Begründung:
Die am 15. 3. 1982 geborene mj. Nicole ist die eheliche Tochter der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 23. 1. 1989 gemäß § 55a EheG geschiedenen Eheleute Herbert Otto und Regina L*****. Mit pflegschaftsgerichtlich genehmigtem Vergleich vereinbarten die Eltern, daß die Obsorge über das genannte Kind der Mutter zusteht.Die am 15. 3. 1982 geborene mj. Nicole ist die eheliche Tochter der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 23. 1. 1989 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschiedenen Eheleute Herbert Otto und Regina L*****. Mit pflegschaftsgerichtlich genehmigtem Vergleich vereinbarten die Eltern, daß die Obsorge über das genannte Kind der Mutter zusteht.
In der Nacht vom 1. auf den 2. 9. 1996 fiel das Mädchen aus dem im 2. Stock gelegenen Fenster der mütterlichen Wohnung in Wien und erlitt hiedurch neben weiteren Verletzungen eine bleibende Querschnittlähmung.
Zum Unfallszeitpunkt bestand zugunsten der Minderjährigen Versicherungsschutz bei der W***** ua mit einer Versicherungssumme für bleibende Invalidität von S 500.000,-- mit Deckungserweiterung gemäß Besondere Bedingungen für die Kinderunverfallversicherung der österreichischen Gemeindebediensteten, Klausel 85 W, sowie bei der V***** (im folgenden kurz: V***** Versicherungen) ebenfalls eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme bei dauernder 100 % Invalidität von S 1,545.686,-- sowie einem Spitalstagegeld a S 104,--.
Beide genannten Versicherungen lehnten die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 4. 12. bzw 13. 12. 1996 ab, wobei lediglich die V***** Versicherungen gemäß § 12 Abs 3 VersVG in dem an die Mutter adressierten Schreiben darauf hinwies, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung jedenfalls frei ist, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird.Beide genannten Versicherungen lehnten die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 4. 12. bzw 13. 12. 1996 ab, wobei lediglich die V***** Versicherungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VersVG in dem an die Mutter adressierten Schreiben darauf hinwies, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung jedenfalls frei ist, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird.
Innerhalb dieser Jahresfrist wurden zwei getrennte Klagen der Minderjährigen gegen beide Versicherer, jeweils gerichtet auf Feststellung, daß diese aus den jeweiligen Versicherungsverträgen hinsichtlich des Vorfalles in der Nacht vom 1. auf den 2. 9. 1996 Versicherungsschutz zu gewähren haben, pflegschaftsgerichtlich genehmigt und sodann auch jeweils am 21.11. 1997 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (gegen die W*****; in der Folge gemäß § 230a ZPO überwiesen an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien; dortiges Aktenzeichen 14 C 28c/97f) bzw direkt beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien (gegen V***** Versicherungen; AZ 14 C 2811/97b) eingebracht. Beide Verfahren wurden in der Folge zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Innerhalb dieser Jahresfrist wurden zwei getrennte Klagen der Minderjährigen gegen beide Versicherer, jeweils gerichtet auf Feststellung, daß diese aus den jeweiligen Versicherungsverträgen hinsichtlich des Vorfalles in der Nacht vom 1. auf den 2. 9. 1996 Versicherungsschutz zu gewähren haben, pflegschaftsgerichtlich genehmigt und sodann auch jeweils am 21.11. 1997 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (gegen die W*****; in der Folge gemäß Paragraph 230 a, ZPO überwiesen an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien; dortiges Aktenzeichen 14 C 28c/97f) bzw direkt beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien (gegen V***** Versicherungen; AZ 14 C 2811/97b) eingebracht. Beide Verfahren wurden in der Folge zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
In beiden Klagen wurde vorgebracht, daß die Klägerin (Minderjährige) durch den gegenständlichen Vorfall (Unfall) eine bleibende Querschnittlähmung erlitten, die jeweilige Versicherungsgesellschaft jedoch den Eintritt in den Versicherungsfall abgelehnt habe, weil sie diese Verletzung unberechtigter- und unbegründeterweise auf einen Selbstmordversuch der Genannten zurückführten. Beide beklagten Versicherungsgesellschaften bestritten neben dem Vorliegen eines Unfalles im Sinne der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen auch das Bestehen eines rechtlichen Interesses an einer Feststellung, weil unter Zugrundelegung der bestehenden Invalidität auf Basis der Versicherungssummen (die V***** Versicherungen überdies unter Hinweis auf ihre qualifizierte Ablehnung) eine Leistungsklage möglich gewesen wäre. Die für das vorliegende Revisionsrekursverfahren allein noch relevante V***** Versicherung sprach sich überdies gemäß § 235 Abs 2 ZPO ausdrücklich gegen eine allfällige Klageänderung des Feststellungs- in ein Leistungsbegehren aus.In beiden Klagen wurde vorgebracht, daß die Klägerin (Minderjährige) durch den gegenständlichen Vorfall (Unfall) eine bleibende Querschnittlähmung erlitten, die jeweilige Versicherungsgesellschaft jedoch den Eintritt in den Versicherungsfall abgelehnt habe, weil sie diese Verletzung unberechtigter- und unbegründeterweise auf einen Selbstmordversuch der Genannten zurückführten. Beide beklagten Versicherungsgesellschaften bestritten neben dem Vorliegen eines Unfalles im Sinne der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen auch das Bestehen eines rechtlichen Interesses an einer Feststellung, weil unter Zugrundelegung der bestehenden Invalidität auf Basis der Versicherungssummen (die V***** Versicherungen überdies unter Hinweis auf ihre qualifizierte Ablehnung) eine Leistungsklage möglich gewesen wäre. Die für das vorliegende Revisionsrekursverfahren allein noch relevante V***** Versicherung sprach sich überdies gemäß Paragraph 235, Absatz 2, ZPO ausdrücklich gegen eine allfällige Klageänderung des Feststellungs- in ein Leistungsbegehren aus.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 1. 7. 1998 brachte der Klagevertreter vor, daß er das Feststellungsbegehren gegen die W***** nunmehr auf eine Leistungsklage umstellen möchte, worauf ihm aufgetragen wurde, die hiefür erforderliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung binnen 4 Wochen beizubringen.
