Der gegen den Aufhebungsbeschluss erhobene Rekurs der Beklagten ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin behauptet zu Unrecht Nichtigkeit des gesamten die Zweit- und Drittkläger betreffenden Verfahrens nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO, weil die Genehmigung der Klagsführung durch den Kollisionskurator das im § 8 AHG zwingend vorgeschriebene Aufforderungsverfahren nicht ersetze. Dieser Meinung ist schon deshalb nicht zu folgen, weil das Aufforderungsverfahren eine notwendige Vorstufe, der Prozessführung darstellt, die, soferne sie nicht ausdrücklich ausgenommen wurde, von der Genehmigung der Prozessführung notwendigerweise mitumfasst ist.Die Rekurswerberin behauptet zu Unrecht Nichtigkeit des gesamten die Zweit- und Drittkläger betreffenden Verfahrens nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, weil die Genehmigung der Klagsführung durch den Kollisionskurator das im Paragraph 8, AHG zwingend vorgeschriebene Aufforderungsverfahren nicht ersetze. Dieser Meinung ist schon deshalb nicht zu folgen, weil das Aufforderungsverfahren eine notwendige Vorstufe, der Prozessführung darstellt, die, soferne sie nicht ausdrücklich ausgenommen wurde, von der Genehmigung der Prozessführung notwendigerweise mitumfasst ist.
In der Sache selbst steht die Frage der Verjährung im Vordergrund der Rekursausführungen. Die beklagte Partei hält zunächst die verschiedene Beurteilung dieser Frage bei der Erstklägerin einerseits und die Zweit- und Drittkläger andererseits für verfehlt, weil sich die beiden Minderjährigen infolge der Genehmigung der Klagseinbringung auch die langjährige Untätigkeit und die daraus resultierenden Folgen der Verjährung anrechnen lassen müssten. Dieser Meinung kann nicht beigetreten werden. Wohl bewirkt die Genehmigung der Prozessführung die Sanierung des Mangels der Prozessfähigkeit für das gesamte Verfahren; auch eine vorzeitig eingebrachte Klage bleibt damit erhoben (SZ 35/118) und hat, rückwirkend saniert, die Unterbrechung der Verjährungsfrist nach § 1497 ABGB zur Folge (SZ 44/76; JBl 1977, 33). Das ändert aber nichts daran, dass die Verjährungsfrist gemäß § 1494 ABGB nicht vor der Bestellung des gesetzlichen Vertreters zu laufen beginnen kann und die Verjährung daher bis zu diesem Zeitpunkt ungeachtet einer nachträglichen Genehmigung der Prozessführung gehemmt bleibt (Klang2 VI 644 ff; SZ 35/118; vgl auch Wahle zur E VersR 1962, 1163). Die Rechtsauffassung der beklagten Partei ist im Ergebnis aber aus einem anderen Grund richtig. Die Bestellung des Kollisionskurators erfolgte lange nach Klagseinbringung nur deshalb. weil eine Interessenkollision über die Aufteilung der im ursprünglichen Klagebegehren angeführten Gesamtbeträge an Kapital und Monatsrente nicht auszuschließen war. Diese Interessenkollision konnte nur wegen der Gefahr bereits eingetretener Verjährung von Teilansprüchen eintreten, weil sich die Erstklägerin als Mutter und gesetzliche Vertreterin auch der Zweit- und Drittkläger auf den Standpunkt hätte stellen können, die ursprüngliche Klage beinhalte überwiegend ihre eigenen Ansprüche, womit in diesem Umfang die Gefahr der Verjährung wegen verspäteter Geltendmachung die Kinder getroffen hätte. Vor dem Eintritt von Verjährung war hingegen ein Kollisionsfall undenkbar, weil die Ansprüche der Zweit- und Drittkläger nicht von jenen der Erstklägerin abhängig waren, keine Haftungshöchstgrenze für den Gesamtanspruch in Betracht kam und die Klage daher von der Mutter auch für die Kinder ohne jede Schwierigkeit ausgedehnt werden konnte. Bei dieser Sachlage war die nachträgliche Bestellung des Kollisionskurators für die Zweit- und Drittkläger nicht geeignet eine allenfalls bis dahin schon eingetretene Verjährung zu beeinflussen. Mögliche Mängel der Klage waren nicht auf eine Interessenkollision zurückzuführen und konnten demnach durch die nachträgliche Bestellung des Kollisionskurators auch nicht geheilt werden; dessen Bestellung wurde vielmehr erst durch den (allfälligen) Eintritt der Verjährung notwendig. