdatum
22.10.2025
Rechtssatz
Der Zweck des § 12 Abs 3 VersVG liegt darin, dass eine möglichst rasche Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung erfolgen soll. Dies liegt im Interesse des Versicherers, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert wird. Dieser angestrebte Zweck wird auch durch einen gerichtlichen Schritt erreicht, der vom prozessualen Standpunkt aus mit Mängel behaftet ist, zB einer unzulässigen Feststellungsklage, weil teilweise schon Leistungsklage möglich wäre. Wird sodann rechtzeitig vor Abweisung des Klagebegehrens die Umwandlung in eine Leistungsklage vorgenommen, so muss darin eine Wahrung der Ausschlussfrist erblickt werden. Lediglich im Falle der Ausdehnung eines Leistungsbegehrens wird man in der Regel die Wahrung der Frist nur für jenen Teil des Begehrens annehmen können, der bereits im ursprünglichen Klagebegehren enthalten war.Der Zweck des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG liegt darin, dass eine möglichst rasche Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung erfolgen soll. Dies liegt im Interesse des Versicherers, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert wird. Dieser angestrebte Zweck wird auch durch einen gerichtlichen Schritt erreicht, der vom prozessualen Standpunkt aus mit Mängel behaftet ist, zB einer unzulässigen Feststellungsklage, weil teilweise schon Leistungsklage möglich wäre. Wird sodann rechtzeitig vor Abweisung des Klagebegehrens die Umwandlung in eine Leistungsklage vorgenommen, so muss darin eine Wahrung der Ausschlussfrist erblickt werden. Lediglich im Falle der Ausdehnung eines Leistungsbegehrens wird man in der Regel die Wahrung der Frist nur für jenen Teil des Begehrens annehmen können, der bereits im ursprünglichen Klagebegehren enthalten war.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 32/80
Entscheidungstext OGH 08.05.1980 7 Ob 32/80
- 7 Ob 31/86
Entscheidungstext OGH 11.09.1986 7 Ob 31/86
nur: Der Zweck des § 12 Abs 3 VersVG liegt darin, dass eine möglichst rasche Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung erfolgen soll. Dies liegt im Interesse des Versicherers, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert wird. (T1)
- 7 Ob 186/99z
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 186/99z
- 7 Ob 2/06d
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 2/06d
- 7 Ob 61/07g
Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 61/07g
Auch; Beisatz: Kann der Versicherer nach Lage der Dinge erkennen, dass vom Versicherungsnehmer nur eine Teilforderung geltend gemacht wurde und kann er sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen, besteht kein Grund, die fristwahrende Wirkung einer Klage nicht auch für eine nachfolgende entsprechende Ausdehnung anzunehmen. (T2)
- 7 Ob 79/09g
Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 79/09g
Auch; Beisatz: Die Zielsetzung des § 12 Abs 3 VersVG allein rechtfertigt es nicht, eine im Sinn des § 1497 ABGB nicht gehörig fortgesetzte Klage als dennoch fristwahrend anzusehen. (T3); Beisatz: Hier: Unzulässige Feststellungsklage, deren Umwandlung in eine Leistungsklage an der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts und der fehlenden Zustimmung der beklagten Partei scheiterte. (T4)
- 7 Ob 147/09g
Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 147/09g
Auch
- 7 Ob 176/18k
Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 176/18k
Vgl; Beis wie T2
- 7 Ob 97/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 07.08.2025 7 Ob 97/25b
nur T1
- 7 Ob 110/25i
Entscheidungstext OGH 22.10.2025 7 Ob 110/25i
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0038945
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19800508_OGH0002_0070OB00032_8000000_001