Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist im Ergebnis nicht begrundet.
Der Oberste Gerichtshof war mit der vorliegenden Rechtssache schon einmal befaßt. Er bestätigte mit der Entscheidung vom 8. Februar 1961, 3 Ob 389/60, einen Beschluß des Berufungsgerichtes, mit welchem dieses ein das Klagebegehren im ersten Verfahrensgang abweisendes Urteil des Erstgerichtes wegen verschiedener, die Verjährungseinrede betreffender Feststellungsmängel aufgehoben hatte. Die Untergerichte trafen nunmehr zu dem vom Obersten Gerichtshof in der erwähnten Entscheidung in erster Linie als feststellungsbedürftig bezeichneten Tatumstand, ob J. St. nach dem 25. Juli 1955 (Unfallstag) einige Zeit wieder handlungsfähig gewesen sei und vom Schaden und Schädiger (Ersatzpflichtigen) O. P. Kenntnis gehabt habe, keine Feststellungen. Da sie die für die Entscheidung im Falle einer dauernden Nichthandlungsfähigkeit des J. St. wesentlichen weiteren Tatsachen feststellten, kann geschlossen werden, daß sie das Vorliegen einer zeitweiligen Handlungsfähigkeit des St. verneinten, zumal im Gutachten des in erster Instanz vernommenen Sachverständigen ausgeführt wurde, daß J. St. seine Handlungsfähigkeit seit dem Unfall niemals, auch nicht vorübergehend, wiedererlangt habe.
Die nun von den Untergerichten getroffenen Tatsachenfeststellungen sind bei Zugrundelegung der vom Obersten Gerichtshof in der erwähnten Vorentscheidung für die Rechtssache bereits bindend ausgesprochenen Rechtssätze wie folgt zu beurteilen:
Zufolge der nach den obigen Ausführungen feststehenden dauernden Handlungsunfähigkeit des J. St. war für den Beginn des Laufes der Verjährung gemäß § 1494 ABGB. der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Beschluß über die Bestellung zum vorläufigen Beistand der M. St. zugestellt wurde. Die weiter noch notwendige Voraussetzung, daß M. St. zur Zeit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses vom Schaden und von der Person des Beschädigers Kenntnis hatte, trifft nach den getroffenen Feststellungen zu. Die Verjährung begann daher am 23. Februar 1956, dem Tage der Beschlußzustellung an den vorläufigen Beistand, zu laufen.Zufolge der nach den obigen Ausführungen feststehenden dauernden Handlungsunfähigkeit des J. St. war für den Beginn des Laufes der Verjährung gemäß Paragraph 1494, ABGB. der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Beschluß über die Bestellung zum vorläufigen Beistand der M. St. zugestellt wurde. Die weiter noch notwendige Voraussetzung, daß M. St. zur Zeit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses vom Schaden und von der Person des Beschädigers Kenntnis hatte, trifft nach den getroffenen Feststellungen zu. Die Verjährung begann daher am 23. Februar 1956, dem Tage der Beschlußzustellung an den vorläufigen Beistand, zu laufen.
Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, daß zufolge Ratihabition des Rentenantrages mit Wirkung ab 20. Dezember 1955 die 3jährige Verjährung des § 1489 ABGB. schon an diesem Tage zu laufen begonnen habe, kann vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt werden. Die im berufungsgerichtlichen Urteil hiezu zitierte E. SZ. XII 208 betrifft keinen Verjährungsfall. Auf die Beurteilung des Rechtsinstitutes der Verjährung kommt es hier jedoch nicht an. Diesbezüglich bestimmt § 1494 ABGB., daß gegen solche Personen, welche aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte zu verwalten unfähig sind, die Verjährungszeit nicht anfangen kann, da fern diesen Personen keine gesetzlichen Vertreter bestellt sind. Ein gesetzlicher Vertreter war für J. St., dessen Forderung die Klägerin als Legalzessionarin und Überweisungsgläubigerin gegen die Beklagte verfolgt, vor dem 23. Februar 1956 nicht rechtswirksam bestellt. Es konnte daher erst an diesem Tage der Hemmungsgrund des § 1494 ABGB. wegfallen. Von da an erst war der Ablauf der Verjährungsfrist möglich.Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, daß zufolge Ratihabition des Rentenantrages mit Wirkung ab 20. Dezember 1955 die 3jährige Verjährung des Paragraph 1489, ABGB. schon an diesem Tage zu laufen begonnen habe, kann vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt werden. Die im berufungsgerichtlichen Urteil hiezu zitierte E. SZ. römisch zwölf 208 betrifft keinen Verjährungsfall. Auf die Beurteilung des Rechtsinstitutes der Verjährung kommt es hier jedoch nicht an. Diesbezüglich bestimmt Paragraph 1494, ABGB., daß gegen solche Personen, welche aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte zu verwalten unfähig sind, die Verjährungszeit nicht anfangen kann, da fern diesen Personen keine gesetzlichen Vertreter bestellt sind. Ein gesetzlicher Vertreter war für J. St., dessen Forderung die Klägerin als Legalzessionarin und Überweisungsgläubigerin gegen die Beklagte verfolgt, vor dem 23. Februar 1956 nicht rechtswirksam bestellt. Es konnte daher erst an diesem Tage der Hemmungsgrund des Paragraph 1494, ABGB. wegfallen. Von da an erst war der Ablauf der Verjährungsfrist möglich.
Der Oberste Gerichtshof kann auch der von der Revisionswerberin vertretenen Rechtsmeinung nicht beitreten, daß dem Wegfall des Hemmungsgrundes des § 1494 ABGB. die Rechtswirksamkeit der Legalzession mit dem 20. Dezember 1955 entgegengestanden sei. In der mehrfach zitierten Entscheidung vom 8. Februar 1961 sprach der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht aus, daß die cessio legis nach § 1542 RVO. (nunmehr § 332 ASVG.) an die Klägerin mit dem 20. Dezember 1955 eingetreten sei, weil M. St. nach ihrer Bestellung zum vorläufigen Beistand des Geschädigten den an diesem Tag gestellten Rentenantrag mindestens stillschweigend genehmigt habe und diese Genehmigung auf den Tag der Antragstellung zurückwirke. Maßgebend für die Rechtswirksamkeit der Legalzession ab 20. Dezember 1955 war sohin die Antragstellung an diesem Tage im Zusammenhalte mit der Ratihabierung durch den erst nachträglich bestellten vorläufigen Beistand. Trat diese Ratihabierung durch ein stillschweigendes Verhalten des vorläufigen Beistandes rückwirkend mit dem angeführten Datum ein, dann konnte die Klägerin die nunmehr eingeklagte Forderung auch nur mit den Lasten erwerben, die für den Zessionar, von dem sie ihre Rechte ableitet, bestanden. Der vorläufige Beistand hatte im Zeitpunkt der Ratihabierung (im übrigen auch schon am 20. Dezember 1955) nicht nur vom Schaden, sondern auch von der Person des Schädigers Kenntnis. Diese Kenntnis hatte zwar, wie oben ausgeführt wurde, nicht zur Folge, daß die Hemmung nach § 1494 ABGB. bereits am 20. Dezember 1955 wegfiel, sie wirkt aber insofern gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des St., daß sie den Wegfall der Hemmung der Verjährung am 23. Februar 1956 