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind somit die Aussprüche aller Kläger in der Verjährungsfrage gleich zu beurteilen.In der Sache selbst steht die Frage der Verjährung im Vordergrund der Rekursausführungen. Die beklagte Partei hält zunächst die verschiedene Beurteilung dieser Frage bei der Erstklägerin einerseits und die Zweit- und Drittkläger andererseits für verfehlt, weil sich die beiden Minderjährigen infolge der Genehmigung der Klagseinbringung auch die langjährige Untätigkeit und die daraus resultierenden Folgen der Verjährung anrechnen lassen müssten. Dieser Meinung kann nicht beigetreten werden. Wohl bewirkt die Genehmigung der Prozessführung die Sanierung des Mangels der Prozessfähigkeit für das gesamte Verfahren; auch eine vorzeitig eingebrachte Klage bleibt damit erhoben (SZ 35/118) und hat, rückwirkend saniert, die Unterbrechung der Verjährungsfrist nach Paragraph 1497, ABGB zur Folge (SZ 44/76; JBl 1977, 33). Das ändert aber nichts daran, dass die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1494, ABGB nicht vor der Bestellung des gesetzlichen Vertreters zu laufen beginnen kann und die Verjährung daher bis zu diesem Zeitpunkt ungeachtet einer nachträglichen Genehmigung der Prozessführung gehemmt bleibt (Klang2 VI 644 ff; SZ 35/118; vergleiche auch Wahle zur E VersR 1962, 1163). Die Rechtsauffassung der beklagten Partei ist im Ergebnis aber aus einem anderen Grund richtig. Die Bestellung des Kollisionskurators erfolgte lange nach Klagseinbringung nur deshalb. weil eine Interessenkollision über die Aufteilung der im ursprünglichen Klagebegehren angeführten Gesamtbeträge an Kapital und Monatsrente nicht auszuschließen war. Diese Interessenkollision konnte nur wegen der Gefahr bereits eingetretener Verjährung von Teilansprüchen eintreten, weil sich die Erstklägerin als Mutter und gesetzliche Vertreterin auch der Zweit- und Drittkläger auf den Standpunkt hätte stellen können, die ursprüngliche Klage beinhalte überwiegend ihre eigenen Ansprüche, womit in diesem Umfang die Gefahr der Verjährung wegen verspäteter Geltendmachung die Kinder getroffen hätte. Vor dem Eintritt von Verjährung war hingegen ein Kollisionsfall undenkbar, weil die Ansprüche der Zweit- und Drittkläger nicht von jenen der Erstklägerin abhängig waren, keine Haftungshöchstgrenze für den Gesamtanspruch in Betracht kam und die Klage daher von der Mutter auch für die Kinder ohne jede Schwierigkeit ausgedehnt werden konnte. Bei dieser Sachlage war die nachträgliche Bestellung des Kollisionskurators für die Zweit- und Drittkläger nicht geeignet eine allenfalls bis dahin schon eingetretene Verjährung zu beeinflussen. Mögliche Mängel der Klage waren nicht auf eine Interessenkollision zurückzuführen und konnten demnach durch die nachträgliche Bestellung des Kollisionskurators auch nicht geheilt werden; dessen Bestellung wurde vielmehr erst durch den (allfälligen) Eintritt der Verjährung notwendig. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind somit die Aussprüche aller Kläger in der Verjährungsfrage gleich zu beurteilen.
