Begründung:
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Er- und Ablebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab 1. 1. 1998 abgeschlossen, der unter anderem die „Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" der Beklagten zugrundeliegen. Im schriftlichen Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages vom 5. 12. 1997 verneinte der Kläger die Frage „Leiden oder litten Sie bisher an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden? (zB Herz oder Kreislauf, Bluthochdruck, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtsorgane; Leber, Gehirn, Rückenmark, Depressionen, Nerven, Sucht, Augen, Ohren, Haut, Allergieen, Knochen, Gelenke, Drüsen, Milz, Blut, Gicht, Diabetes, Fettstoffwechselstörungen, Geschwülste, Rheumatismus, Wirbelsäule, Infektionskrankheiten?)", obwohl er zumindest im Zeitraum August bis November 1997 an Schmerzen im rechten Arm litt und zumindest im Herbst 1997 aufgrund eines Carpaltunnelsyndroms Beschwerden hatte, wegen der er auch in ärztlicher Behandlung stand. Sowohl gegenüber einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten als auch dem von der Beklagten mit seiner Untersuchung beauftragten Arzt, der ihn am 20. 1. 1998 untersuchte, verschwieg der Kläger bewusst die Beschwerden aufgrund des Carpaltunnelsyndroms und deren Behandlung sowie Beschwerden aufgrund einer Epicondylitis (Tennisarm). Hätte die Beklagte gewusst, dass der Kläger zumindest noch knapp bis vor Antragstellung an einer Epicondylitis gelitten hatte, hätte sie die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht abgeschlossen.
Am 10. 4. 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten, der er schon am 4. 3. 2002 mitgeteilt hatte, nach einem Schiunfall Beschwerden zu haben, eine Versicherungsleistung wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 26. 7. 2002 eine Versicherungsleistung ab und wies den Kläger darauf hin, dass er innerhalb eines Jahres nach Zugang des Schreibens Klage erheben und nach Ablauf dieser Frist den Anspruch nicht mehr geltend machen könne. Die Zusatzversicherung werde mit sofortiger Wirkung aus dem Vertrag ausgeschlossen. Am 4. 7. 2003 nahm die Beklagte die Auflösung des Versicherungsvertrags zurück und kündigte eine neuerliche Prüfung an. Am 21. 6. 2004 lehnte sie die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung endgültig ab, weil lediglich eine Beeinträchtigung der Tätigkeit als Tennislehrer im Ausmaß von 20 % vorliege und eine Beeinträchtigung des Klägers bei Büroarbeit nicht gegeben sei. Auch in diesem Schreiben wurde auf die Notwendigkeit einer Klage binnen Jahresfrist hingewiesen, anderenfalls vermeintliche Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Mit am 20. 6. 2005 beim Erstgericht eingebrachter Klage begehrte der Kläger mit der Behauptung, er habe bei einem Schiunfall Verletzungen mit Dauerfolgen erlitten, die seine Arbeitsfähigkeit als Tennislehrer zumindest zu 60 % einschränkten, aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung EUR 58.179,61 sA sowie Zahlung einer jährlichen Rente von EUR 16.046,16 jeweils am 1. 1. eines jeden Jahres, beginnend mit 1. 1. 2006 bis 1. 1. 2015 sowie EUR 13.371,80 am 1. 1. 2016 und die Feststellung, von der Beitragspflicht vom 1. 4. 2002 bis 1. 10. 2016 befreit zu sein. Da eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten sei, stehe ihm aus der Berufsunfähigkeitsversicherung eine jährliche Rente von EUR 16.046,18 und Prämienfreistellung bis zum 60. Lebensjahr zu. Das Zahlungsbegehren von EUR 58.179,61 ergebe sich aus den Renten und bereits bezahlten Prämien für die Jahre 2002 bis Mai 2005.
