Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 22.Paragraph 22,
Selbst ungeborne Kinder haben von dem Zeitpuncte ihrer Empfängniß an, einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. In so weit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu thun ist, werden sie als Geborne angesehen; ein todtgebornes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden.
Schlagworte
nasciturus, Zeitpunkt, tot geboren, totgeborenes Kind, Empfängnis
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12017712
alte Dokumentnummer
N2181110192Z