Rechtssatz RS0034645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034645
Entscheidungsdatum
11.09.1986
Rechtssatz
Der Zweck des § 1497 ABGB ist es, den der Sicherheit des Geschäftsverkehrs dienenden Verjährungsbestimmungen den nötigen Nachdruck zu verleihen und darüber hinaus die mit fortschreitender Zeit zwangsläufig immer größer werdenden Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (SZ 49/106).Der Zweck des Paragraph 1497, ABGB ist es, den der Sicherheit des Geschäftsverkehrs dienenden Verjährungsbestimmungen den nötigen Nachdruck zu verleihen und darüber hinaus die mit fortschreitender Zeit zwangsläufig immer größer werdenden Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (SZ 49/106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034645
Dokumentnummer
JJR_19860911_OGH0002_0070OB00031_8600000_001