Am 16. 11. 2005 dehnte der Kläger sein Zahlungsbegehren auf EUR 77.254,01 sA sowie das Rentenbegehren auf jährlich EUR 18.894,94 aus. Er habe erst im November 2005 eine Nachtragspolizze gefunden, aus der sich ein höherer jährlicher Rentenanspruch von EUR 18.894,94 ergebe. Die entsprechende Ausdehnung des am 1. 1. 2016 fälligen (letzten) Rentenbegehrens auf EUR 15.745,78 wurde vom Kläger erst am 21. 2. 2006 vorgenommen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie sei leistungsfrei, weil ihr der Kläger bei Abschluss des Versicherungsvertrages arglistig verschwiegen habe, schon seit 1990 an einem Carpaltunnelsyndrom zu leiden. Hätte sie davon gewusst, hätte sie den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen. Im Übrigen sei der Kläger nicht nur Tennislehrer, sondern auch Inhaber einer Tennisschule, Pächter einer Tennishalle und eines Restaurants, einer Bowlingbahn, eines Sportshops, eines Squash-Courts und eines „Camps". Er sei daher keineswegs zu mehr als 50 % in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und könne im Sinne des § 1 Abs 2 der „Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" auf eine andere zumutbare Tätigkeit verwiesen werden. Auch sei ihm eine Operation zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zumutbar. Ferner habe der Kläger das Bestehen einer weiteren Lebensversicherung verschwiegen. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 21. 6. 2004 eine Versicherungsleistung endgültig abgelehnt. Jedenfalls hinsichtlich der ausgedehnten Beträge sei daher Verjährung eingetreten.Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie sei leistungsfrei, weil ihr der Kläger bei Abschluss des Versicherungsvertrages arglistig verschwiegen habe, schon seit 1990 an einem Carpaltunnelsyndrom zu leiden. Hätte sie davon gewusst, hätte sie den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen. Im Übrigen sei der Kläger nicht nur Tennislehrer, sondern auch Inhaber einer Tennisschule, Pächter einer Tennishalle und eines Restaurants, einer Bowlingbahn, eines Sportshops, eines Squash-Courts und eines „Camps". Er sei daher keineswegs zu mehr als 50 % in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und könne im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, der „Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" auf eine andere zumutbare Tätigkeit verwiesen werden. Auch sei ihm eine Operation zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zumutbar. Ferner habe der Kläger das Bestehen einer weiteren Lebensversicherung verschwiegen. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 21. 6. 2004 eine Versicherungsleistung endgültig abgelehnt. Jedenfalls hinsichtlich der ausgedehnten Beträge sei daher Verjährung eingetreten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da die endgültige Deckungsablehnung durch die Beklagte erst am 21. 6. 2004 erfolgt sei, sei der zunächst vom Kläger geltend gemachte Anspruch innerhalb der Jahresfrist erhoben worden, nicht jedoch das erst am 16. 11. 2005 ausgedehnte Begehren. Dieses sei erst nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht worden, sodass insoweit Verjährung eingetreten sei. Auch das übrige Klagebegehren sei nicht berechtigt, weil der Kläger entgegen § 16 VersVG bewusst unrichtige Angaben über einen Umstand gemacht habe, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt habe und der damit als erheblich gelte. Für den Kläger sei wie für jedermann erkennbar gewesen, dass es sich bei einem „auch abgelaufenen" Carpaltunnelsyndrom und einem Tennisarm um Beschwerden handle, die für die Übernahme der Gefahr bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eines Tennislehrers erheblich seien. Auch ohne Vertragsauflösung könne sich der Versicherer, der von der Obliegenheitsverletzung erst nach dem Versicherungsfall erfahre, auf Leistungsfreiheit berufen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da die endgültige Deckungsablehnung durch die Beklagte erst am 21. 6. 2004 erfolgt sei, sei der zunächst vom Kläger geltend gemachte Anspruch innerhalb der Jahresfrist erhoben worden, nicht jedoch das erst am 16. 11. 2005 ausgedehnte Begehren. Dieses sei erst nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht worden, sodass insoweit Verjährung eingetreten sei. Auch das übrige Klagebegehren sei nicht berechtigt, weil der Kläger entgegen Paragraph 16, VersVG bewusst unrichtige Angaben über einen Umstand gemacht habe, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt habe und der damit als erheblich gelte. Für den Kläger sei wie für jedermann erkennbar gewesen, dass es sich bei einem „auch abgelaufenen" Carpaltunnelsyndrom und einem Tennisarm um Beschwerden handle, die für die Übernahme der Gefahr bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eines Tennislehrers erheblich seien. Auch ohne Vertragsauflösung könne sich der Versicherer, der von der Obliegenheitsverletzung erst nach dem Versicherungsfall erfahre, auf Leistungsfreiheit berufen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung mit Teilurteil hinsichtlich der Abweisung des ausgedehnten Begehrens (nämlich hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 19.074,40 sA und einer jährlichen Rente von EUR 2.848,78 am 1. 