Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personenrömisch zwei. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Sie heißen schutzberechtigte Personen.
(2)Absatz 2,Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.
Anmerkung
1. Zum Begriff der Jugendlichen siehe § 1 JGG, BGBl. Nr. 599/1988.
2. Zur Ehemündigkeit siehe § 1 EheG, dRGBl. I S 807/1938.
3. ÜR: Art. XVIII § 4, BGBl. I Nr. 135/2000.
Schlagworte
volljährig, großjährig, pflegebefohlen
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Dokumentnummer
NOR40192976