Entscheidungsgründe:
Johannes Z***** (im Folgenden der Einfachheit halber Kläger genannt) schloss bei der Beklagten ab 1. 12. 1997 für 15 Jahre eine Lebens- und Krankenvorsorgeversicherung mit einer Versicherungssumme von 1.005.887 ATS = 73.100,65 EUR ab. Am 18. 8. 2003 erlitt er bei einem Unfall eine Bandscheibenverletzung, die auch eine psychische Beeinträchtigung zur Folge hatte und ist deshalb dauernd erwerbsunfähig. Er erhob Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag wegen Erwerbsunfähigkeit, die die Beklagte, die das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit bezweifelte, mit Schreiben vom 22. 6. 2004 unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 12 Abs 3 VersVG (Leistungsfreiheit, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Schreibens vom Kläger gerichtlich geltend gemacht werde) ablehnte.Johannes Z***** (im Folgenden der Einfachheit halber Kläger genannt) schloss bei der Beklagten ab 1. 12. 1997 für 15 Jahre eine Lebens- und Krankenvorsorgeversicherung mit einer Versicherungssumme von 1.005.887 ATS = 73.100,65 EUR ab. Am 18. 8. 2003 erlitt er bei einem Unfall eine Bandscheibenverletzung, die auch eine psychische Beeinträchtigung zur Folge hatte und ist deshalb dauernd erwerbsunfähig. Er erhob Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag wegen Erwerbsunfähigkeit, die die Beklagte, die das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit bezweifelte, mit Schreiben vom 22. 6. 2004 unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG (Leistungsfreiheit, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Schreibens vom Kläger gerichtlich geltend gemacht werde) ablehnte.
Am 22. 6. 2005 brachte der Kläger beim Bezirksgericht Salzburg zu 11 C 1107/05w eine (mit 4.000 EUR bewertete) Klage auf Feststellung der Haftung der Beklagten für die Folgen seines Unfalls vom 18. 8. 2003 ein. Aufgrund von ärztlichen Untersuchungsergebnissen und Privatgutachten meinte der Kläger damals, nur vorübergehend erwerbsunfähig zu sein. Als sich aus einem neuropsychologischen Gutachten seine dauernde Erwerbsunfähigkeit ergab, stimmte die Beklagte einer Umstellung der Feststellungsklage auf eine die bezirksgerichtliche Wertzuständigkeit überschreitende Leistungsklage über 73.100,65 EUR nicht zu. Der Kläger schränkte sein Begehren auf Kosten ein. Am 16. 3. 2007 wurde das Verfahren geschlossen.
Mit am selben Tag beim Erstgericht eingebrachter Klage begehrte der Kläger von der Beklagten 73.100,65 EUR aus dem Versicherungsvertrag. Durch die beim Bezirksgericht Salzburg zu 11 C 1107/05w eingebrachte Feststellungsklage habe er die Frist des § 12 Abs 3 VersVG gewahrt.Mit am selben Tag beim Erstgericht eingebrachter Klage begehrte der Kläger von der Beklagten 73.100,65 EUR aus dem Versicherungsvertrag. Durch die beim Bezirksgericht Salzburg zu 11 C 1107/05w eingebrachte Feststellungsklage habe er die Frist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG gewahrt.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die Klagsforderung sei gemäß § 12 Abs 3 VersVG verjährt.Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die Klagsforderung sei gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VersVG verjährt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Aufgrund der Ablehnung der Beklagten, die aus dem Versicherungsvertrag resultierende Forderung zu zahlen, habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der beim Bezirksgericht Salzburg erhobenen Feststellungsklage gehabt. Die Feststellungsklage habe die Verjährung nach § 12 Abs 3 VersVG unterbrochen. Aufgrund der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Klägers ergebe sich die Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Aufgrund der Ablehnung der Beklagten, die aus dem Versicherungsvertrag resultierende Forderung zu zahlen, habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der beim Bezirksgericht Salzburg erhobenen Feststellungsklage gehabt. Die Feststellungsklage habe die Verjährung nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG unterbrochen. Aufgrund der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Klägers ergebe sich die Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag.
Nach Einbringung der Berufung durch die Beklagte wurde über das Vermögen des Klägers am 21. 10. 2008 zu AZ 3 S 21/08t des Bezirksgerichts Schärding das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und Dr. Peter B***** zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 6. 11. 2008 sprach das Berufungsgericht aus, dass das Berufungsverfahren daher unterbrochen sei und stellte den Akt dem Erstgericht zurück. Auf Antrag des Masseverwalters setzte das Berufungsgericht das Verfahren fort und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, ohne allerdings die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens weiter zu beachten; eine Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei erfolgte nicht und muss daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen vom Obersten Gerichtshof vorgenommen werden.Nach Einbringung der Berufung durch die Beklagte wurde über das Vermögen des Klägers am 21. 10. 2008 zu AZ 3 S 21/08t des Bezirksgerichts Schärding das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und Dr. Peter B***** zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 6. 11. 2008 sprach das Berufungsgericht aus, dass das Berufungsverfahren daher unterbrochen sei und stellte den Akt dem Erstgericht zurück. Auf Antrag des Masseverwalters setzte das Berufungsgericht das Verfahren fort und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, ohne allerdings die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens weiter zu beachten; eine Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei erfolgte nicht und muss daher gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO von Amts wegen vom Obersten Gerichtshof vorgenommen werden.
Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung wie folgt: Ob das beim Bezirksgericht Salzburg erhobene Feststellungsbegehren entgegen der von der Beklagten in der Berufung vertretenen Ansicht verfahrensrechtlich zulässig gewesen sei, sei nicht entscheidend. Die Ratio des § 12 Abs 3 VersVG liege darin, eine möglichst rasche Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung zu erreichen. Dies liege im Interesse des Versicherers, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgeblichen Tatsachen erschwert werde. Dieser angestrebte Zweck werde nach oberstgerichtlicher Judikatur auch durch einen gerichtlichen Schritt erreicht, der vom prozessualen Standpunkt aus mit Mängeln behaftet sei, so etwa durch eine unzulässige Feststellungsklage, weil ganz oder teilweise schon Leistungsklage möglich wäre, sofern die Feststellungsklage vor Abweisung des Klagebegehrens in eine Leistungsklage umgewandelt werde. Zwar habe der Kläger vor dem Bezirksgericht Salzburg keine Umwandlung des Feststellungsbegehrens in eine Leistungsklage vornehmen können, weil die Höhe des Leistungsbegehrens die sachliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichts bewirkt und die Beklagte einer Umwandlung der Klage nicht zugestimmt habe. Zu diesem Zeitpunkt seien aber bereits sämtliche zur Entscheidung notwendigen Beweismittel vorgelegen, weswegen einer Beurteilung des Sachverhalts durch das Bezirksgericht Salzburg grundsätzlich nichts im Wege gestanden wäre. Zulässigerweise habe die Beklagte zwar die Zustimmung zur weiteren Verhandlung vor dem Bezirksgericht verweigert, allerdings seien dafür keine anderen Gründe als die sachliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg erkennbar. Hätte nämlich die Höhe des Leistungsbegehrens nicht die sachliche Unzuständigkeit begründet, so hätte das Bezirksgericht Salzburg die Umwandlung auch entgegen den Einwänden der Beklagten zulassen können (§ 235 Abs 3 ZPO), in welchem Fall eine Verjährung nicht zur Debatte stünde. Die sofortige Einbringung der Leistungsklage beim sachlich zuständigen Landesgericht sei daher aus rein prozessualen Gründen notwendig gewesen, was jedoch nicht dazu führen könne, dass dadurch die rechtzeitig eingebrachte Feststellungsklage - sei sie nun zulässig oder nicht - ihre fristwahrende Wirkung verloren habe.Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung wie folgt: Ob das beim Bezirksgericht Salzburg erhobene Feststellungsbegehren entgegen der von der Beklagten in der Berufung vertretenen Ansicht verfahrensrechtlich zulässig gewesen sei, sei nicht entscheidend. Die Ratio des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG liege darin, eine möglichst rasche Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung zu erreichen. Dies liege im Interesse des Versicherers, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgeblichen Tatsachen erschwert werde. Dieser angestrebte Zweck werde nach oberstgerichtlicher Judikatur auch durch einen gerichtlichen Schritt erreicht, der vom prozessualen Standpunkt aus mit Mängeln behaftet sei, so etwa durch eine unzulässige Feststellungsklage, weil ganz oder teilweise schon Leistungsklage möglich wäre, sofern die Feststellungsklage vor Abweisung des Klagebegehrens in eine Leistungsklage umgewandelt werde. Zwar habe der Kläger vor dem Bezirksgericht Salzburg keine Umwandlung des Feststellungsbegehrens in eine Leistungsklage vornehmen können, weil die Höhe des Leistungsbegehrens die sachliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichts bewirkt und die Beklagte einer Umwandlung der Klage nicht zugestimmt habe. Zu diesem Zeitpunkt seien aber bereits sämtliche zur Entscheidung notwendigen Beweismittel vorgelegen, weswegen einer Beurteilung des Sachverhalts durch das Bezirksgericht Salzburg grundsätzlich nichts im Wege gestanden wäre. Zulässigerweise habe die Beklagte zwar die Zustimmung zur weiteren Verhandlung vor dem Bezirksgericht verweigert, allerdings seien dafür keine anderen Gründe als die sachliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg erkennbar. Hätte nämlich die Höhe des Leistungsbegehrens nicht die sachliche Unzuständigkeit begründet, so hätte das Bezirksgericht Salzburg die Umwandlung auch entgegen den Einwänden der Beklagten zulassen können (Paragraph 235, Absatz 3, ZPO), in welchem Fall eine Verjährung nicht zur Debatte stünde. Die sofortige Einbringung der Leistungsklage beim sachlich zuständigen Landesgericht sei daher aus rein prozessualen Gründen notwendig gewesen, was jedoch nicht dazu führen könne, dass dadurch die rechtzeitig eingebrachte Feststellungsklage - sei sie nun zulässig oder nicht - ihre fristwahrende Wirkung verloren habe.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob die Einbringung einer rechtzeitigen, aber nicht berechtigten Feststellungsklage beim dafür sachlich zuständigen Gericht auch dann fristwahrend im Sinn des § 12 Abs 3 VersVG wirke, wenn nach Umwandlung in eine Leistungsklage der Versicherungsnehmer beim dann zuständigen Gericht unverzüglich, aber außerhalb der einjährigen Verjährungsfrist eine Klage einbringe.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei, weil keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob die Einbringung einer rechtzeitigen, aber nicht berechtigten Feststellungsklage beim dafür sachlich zuständigen Gericht auch dann fristwahrend im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG wirke, wenn nach Umwandlung in eine Leistungsklage der Versicherungsnehmer beim dann zuständigen Gericht unverzüglich, aber außerhalb der einjährigen Verjährungsfrist eine Klage einbringe.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel seiner Prozessgegnerin entweder mangels einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel seiner Prozessgegnerin entweder mangels einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.