Bei ihrer Behauptung, dass das mehrfach vereinbarte Ruhen des Verfahrens in keinem Zusammenhang mit ernsten Vergleichsgesprächen gestanden sei, übersieht die Rekurswerberin, dass Feststellungen der Tatsacheninstanzen hierüber fehlen. Der Hinweis der beklagten Partei auf einzelne Verfahrensergebnisse kann sie nicht ersetzen; die Rechtsrüge ist in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt. Zu prüfen ist nur, ob die Aufträge des Berufungsgerichts zur weiteren Erhebung des Sachverhalts auf der Grundlage unbestrittener Tatsachen auf einer richtigen rechtlichen Beurteilung beruhen. In diesem Sinn ist zu unterscheiden:
Die ursprünglichen Klagsansprüche aus dem Titel der Amtshaftung sind nicht verjährt. Auch wenn die Rekurswerberin darauf verweist, dass beim Eintritt des Ruhens des Verfahrens kein Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung erfolgte, steht der maßgebende Schriftwechsel außer Streit. Danach hat der damalige Vertreter der Kläger am 27. August 1970 der Finanzprokuratur vorgeschlagen, bei der Tagsatzunng vom 14. September 1970 Ruhen des Verfahrens bis zur Beendigung des parallelen Amtshaftungsverfahrens eintreten zu lassen, das die AUVA wegen des gleichen Vorfalls gegen die beklagte Partei führte; die Finanzprokuratur erklärte sich am 31. August 1970 mit einem Ruhen im Sinn des Schreibens der Kläger einverstanden. Damit wurde auch ohne ausdrückliche Abrede zwischen den Parteien klargestellt, dass aus Gründen der Prozessökonomie, also aus einem guten und vom Gegner anerkannten Grund, der Ausgang des Parallelprozesses abgewartet werden sollte, und dass nicht etwa das Interesse an der Ausübung des Rechtes (Klang aaO 657, SZ 45/97) fortgefallen war. Ein solcher Fall ist dem ausdrücklichen Verzicht auf die Verjährungseinrede wegen Vergleichsverhandlungen gleichzustellen (vgl SZ 40/151). Nach der Beendigung des Parallelprozesses und Fortsetzung des Verfahrens hatten aber die beklagte Partei, wie im Rekurs selbst dargestellt wird, ausdrücklich auf die Verjährungseinrede für den Fall verzichtet, dass nicht schon vorher Verjährung eingetreten war.Die ursprünglichen Klagsansprüche aus dem Titel der Amtshaftung sind nicht verjährt. Auch wenn die Rekurswerberin darauf verweist, dass beim Eintritt des Ruhens des Verfahrens kein Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung erfolgte, steht der maßgebende Schriftwechsel außer Streit. Danach hat der damalige Vertreter der Kläger am 27. August 1970 der Finanzprokuratur vorgeschlagen, bei der Tagsatzunng vom 14. September 1970 Ruhen des Verfahrens bis zur Beendigung des parallelen Amtshaftungsverfahrens eintreten zu lassen, das die AUVA wegen des gleichen Vorfalls gegen die beklagte Partei führte; die Finanzprokuratur erklärte sich am 31. August 1970 mit einem Ruhen im Sinn des Schreibens der Kläger einverstanden. Damit wurde auch ohne ausdrückliche Abrede zwischen den Parteien klargestellt, dass aus Gründen der Prozessökonomie, also aus einem guten und vom Gegner anerkannten Grund, der Ausgang des Parallelprozesses abgewartet werden sollte, und dass nicht etwa das Interesse an der Ausübung des Rechtes (Klang aaO 657, SZ 45/97) fortgefallen war. Ein solcher Fall ist dem ausdrücklichen Verzicht auf die Verjährungseinrede wegen Vergleichsverhandlungen gleichzustellen vergleiche SZ 40/151). Nach der Beendigung des Parallelprozesses und Fortsetzung des Verfahrens hatten aber die beklagte Partei, wie im Rekurs selbst dargestellt wird, ausdrücklich auf die Verjährungseinrede für den Fall verzichtet, dass nicht schon vorher Verjährung eingetreten war.
Hingegen besteht kein Zweifel, dass der für die Erhebung eines Amtshaftungsanspruchs maßgebende Sachverhalt im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits bekannt war. Hiezu genügt die Kenntnis, dass irgendein Organ der beklagten Partei seine Aufsichts- oder Prüfpflichten vernachlässigt haben musste, damit es zum Unfall kommen konnte. Daraus folgt aber, dass für die im Zeitpunkt der Klagserhebung erst künftigen, aber vorhersehbaren Schäden wie z.B. die Rentenaufwertung, im gleichen Zeitpunkt ein Feststellungsbegehren möglich und zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung auch notwendig war (SZ 43/222; SZ 46/81 uva; zur Amtshaftung SZ 34/48; EvBl 1980/100). Die erst später ausgedehnte Klagsansprüche aus dem Titel der Amtshaftung sind deshalb verjährt, soferne nicht die Kläger beweisen können, dass aus Anlass des ersten Ruhens des Verfahrens auf die Verjährungseinrede auch für noch nicht erhobene Ansprüche verzichtet worden sei, was im Zweifel nicht anzunehmen ist (die E SZ 38/72 betrifft den nicht vergleichbaren Fall von Vergleichsgesprächen vor der Klagserhebung).
