Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
II. Personenrechte der Minderjährigen und der sonst in ihrer Handlungsfähigkeit Beeinträchtigtenrömisch zwei. Personenrechte der Minderjährigen und der sonst in ihrer Handlungsfähigkeit Beeinträchtigten
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.
(2)Absatz 2,Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.
Anmerkung
1. zum Begriff der Jugendlichen siehe § 1 JGG, BGBl. Nr. 599/1988
2. zur Ehemündigkeit siehe § 1 EheG, dRGBl. I S 807/1938
3. ÜR: Art. XVIII § 4, BGBl. I Nr. 135/2000
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Dokumentnummer
NOR40013297