Rechtssatz RS0034626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034626
Geschäftszahl
8Ob205/76; 1Ob19/80
Entscheidungsdatum
17.12.1980
Rechtssatz
Zum Beginn der Verjährungsfrist, wenn für das wegen des Todes seines Vaters Ansprüche geltend machende Kind erst zu einem späteren Zeitpunkt nach § 1327 ABGB ein Vormund bestellt wurde.Zum Beginn der Verjährungsfrist, wenn für das wegen des Todes seines Vaters Ansprüche geltend machende Kind erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Paragraph 1327, ABGB ein Vormund bestellt wurde.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 205/76
Entscheidungstext OGH 10.11.1976 8 Ob 205/76
- 1 Ob 19/80
Entscheidungstext OGH 17.12.1980 1 Ob 19/80
Auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist kann gemäß § 1494 ABGB nicht vor der Bestellung des gesetzlichen Vertreters zu laufen beginnen und die Verjährung bleibt daher bis zu diesem Zeitpunkt ungeachtet einer nachträglichen Genehmigung der Prozeßführung gehemmt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0034626
Dokumentnummer
JJR_19761110_OGH0002_0080OB00205_7600000_001