Eine Haftung der beklagten Partei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung haben die Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erstmals am 14. September 1976 mit der Behauptung einer Verletzung der Nebenpflicht aus dem entgeltlichen Ausbildungsvertrag, ein flugtüchtiges Flugzeug zur Verfügung zu stellen, geltend gemacht. In der Klage war zwar erwähnt, dass der Ehemann der Klägerin als Flugschüler verunglückt und dass die beklagte Partei Eigentümerin und Halterin des Flugzeugs gewesen sei. Die Klage enthielt aber keinen Hinweis darauf, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Verunglückten und der beklagten Partei bestanden habe; der Schuldvorwurf richtete sich ausschließlich gegen die Unzulänglichkeit der amtlichen Überprüfungen. Allerdings musste nach der soweit zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts die Verjährung der auf Vertragshaftung gestützten Ansprüche nicht schon mit dem Unfall beginnen, weil dem Geschädigten der Sachverhalt so weit bekannt sein muss, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann (SZ 40/40; SZ 48/27 uva), also der Geschädigte als Laie Einblick in die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge erhält (MietSlg 29.217 ua). Die Rekurswerberin macht aber mit Recht geltend, dass jener Sachverhalt, den die Kläger im Fortsetzungsantrag vom 14. September 1976 behauptet haben, auch schon bei der Klagseinbringung bekannt sein musste, nämlich der Vertragspartner und die durch den Unfall erwiesene Fluguntüchtigkeit des beigestellten Flugzeugs. Aus diesem Sachverhalt hätten daher die Kläger längst vor der Fortsetzung des Verfahrens auch den später geltend gemachten Rechtsgrund der Vertragshaftung in Anspruch nehmen können, zumal sie im Fortsetzungsantrag mit Recht auf die umgekehrte Beweislast nach § 1298 ABGB verwiesen haben. In diesem Sinn wären die Klagsansprüche aus dem Titel der Vertragshaftung grundsätzlich als verjährt anzusehen. Den Klägern könnte nur zugute kommen, dass sie wegen der laufenden amtlichen Überprüfungen des Flugzeugs mit einem Gelingen des Entlastungsbeweises aus dem Vertrag rechnen mussten und andererseits erst später in Kenntnis von Umständen gelangten, aus denen sich konkrete Pflichtverletzungen des Vertragspartners des Verunglückten ergaben. In diesem Sinn kann der Behauptung der Kläger Bedeutung zukommen, erst durch die Aussage des Zeugen Ing. H* (richtig wohl durch das Sachverständigengutachten) davon erfahren zu haben, dass die angeblich von der Prüfbehörde vorgeschriebenen besonderen laufenden Untersuchungen des Flugzeugs unterlassen worden seien (S 202). Dies wären besondere Umstände, mit denen die Kläger nicht rechnen konnten, sodass darauf die Klage mit Aussicht auf Erfolg erst im Zuge des Verfahrens gestützt werden könnte.Eine Haftung der beklagten Partei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung haben die Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erstmals am 14. September 1976 mit der Behauptung einer Verletzung der Nebenpflicht aus dem entgeltlichen Ausbildungsvertrag, ein flugtüchtiges Flugzeug zur Verfügung zu stellen, geltend gemacht. In der Klage war zwar erwähnt, dass der Ehemann der Klägerin als Flugschüler verunglückt und dass die beklagte Partei Eigentümerin und Halterin des Flugzeugs gewesen sei. Die Klage enthielt aber keinen Hinweis darauf, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Verunglückten und der beklagten Partei bestanden habe; der Schuldvorwurf richtete sich ausschließlich gegen die Unzulänglichkeit der amtlichen Überprüfungen. Allerdings musste nach der soweit zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts die Verjährung der auf Vertragshaftung gestützten Ansprüche nicht schon mit dem Unfall beginnen, weil dem Geschädigten der Sachverhalt so weit bekannt sein muss, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann (SZ 40/40; SZ 48/27 uva), also der Geschädigte als Laie Einblick in die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge erhält (MietSlg 29.217 ua). Die Rekurswerberin macht aber mit Recht geltend, dass jener Sachverhalt, den die Kläger im Fortsetzungsantrag vom 14. September 1976 behauptet haben, auch schon bei der Klagseinbringung bekannt sein musste, nämlich der Vertragspartner und die durch den Unfall erwiesene Fluguntüchtigkeit des beigestellten Flugzeugs. Aus diesem Sachverhalt hätten daher die Kläger längst vor der Fortsetzung des Verfahrens auch den später geltend gemachten Rechtsgrund der Vertragshaftung in Anspruch