Rechtssatz RS0111332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111332
Entscheidungsdatum
14.07.1999
Rechtssatz
Ein mündiger Minderjähriger kann nach bürgerlichem Recht und damit auch nach Verfahrensrecht, soweit hiedurch der Lebensunterhalt gefährdet wird, nicht wirksam disponieren. Ihm kommt weder vor dem Versicherungsträger (§ 9 AVG) noch vor dem Gericht über einen derartigen Leistungsanspruch (hier: Versehrtenrente als Dauerrente) Prozeßfähigkeit zu. Dies gilt auch bereits für die Zustellung derartiger, ein nachfolgendes (Rechtsmittelverfahren, Klageverfahren) Verfahren auslösender behördlicher Schriftstücke im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren.Ein mündiger Minderjähriger kann nach bürgerlichem Recht und damit auch nach Verfahrensrecht, soweit hiedurch der Lebensunterhalt gefährdet wird, nicht wirksam disponieren. Ihm kommt weder vor dem Versicherungsträger (Paragraph 9, AVG) noch vor dem Gericht über einen derartigen Leistungsanspruch (hier: Versehrtenrente als Dauerrente) Prozeßfähigkeit zu. Dies gilt auch bereits für die Zustellung derartiger, ein nachfolgendes (Rechtsmittelverfahren, Klageverfahren) Verfahren auslösender behördlicher Schriftstücke im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111332
Dokumentnummer
JJR_19981201_OGH0002_010OBS00202_98Y0000_002