Rechtssatz RS0034506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034506
Entscheidungsdatum
17.12.1980
Rechtssatz
Wird ein beim Sozialversicherungsträger für einen handlungsunfähigen Beschädigten gestellter Antrag erst durch einen nachträglich bestellten gesetzlichen Vertreter (zB vorläufigen Beistand) ratihabiert, dann ist die cessio legis mit dem Tage der Antragstellung wirksam. Die Hemmung der Verjährungsfrist wegen der Handlungsunfähigkeit des Beschädigten fällt mit dem Tage weg, an dem der Bestellungsbeschluß dem gesetzlichen Vertreter zugestellt wird. Der Legalzessionar muß den Wegfall der Hemmung gegen sich gelten lassen, wenn der gesetzliche Vertreter im Zeitpunkt der Ratihabierung den Schaden und die Person des Beschädigers kannte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0034506
Dokumentnummer
JJR_19621121_OGH0002_0070OB00231_6200000_001