Mit am 14. 7. 1998 beim Pflegschaftsgericht eingebrachtem Schriftsatz beantragte hierauf die mj. Klägerin in den bezogenen beiden Zivilverfahren, folgende Klageänderungen in den verbundenen Rechtssachen zu genehmigen, und zwar hinsichtlich der W***** bezüglich eines Leistungsbegehrens in Höhe von S 500.000,-- zuzüglich 5 % Zinsen seit 1. 10. 1996 und bezüglich der V***** Versicherungen hinsichtlich eines Leistungsbegehrens von S 1,583.646 samt den aus dem Spruch ersichtlichen Staffelzinsen, beide Begehren jeweils auch zuzüglich der Verfahrenskosten.
Das Erstgericht erteilte lediglich der Klageänderung hinsichtlich des Verfahrens gegen die W***** die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, versagte diese jedoch hinsichtlich des weiteren Verfahrens gegen die V***** Versicherungen und begründete dies rechtlich - zusammengefaßt - damit, daß nur die Erhebung einer zulässigen Feststellungsklage die Präklusivfrist des § 12 Abs 3 VersVG unterbreche, im vorliegenden Fall jedoch im Hinblick auf die bereits bei Klagseinbringung behauptete bleibende Querschnittlähmung der Minderjährigen (samt 100 %iger Invalidität) von Anfang an ein Leistungsbegehren möglich gewesen wäre, sodaß die Einbringung von Feststellungsklagen unzulässig gewesen sei. Da die V***** Versicherungen die Leistung mit Schreiben vom 13. 12. 1996 qualifiziert abgelehnt habe, sei der Versicherungsschutz infolge Versäumung der Jahresfrist jedenfalls untergegangen. Zu diesem hohen Prozeßrisiko für die Minderjährige komme weiters noch der Umstand, daß es die Mutter bisher verabsäumt habe, einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes zu beantragen oder Deckung durch Rechtschutz nachzuweisen; ihrer persönlichen Haftungserklärung stehe die von ihr zugestandene aktuelle Einkommens- und Vermögenslage gegenüber.Das Erstgericht erteilte lediglich der Klageänderung hinsichtlich des Verfahrens gegen die W***** die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, versagte diese jedoch hinsichtlich des weiteren Verfahrens gegen die V***** Versicherungen und begründete dies rechtlich - zusammengefaßt - damit, daß nur die Erhebung einer zulässigen Feststellungsklage die Präklusivfrist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG unterbreche, im vorliegenden Fall jedoch im Hinblick auf die bereits bei Klagseinbringung behauptete bleibende Querschnittlähmung der Minderjährigen (samt 100 %iger Invalidität) von Anfang an ein Leistungsbegehren möglich gewesen wäre, sodaß die Einbringung von Feststellungsklagen unzulässig gewesen sei. Da die V***** Versicherungen die Leistung mit Schreiben vom 13. 12. 1996 qualifiziert abgelehnt habe, sei der Versicherungsschutz infolge Versäumung der Jahresfrist jedenfalls untergegangen. Zu diesem hohen Prozeßrisiko für die Minderjährige komme weiters noch der Umstand, daß es die Mutter bisher verabsäumt habe, einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes zu beantragen oder Deckung durch Rechtschutz nachzuweisen; ihrer persönlichen Haftungserklärung stehe die von ihr zugestandene aktuelle Einkommens- und Vermögenslage gegenüber.
Das Rekursgericht gab dem gegen die Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Klageänderung gegen die beklagte Partei V***** Versicherungen erhobenen Rekurs der Minderjährigen nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei. Es übernahm die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes als zutreffend, daß die Einbringung einer (bloßen) Feststellungsklage unzulässig und eine Umstellung des Feststellungsbegehrens auf ein Leistungsbegehren "unzweckmäßig" sei, weil der Anspruch gegen die V***** Versicherungen infolge Präklusion gemäß § 12 Abs 3 VersVG bereits erloschen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG für nicht zulässig erklärt.Das Rekursgericht gab dem gegen die Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Klageänderung gegen die beklagte Partei V***** Versicherungen erhobenen Rekurs der Minderjährigen nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei. Es übernahm die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes als zutreffend, daß die Einbringung einer (bloßen) Feststellungsklage unzulässig und eine Umstellung des Feststellungsbegehrens auf ein Leistungsbegehren "unzweckmäßig" sei, weil der Anspruch gegen die V***** Versicherungen infolge Präklusion gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VersVG bereits erloschen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG für nicht zulässig erklärt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß die Beschlüsse der Vorinstanzen "ersatzlos aufgehoben" bzw dahingehend abgeändert werden, daß dem Antrag auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Leistungsklage auch hinsichtlich der V***** Versicherungen im Verfahren 14 C 2810/97f des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien stattgegeben werde.