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§ 21 ABGB

Fassungen
01.07.1973 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 108/1973
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 2101.07.200130.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 135/2000
§ 2101.07.197330.06.2001 BGBl. Nr. 108/1973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1973BGBl. Nr. 108/1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001danach: BGBl. I Nr. 135/2000

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

römisch zwei. Personenrechte der Minderjährigen und der sonst

in ihrer Handlungsfähigkeit Beeinträchtigten

Paragraph 21, (1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.

  1. Absatz 2,Unter Minderjährigen sind Personen zu verstehen, die das neunzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; inwieweit die Minderjährigkeit verlängert oder verkürzt werden kann, wird besonders bestimmt. Innerhalb der Gruppe der Minderjährigen sind unter Unmündigen diejenigen zu verstehen, die das vierzehnte, und unter Kindern diejenigen, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Anmerkung

1. Zur Verlängerung und Verkürzung der Minderjährigkeit siehe §§ 173
bis 175.
2. Zum Begriff der Jugendlichen siehe § 1 JGG, BGBl. Nr. 599/1988.
3. Zur Ehemündigkeit siehe § 1 EheG, dRGBl. I S 807/1938.

Schlagworte

volljährig, großjährig, pflegebefohlen

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017711

Alte Dokumentnummer

N2181110191Z