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Rechtssatz RS0034506×

Rechtssatz RS0034506

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034506

Geschäftszahl

7Ob231/62; 1Ob19/80

Entscheidungsdatum

17.12.1980

Rechtssatz

Wird ein beim Sozialversicherungsträger für einen handlungsunfähigen Beschädigten gestellter Antrag erst durch einen nachträglich bestellten gesetzlichen Vertreter (zB vorläufigen Beistand) ratihabiert, dann ist die cessio legis mit dem Tage der Antragstellung wirksam. Die Hemmung der Verjährungsfrist wegen der Handlungsunfähigkeit des Beschädigten fällt mit dem Tage weg, an dem der Bestellungsbeschluß dem gesetzlichen Vertreter zugestellt wird. Der Legalzessionar muß den Wegfall der Hemmung gegen sich gelten lassen, wenn der gesetzliche Vertreter im Zeitpunkt der Ratihabierung den Schaden und die Person des Beschädigers kannte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 231/62
    Entscheidungstext OGH 21.11.1962 7 Ob 231/62
    Veröff: SZ 35/118
  • 1 Ob 19/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 1 Ob 19/80
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0034506

Dokumentnummer

JJR_19621121_OGH0002_0070OB00231_6200000_001