1. eines jeden Jahres ab 1. 1. 2006 bis einschließlich 1. 1. 2015 sowie weiterer EUR 2.373,98 am 1. 1. 2016); im Übrigen hob es das Ersturteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Betreffend das Teilurteil führte das Berufungsgericht aus, gemäß § 12 Abs 3 VersVG trete Leistungsfreiheit ein, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres ab qualifizierter Ablehnung der Deckung durch die Versicherung geltend gemacht werde. Eine solche Ablehnung einschließlich der Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge sei mit Schreiben der Beklagten vom 21. 6. 2004 erfolgt. Der Zweck des § 12 Abs 3 VersVG liege im Interesse des Versicherers an einer möglichst raschen Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung. Dieser angestrebte Zweck werde auch durch einen gerichtlichen Schritt erreicht, der vom prozessualen Standpunkt aus mit Mängeln behaftet sei, etwa einer unzulässigen Feststellungsklage, weil teilweise schon Leistungsklage möglich wäre. Werde sodann rechtzeitig vor Abweisung des Klagebegehrens die Umwandlung in eine Leistungsklage vorgenommen, müsse darin eine Wahrung der Ausschlussfrist erblickt werden. Im Fall der Ausdehnung eines Leistungsbegehrens werde man jedoch in der Regel die Wahrung der Frist nur für jenen Teil des Begehrens annehmen können, der bereits im ursprünglichen Klagebegehren enthalten gewesen sei. Gründe, weshalb dies hier nicht gelten sollte, zeige der Kläger nicht auf. Der Versicherungsschutz sei daher hinsichtlich der erst nach Ablauf der Jahresfrist ausgedehnten Teile des Klagebegehrens gemäß § 12 Abs 3 VersVG untergegangen, weshalb die Abweisung des Klagebegehrens in diesem Umfang ungeachtet der materiellen Rechtslage jedenfalls zu bestätigen gewesen sei.Betreffend das Teilurteil führte das Berufungsgericht aus, gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VersVG trete Leistungsfreiheit ein, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres ab qualifizierter Ablehnung der Deckung durch die Versicherung geltend gemacht werde. Eine solche Ablehnung einschließlich der Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge sei mit Schreiben der Beklagten vom 21. 6. 2004 erfolgt. Der Zweck des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG liege im Interesse des Versicherers an einer möglichst raschen Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung. Dieser angestrebte Zweck werde auch durch einen gerichtlichen Schritt erreicht, der vom prozessualen Standpunkt aus mit Mängeln behaftet sei, etwa einer unzulässigen Feststellungsklage, weil teilweise schon Leistungsklage möglich wäre. Werde sodann rechtzeitig vor Abweisung des Klagebegehrens die Umwandlung in eine Leistungsklage vorgenommen, müsse darin eine Wahrung der Ausschlussfrist erblickt werden. Im Fall der Ausdehnung eines Leistungsbegehrens werde man jedoch in der Regel die Wahrung der Frist nur für jenen Teil des Begehrens annehmen können, der bereits im ursprünglichen Klagebegehren enthalten gewesen sei. Gründe, weshalb dies hier nicht gelten sollte, zeige der Kläger nicht auf. Der Versicherungsschutz sei daher hinsichtlich der erst nach Ablauf der Jahresfrist ausgedehnten Teile des Klagebegehrens gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VersVG untergegangen, weshalb die Abweisung des Klagebegehrens in diesem Umfang ungeachtet der materiellen Rechtslage jedenfalls zu bestätigen gewesen sei.
Betreffend das übrige (rechtzeitige) Klagebegehren erachtete das Berufungsgericht noch eine Verfahrensergänzung für erforderlich. Der Versicherer bleibe trotz einer (dem Kläger vorzuwerfenden) Obliegenheitsverletzung des schuldhaften Verschweigens von erheblichen Gefahrenumständen zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer das Fehlen eines Kausalzusammenhang zwischen dem falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Umfang der Leistungen des Versicherers nachweisen könne. Der Kläger habe zum Fehlen dieses Kausalzusammenhanges Beweise angeboten, die im fortgesetzten Verfahren noch aufzunehmen seien.
Hinsichtlich des Teilurteils sprach das Berufungsgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision - im Hinblick auf die (von ihm) zitierte (oberstgerichtliche) Judikatur - nicht zulässig sei.
Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache aufzuheben und dem Berufungsgericht, „allenfalls direkt dem Erstgericht", die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auch über die betreffenden Ansprüche aufzutragen.
Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel ihres Prozessgegners keine Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig und berechtigt.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig und berechtigt.