nehmen können, zumal sie im Fortsetzungsantrag mit Recht auf die umgekehrte Beweislast nach Paragraph 1298, ABGB verwiesen haben. In diesem Sinn wären die Klagsansprüche aus dem Titel der Vertragshaftung grundsätzlich als verjährt anzusehen. Den Klägern könnte nur zugute kommen, dass sie wegen der laufenden amtlichen Überprüfungen des Flugzeugs mit einem Gelingen des Entlastungsbeweises aus dem Vertrag rechnen mussten und andererseits erst später in Kenntnis von Umständen gelangten, aus denen sich konkrete Pflichtverletzungen des Vertragspartners des Verunglückten ergaben. In diesem Sinn kann der Behauptung der Kläger Bedeutung zukommen, erst durch die Aussage des Zeugen Ing. H* (richtig wohl durch das Sachverständigengutachten) davon erfahren zu haben, dass die angeblich von der Prüfbehörde vorgeschriebenen besonderen laufenden Untersuchungen des Flugzeugs unterlassen worden seien (S 202). Dies wären besondere Umstände, mit denen die Kläger nicht rechnen konnten, sodass darauf die Klage mit Aussicht auf Erfolg erst im Zuge des Verfahrens gestützt werden könnte.
Zur Sache selbst ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die beklagte Partei im Rahmen der Hoheitsverwaltung gemäß §§ 17 und 21 LuftfahrtG, BGBl 1957/253 auch zur laufenden Überprüfung der Betriebssicherheit des verwendeten Luftfahrzeugs nach dem jeweiligen Stande der Technik verpflichtet war. Das Fehlen der in § 21 des Gesetzes vorgesehenen Durchführungsbestimmungen vermag daran nichts zu ändern, auch wenn die beklagte Partei nicht damit rechnen hätte dürfen, dass die von ihr betriebene Prüfstelle auch ohne solche Vorschriften nach dem jeweiligen Stand der Technik vorgehen werde, wäre ihre Haftung nicht aufgehoben; dann hätte sie in den rund zehn Jahren zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem Unfall längst für die Erlassung der ihr aufgetragenen Durchführungsbestimmungen sorgen müssen; auch die Untätigkeit in dieser Richtung fiele ihr als Organverschulden im Sinn des § 1 Abs 1 AHG zur Lasst, weil die Erlassung (hier lebensrettender) Verordnungen zur Vollziehung der Gesetze gehört und ungerechtfertigte Unterlassungen auch dieser Art rechtswidrig und schuldhaft sind. Wenn das Berufungsgericht den Sachverhalt in dieser Richtung noch nicht für genügend geklärt angesehen hat, weil nicht geprüft worden ist, ob die von den Klägern zusätzlich behauptete mangelhafte Ausführung von Schweißungen an der Bruchstelle bei einer Untersuchung mittels des Magnetpulver- oder Penetrierverfahrens hätten erkannt werden können und zum Startverbot hätten führen müssen, kann dem nicht entgegengetreten werden. Nach den getroffenen Feststellungen entsprach die von der Behörde angewendete Prüfmethode nicht im Sinn des § 17 LFG dem damaligen Stand der Technik.Zur Sache selbst ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die beklagte Partei im Rahmen der Hoheitsverwaltung gemäß Paragraphen 17 und 21 LuftfahrtG, BGBl 1957/253 auch zur laufenden Überprüfung der Betriebssicherheit des verwendeten Luftfahrzeugs nach dem jeweiligen Stande der Technik verpflichtet war. Das Fehlen der in Paragraph 21, des Gesetzes vorgesehenen Durchführungsbestimmungen vermag daran nichts zu ändern, auch wenn die beklagte Partei nicht damit rechnen hätte dürfen, dass die von ihr betriebene Prüfstelle auch ohne solche Vorschriften nach dem jeweiligen Stand der Technik vorgehen werde, wäre ihre Haftung nicht aufgehoben; dann hätte sie in den rund zehn Jahren zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem Unfall längst für die Erlassung der ihr aufgetragenen Durchführungsbestimmungen sorgen müssen; auch die Untätigkeit in dieser Richtung fiele ihr als Organverschulden im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AHG zur Lasst, weil die Erlassung (hier lebensrettender) Verordnungen zur Vollziehung der Gesetze gehört und ungerechtfertigte Unterlassungen auch dieser Art rechtswidrig und schuldhaft sind. Wenn das Berufungsgericht den Sachverhalt in dieser Richtung noch nicht für genügend geklärt angesehen hat, weil nicht geprüft worden ist, ob die von den Klägern zusätzlich behauptete mangelhafte Ausführung von Schweißungen an der Bruchstelle bei einer Untersuchung mittels des Magnetpulver- oder Penetrierverfahrens hätten erkannt werden können und zum Startverbot hätten führen müssen, kann dem nicht entgegengetreten werden. Nach den getroffenen Feststellungen entsprach die von der Behörde angewendete Prüfmethode nicht im Sinn des Paragraph 17, LFG dem damaligen Stand der Technik.