gegen sich gelten lassen muß.Der Oberste Gerichtshof kann auch der von der Revisionswerberin vertretenen Rechtsmeinung nicht beitreten, daß dem Wegfall des Hemmungsgrundes des Paragraph 1494, ABGB. die Rechtswirksamkeit der Legalzession mit dem 20. Dezember 1955 entgegengestanden sei. In der mehrfach zitierten Entscheidung vom 8. Februar 1961 sprach der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht aus, daß die cessio legis nach Paragraph 1542, RVO. (nunmehr Paragraph 332, ASVG.) an die Klägerin mit dem 20. Dezember 1955 eingetreten sei, weil M. St. nach ihrer Bestellung zum vorläufigen Beistand des Geschädigten den an diesem Tag gestellten Rentenantrag mindestens stillschweigend genehmigt habe und diese Genehmigung auf den Tag der Antragstellung zurückwirke. Maßgebend für die Rechtswirksamkeit der Legalzession ab 20. Dezember 1955 war sohin die Antragstellung an diesem Tage im Zusammenhalte mit der Ratihabierung durch den erst nachträglich bestellten vorläufigen Beistand. Trat diese Ratihabierung durch ein stillschweigendes Verhalten des vorläufigen Beistandes rückwirkend mit dem angeführten Datum ein, dann konnte die Klägerin die nunmehr eingeklagte Forderung auch nur mit den Lasten erwerben, die für den Zessionar, von dem sie ihre Rechte ableitet, bestanden. Der vorläufige Beistand hatte im Zeitpunkt der Ratihabierung (im übrigen auch schon am 20. Dezember 1955) nicht nur vom Schaden, sondern auch von der Person des Schädigers Kenntnis. Diese Kenntnis hatte zwar, wie oben ausgeführt wurde, nicht zur Folge, daß die Hemmung nach Paragraph 1494, ABGB. bereits am 20. Dezember 1955 wegfiel, sie wirkt aber insofern gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des St., daß sie den Wegfall der Hemmung der Verjährung am 23. Februar 1956 gegen sich gelten lassen muß.
Wenn die Revisionswerberin zur Begründung ihres Rechtsstandpunktes noch ausführt, daß eine Klage des Versicherten nach dem 20. Dezember 1955 in Ansehung des von der Zession erfaßten Teiles seiner Ersatzansprüche abzuweisen gewesen wäre, er somit nicht in der Lage gewesen wäre, dann noch eine die hier eingeklagte Forderung berührende Verjährungsunterbrechungshandlung herbeizuführen, übersieht sie, daß auch diese Wirkung nur in dem Falle einer Genehmigung des Rentenantrages durch den nachträglich bestellten gesetzlichen Vertreter des Versicherten eingetreten wäre. Eben diese Rechtshandlung des vorläufigen Beistandes macht, wie oben ausgeführt wurde, sein eigenes Wissen um den Schaden und die Person des Beschädigers (§ 1489 ABGB.) für den Wegfall einer Hemmung nach § 1494 ABGB. zu Lasten des Legalzessionars rückwirkend rechtserheblich.Wenn die Revisionswerberin zur Begründung ihres Rechtsstandpunktes noch ausführt, daß eine Klage des Versicherten nach dem 20. Dezember 1955 in Ansehung des von der Zession erfaßten Teiles seiner Ersatzansprüche abzuweisen gewesen wäre, er somit nicht in der Lage gewesen wäre, dann noch eine die hier eingeklagte Forderung berührende Verjährungsunterbrechungshandlung herbeizuführen, übersieht sie, daß auch diese Wirkung nur in dem Falle einer Genehmigung des Rentenantrages durch den nachträglich bestellten gesetzlichen Vertreter des Versicherten eingetreten wäre. Eben diese Rechtshandlung des vorläufigen Beistandes macht, wie oben ausgeführt wurde, sein eigenes Wissen um den Schaden und die Person des Beschädigers (Paragraph 1489, ABGB.) für den Wegfall einer Hemmung nach Paragraph 1494, ABGB. zu Lasten des Legalzessionars rückwirkend rechtserheblich.
Für die Klägerin ist dadurch, daß die Verjährungsfrist nicht, wie das Berufungsgericht annahm, schon am 20. Dezember 1955, sondern erst am 23. Februar 1956 zu laufen begann, nichts gewonnen. Im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Klage beim Landesgericht Salzburg am 27. März 1959 war die Ersatzforderung des St. jedenfalls verjährt. Die Verjährungseinrede der Beklagten war daher gerechtfertigt.