Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist berechtigt.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist in der Kaskoversicherung eine Klage des Versicherungsnehmers auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers immer zulässig, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht dem Grunde nach bestreitet, die Höhe des Schadens jedoch nicht außer Streit steht und ein Sachverständigenverfahren nach Art. 16 der Allgemeinen Bedingungen für die Kasko- und Insassenunfallversicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern (AKIB) noch nicht stattgefunden hat (ZVR 1974/60; VersR 1966, 576; JBl 1964, 519; ZVR 1964/230; VersR 1963/175 = SZ 34/171; in diesem Sinn nunmehr auch BGH 16.4.1986, VersR 1986, 675). Da es genügt, wenn sich das rechtliche Interesse aus dem gesamten Parteienvorbringen ergibt (SZ 57/203 ua), und hier die Höhe des Schadens nicht außer Streit steht und nach dem Parteienvorbringen die Nichtdurchführung des Sachverständigenverfahrens nicht zweifelhaft sein kann, bedurfte es, entgegen der Meinung des Rekursgerichtes, keines weiteren Vorbringens des Klägers zur Dartuung seines rechtlichen Interesses. Die Feststellungsklage des Klägers war somit zulässig. Mit der Erhebung der Feststellungsklage wurde dann aber auch eine allenfalls dem Kläger von der beklagten Partei nach § 12 Abs. 3 VersVG wirksam gesetzte Frist zufolge des auf diese Ausschlußfrist analog anzuwendenden § 1497 ABGB (7 Ob 31/86; vgl auch SZ 45/80) unterbrochen, und zwar bezüglich aller künftigen Leistungsansprüche (SZ 39/19 uva). Der vom Rekursgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedarf es daher nicht. Daß die Feststellungsklage jedenfalls innerhalb einer dem Kläger allenfalls nach § 12 Abs. 3 VersVG gesetzten Frist erhoben wurde, ist hier nicht strittig und kann auch nicht zweifelhaft sein. Bei Beurteilung der Zulässigkeit der Klagsänderung ist dem Erstgericht darin beizupflichten, daß Klagsänderungen, soweit tunlich, zuzulassen sind. Da hier die Klagsänderung schon knapp nach Beginn des Rechtsstreites beantragt wurde, stünde ihrer Zulassung auch nicht entgegen, wenn das ursprüngliche Klagebegehren ohne weitere Beweisaufnahme hätte abgewiesen werden können (SZ 43/35; SZ 47/49), was aber, entgegen der Meinung der beklagten Partei, ohnehin hier nicht der Fall gewesen wäre. Es kann aber auch keine Rede davon sein, daß das geänderte Begehren schon von vornherein mit großer Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt ist. Auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens kann nach ständiger Rechtsprechung auch konkludent verzichtet werden (SZ 38/138; 7 Ob 48/81 ua). Begehrt, wie hier, der Versicherungsnehmer Leistung und erhebt der Versicherer nicht die Einrede der mangelnden Fälligkeit des Leistungsanspruchs wegen vereinbartem Sachverständigenverfahren, kann dies nicht anders denn als Verzicht auf das Sachverständigenverfahren verstanden werden. Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist in der Kaskoversicherung eine Klage des Versicherungsnehmers auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers immer zulässig, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht dem Grunde nach bestreitet, die Höhe des Schadens jedoch nicht außer Streit steht und ein Sachverständigenverfahren nach Artikel 16, der Allgemeinen Bedingungen für die Kasko- und Insassenunfallversicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern (AKIB) noch nicht stattgefunden hat (ZVR 1974/60; VersR 1966, 576; JBl 1964, 519; ZVR 1964/230; VersR 1963/175 = SZ 34/171; in diesem Sinn nunmehr auch BGH 16.4.1986, VersR 1986, 675). Da es genügt, wenn sich das rechtliche Interesse aus dem gesamten Parteienvorbringen ergibt (SZ 57/203 ua), und hier die Höhe des Schadens nicht außer Streit steht und nach dem Parteienvorbringen die Nichtdurchführung des Sachverständigenverfahrens nicht zweifelhaft sein kann, bedurfte es, entgegen der Meinung des Rekursgerichtes, keines weiteren Vorbringens des Klägers zur Dartuung seines rechtlichen Interesses. Die Feststellungsklage des Klägers war somit zulässig. Mit der Erhebung der Feststellungsklage wurde dann aber auch eine allenfalls dem Kläger von der beklagten Partei nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG wirksam gesetzte Frist zufolge des auf diese Ausschlußfrist analog anzuwendenden Paragraph 1497, ABGB (7 Ob 31/86; vergleiche auch SZ 45/80) unterbrochen, und zwar bezüglich aller künftigen Leistungsansprüche (SZ 39/19 uva). Der vom Rekursgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedarf es daher nicht. Daß die Feststellungsklage jedenfalls innerhalb einer dem Kläger allenfalls nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG gesetzten Frist erhoben wurde, ist hier nicht strittig und kann auch nicht zweifelhaft sein. Bei Beurteilung der Zulässigkeit der Klagsänderung ist dem Erstgericht darin beizupflichten, daß Klagsänderungen, soweit tunlich, zuzulassen sind. Da hier die Klagsänderung schon knapp nach Beginn des Rechtsstreites beantragt wurde, stünde ihrer Zulassung auch nicht entgegen, wenn das ursprüngliche Klagebegehren ohne weitere Beweisaufnahme hätte abgewiesen werden können (SZ 43/35; SZ 47/49), was aber, entgegen der Meinung der beklagten Partei, ohnehin hier nicht der Fall gewesen wäre. Es kann aber auch keine Rede davon sein, daß das geänderte Begehren schon von vornherein mit großer Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt ist. Auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens kann nach ständiger Rechtsprechung auch konkludent verzichtet werden (SZ 38/138; 7 Ob 48/81 ua). Begehrt, wie hier, der Versicherungsnehmer Leistung und erhebt der Versicherer nicht die Einrede der mangelnden Fälligkeit des Leistungsanspruchs wegen vereinbartem Sachverständigenverfahren, kann dies nicht anders denn als Verzicht auf das Sachverständigenverfahren verstanden werden. Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.