Entgegen der Meinung der Rekurswerberin spricht auch der Umstand nicht für, sondern gegen sie, dass wenige Monate vor dem Unfall an einem Segelflugzeug derselben Type Rissbildungen schon mit dem bloßen Auge feststellbar waren. Denn damit lagen, auch wenn es bei dem anderen Flugzeug noch zu keinem Unglück gekommen war, ähnliche Fehler auch an anderen Flugzeugen der gleichen Type nahe; es durfte nicht zugewartet werden, bis gefährliche Bruchstellen geradezu in die Augen fielen. Es war vielmehr gerade die von der Rekurswerberin geforderte Voraussetzung gegeben, dass eine besondere Untersuchung nach der Sachlage notwendig erscheinen musste. Die eingehendere Untersuchung war aber nach den von der beklagten Partei nicht bekämpften Hinweisen des Berufungsgerichts auch wirtschaftlich zumutbar.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass eine Halterhaftung der beklagten Partei nach dem Luftverkehrsgesetz nicht in Betracht kommt, weil diese nach dessen §§ 29a ff einen Beförderungsvertrag voraussetzt, während ein Flugschüler das Flugzeug auf Grund eines Ausbildungsvertrags benützt (Geusau, JBl 1962, 174, 176 f); die diesen betreffende Sondervorschrift des § 29m LVG wurde aber (zumindest soweit sie über die Versicherungspflicht hinausgeht; vgl Geusau aaO und Halbmayer-Wiesenwasser, Luftfahrtrecht 248) durch § 152 Abs 1 lit a LFG ersatzlos aufgehoben, sodass mangels einer gesetzlichen Sonderregelung auch für diesen Fall nur die allgemeinen Schadenersatzbestimmungen des bürgerlichen Rechts zur Anwendung kommen können (vgl SZ 34/194). Auf die Notwendigkeit einer Vorausklage gegen andere in Betracht kommende Schädiger kommt die Rekurswerberin im Sinne der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 2 Abs 2 AHG (EvBl 1980/100 ua) mit Recht nicht mehr zurück.Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass eine Halterhaftung der beklagten Partei nach dem Luftverkehrsgesetz nicht in Betracht kommt, weil diese nach dessen Paragraphen 29 a, ff einen Beförderungsvertrag voraussetzt, während ein Flugschüler das Flugzeug auf Grund eines Ausbildungsvertrags benützt (Geusau, JBl 1962, 174, 176 f); die diesen betreffende Sondervorschrift des Paragraph 29 m, LVG wurde aber (zumindest soweit sie über die Versicherungspflicht hinausgeht; vergleiche Geusau aaO und Halbmayer-Wiesenwasser, Luftfahrtrecht 248) durch Paragraph 152, Absatz eins, Litera a, LFG ersatzlos aufgehoben, sodass mangels einer gesetzlichen Sonderregelung auch für diesen Fall nur die allgemeinen Schadenersatzbestimmungen des bürgerlichen Rechts zur Anwendung kommen können vergleiche SZ 34/194). Auf die Notwendigkeit einer Vorausklage gegen andere in Betracht kommende Schädiger kommt die Rekurswerberin im Sinne der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 2, Absatz 2, AHG (EvBl 1980/100 ua) mit Recht nicht mehr zurück.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses beruht auf Paragraph 52, ZPO.