Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß es sich bei der Frist des § 12 Abs. 3 VersVG um eine Ausschlußfrist handelt (VersR 1981, 71; VersR 1978, 955; VersR 1974, 610; Bruck-Möller, VVG 8 I 262). Die Rechtsprechung hat auf einzelne Ausschlußfristen den § 1497 ABGB analog insoweit angewendet, als diese den gleichen Zweck wie die Verjährungsfrist verfolgen (SZ 49/106; SZ 45/80; vgl. auch Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 1452 und zur Anwendung der Verjährungsregeln auf sogenannte Präklusivfristen Reischauer aaO Rdz 2 zu § 933). Der Zweck des § 1497 ABGB ist es, den der Sicherheit des Geschäftsverkehrs dienenden Verjährungsbestimmungen den nötigen Nachdruck zu verleihen und darüber hinaus die mit fortschreitender Zeit zwangsläufig immer größer werdenden Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (SZ 49/106). Der Zweck des § 12 Abs. 3 VersVG liegt darin, eine möglichst rasche Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung herbeizuführen, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgeblichen Tatsachen erschwert und zugleich die gebotene Übersicht des Versicherers über seinen Vermögensstand beeinträchtigt wird (Bruck-Möller aaO; Prölss-Martin, VVG 23 121; 7 Ob 32/80). Diese Ähnlichkeit der Zielsetzung rechtfertigt auch im Falle des § 12 Abs. 3 VersVG eine analoge Heranziehung des § 1497 ABGB. Wird die Klage daher innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 12 Abs. 3 VersVG zwar eingebracht, das Verfahren jedoch in der Folge nicht gehörig fortgesetzt, tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers ein.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß es sich bei der Frist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG um eine Ausschlußfrist handelt (VersR 1981, 71; VersR 1978, 955; VersR 1974, 610; Bruck-Möller, VVG 8 römisch eins 262). Die Rechtsprechung hat auf einzelne Ausschlußfristen den Paragraph 1497, ABGB analog insoweit angewendet, als diese den gleichen Zweck wie die Verjährungsfrist verfolgen (SZ 49/106; SZ 45/80; vergleiche auch Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 1452 und zur Anwendung der Verjährungsregeln auf sogenannte Präklusivfristen Reischauer aaO Rdz 2 zu Paragraph 933,). Der Zweck des Paragraph 1497, ABGB ist es, den der Sicherheit des Geschäftsverkehrs dienenden Verjährungsbestimmungen den nötigen Nachdruck zu verleihen und darüber hinaus die mit fortschreitender Zeit zwangsläufig immer größer werdenden Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (SZ 49/106). Der Zweck des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG liegt darin, eine möglichst rasche Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung herbeizuführen, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgeblichen Tatsachen erschwert und zugleich die gebotene Übersicht des Versicherers über seinen Vermögensstand beeinträchtigt wird (Bruck-Möller aaO; Prölss-Martin, VVG 23 121; 7 Ob 32/80). Diese Ähnlichkeit der Zielsetzung rechtfertigt auch im Falle des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG eine analoge Heranziehung des Paragraph 1497, ABGB. Wird die Klage daher innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG zwar eingebracht, das Verfahren jedoch in der Folge nicht gehörig fortgesetzt, tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers ein.
Im Falle des Eintrittes des Ruhens des Verfahrens hat die klagende Partei ehestens einen Fortsetzungsantrag zu stellen, um die Rechtsfolge der nicht gehörigen Fortsetzung zu vermeiden, wenn nicht triftige Gründe für die Untätigkeit der klagenden Partei vorliegen, wofür sie die Behauptungs- und Beweislast trifft (EvBl. 1976/180; 1 Ob 514/82 ua). Ein triftiger Grund ist, wie bereits das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, gegeben, wenn die Parteien einverständlich den Ausgang eines Prozesses abwarten wollten (SZ 40/151; 1 Ob 514/82; 1 Ob 19/80 ua). Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei ein solches Einverständnis behauptet und weiters vorgebracht, daß der Termin 31. Dezember 1984 unter der Annahme gewählt worden sei, daß bis dahin das Strafverfahren beendet sein werde. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen der Vorinstanzen hat jedoch der Vertreter der klagenden Partei in keiner Weise zum Ausdruck gebracht oder verlangt, daß der Rechtsstreit bis zum Abschluß des Strafverfahrens ruhen und erst nach dessen Abschluß fortgesetzt werden soll. Er ging von der gleichfalls nicht geäußerten Ansicht aus, daß das Strafverfahren längstens bis 31. Dezember 1984 beendet sein werde. Mangels solcher Erklärungen kommt es daher entscheidend darauf an, wie der von der beklagten Partei für den Fall einer Ruhensvereinbarung abgegebene Verjährungsverzicht von einem redlichen Erklärungsempfänger verstanden werden mußte. Schon aufgrund der Terminisierung mußte der klagenden Partei klar sein, daß die beklagte Partei über den Termin hinaus an den Verzicht nicht gebunden sein will. Zu Lasten der klagenden Partei fällt ferner ins Gewicht, daß diese gegen eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens war, in welchem Falle es eines Verzichtes auf die Einrede der Verjährung ebensowenig bedurft hätte wie im Falle einer Ruhensvereinbarung, die von der beiderseitigen Absicht getragen ist, die Ergebnisse des Strafverfahrens abzuwarten. Auch die Umstände, unter denen der Verzicht abgegeben wurde, lassen daher keine andere Deutung zu, als daß die beklagte Partei über den 31. Dezember 1984 hinaus nicht gebunden sein wollte. Die klagende Partei hätte dann aber nach Eintritt des Termines ehestens einen Fortsetzungsantrag stellen müssen. Der erst fast 6 Monate nachher gestellte Antrag stellt mit Rücksicht auf den Zeitablauf seit der Ruhensvereinbarung keine gehörige Fortsetzung der Klage dar. In Ansehung der erhobenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ist daher Leistungsfreiheit der beklagten Partei nach § 12 Abs. 3 VersVG eingetreten. Hinsichtlich des Teilbegehrens auf Rückzahlung des der beklagten Partei geleisteten Kostenvorschusses ist jedoch eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Hier wird im fortgesetzten Verfahren zunächst im Sinne des Standpunktes der klagenden Partei (vgl. AS 53 f) nach § 182 Abs. 1 ZPO vorzugehen sein.Im Falle des Eintrittes des Ruhens des Verfahrens hat die klagende Partei ehestens einen Fortsetzungsantrag zu stellen, um die Rechtsfolge der nicht gehörigen Fortsetzung zu vermeiden, wenn nicht triftige Gründe für die Untätigkeit der klagenden Partei vorliegen, wofür sie die Behauptungs- und Beweislast trifft (EvBl. 1976/180; 1 Ob 514/82 ua). Ein triftiger Grund ist, wie bereits das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, gegeben, wenn die Parteien einverständlich den Ausgang eines Prozesses abwarten wollten (SZ 40/151; 1 Ob 514/82; 1 Ob 19/80 ua). Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei ein solches Einverständnis behauptet und weiters vorgebracht, daß der Termin 31. Dezember 1984 unter der Annahme gewählt worden sei, daß bis dahin das Strafverfahren beendet sein werde. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen der Vorinstanzen hat jedoch der Vertreter der klagenden Partei in keiner Weise zum Ausdruck gebracht oder verlangt, daß der Rechtsstreit bis zum Abschluß des Strafverfahrens ruhen und erst nach dessen Abschluß fortgesetzt werden soll. Er ging von der gleichfalls nicht geäußerten Ansicht aus, daß das Strafverfahren längstens bis 31. Dezember 1984 beendet sein werde. Mangels solcher Erklärungen kommt es daher entscheidend darauf an, wie der von der beklagten Partei für den Fall einer Ruhensvereinbarung abgegebene Verjährungsverzicht von einem redlichen Erklärungsempfänger verstanden werden mußte. Schon aufgrund der Terminisierung mußte der klagenden Partei klar sein, daß die beklagte Partei über den Termin hinaus an den Verzicht nicht gebunden sein will. Zu Lasten der klagenden Partei fällt ferner ins Gewicht, daß diese gegen eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens war, in welchem Falle es eines Verzichtes auf die Einrede der Verjährung ebensowenig bedurft hätte wie im Falle einer Ruhensvereinbarung, die von der beiderseitigen Absicht getragen ist, die Ergebnisse des Strafverfahrens abzuwarten. Auch die Umstände, unter denen der Verzicht abgegeben wurde, lassen daher keine andere Deutung zu, als daß die beklagte Partei über den 31. Dezember 1984 hinaus nicht gebunden sein wollte. Die klagende Partei hätte dann aber nach Eintritt des Termines ehestens einen Fortsetzungsantrag stellen müssen. Der erst fast 6 Monate nachher gestellte Antrag stellt mit Rücksicht auf den Zeitablauf seit der Ruhensvereinbarung keine gehörige Fortsetzung der Klage dar. In Ansehung der erhobenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ist daher Leistungsfreiheit der beklagten Partei nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG eingetreten. Hinsichtlich des Teilbegehrens auf Rückzahlung des der beklagten Partei geleisteten Kostenvorschusses ist jedoch eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Hier wird im fortgesetzten Verfahren zunächst im Sinne des Standpunktes der klagenden Partei vergleiche AS 53 f) nach Paragraph 182, Absatz eins, ZPO vorzugehen sein.
Demgemäß ist dem Rekurs teilweise Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.