Rechtssatz RS0122118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122118
Entscheidungsdatum
16.09.2020
Rechtssatz
Kann der Versicherer nach den spezifischen Umständen des Falles erkennen, dass vom Versicherungsnehmer nur eine Teilforderung geltend gemacht wurde und kann er sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen, besteht kein Grund, die fristwahrende Wirkung einer Klage nicht auch für eine nachfolgende entsprechende Ausdehnung anzunehmen. Insbesondere ist die Klagefrist des § 12 Abs 3 VersVG auch gewahrt, wenn für den Versicherer deutlich erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den gesamten Anspruch einklagen wollte, versehentlich aber nur einen Teil geltend gemacht hat.Kann der Versicherer nach den spezifischen Umständen des Falles erkennen, dass vom Versicherungsnehmer nur eine Teilforderung geltend gemacht wurde und kann er sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen, besteht kein Grund, die fristwahrende Wirkung einer Klage nicht auch für eine nachfolgende entsprechende Ausdehnung anzunehmen. Insbesondere ist die Klagefrist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG auch gewahrt, wenn für den Versicherer deutlich erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den gesamten Anspruch einklagen wollte, versehentlich aber nur einen Teil geltend gemacht hat.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 61/07g
Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 61/07g
Beisatz: Hier: Der Versicherungsnehmer hat offensichtlich nur aufgrund des Übersehens einer Nachtragspolizze in der Klage irrtümlich eine niedrigere Anspruchshöhe angenommen. (T1)
- 7 Ob 176/18k
Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 176/18k
Beisatz: Hier: Teileinklagung mit Vorbehalt der Ausdehnung nach Gutachtenserstellung zur Höhe des Invaliditätsgrads. (T2)
- 7 Ob 124/20s
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 124/20s
Vgl aber; Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für § 12 Abs 1 VersVG. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122118
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020
Dokumentnummer
JJR_20070530_OGH0002_0070OB00061_07G0000_001