Rechtssatz RS0080350
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080350
Geschäftszahl
7Ob37/77; 7Ob32/80; 7Ob61/07g; 7Ob176/18k
Entscheidungsdatum
31.10.2018
Rechtssatz
Durch die Klagserhebung ist die dem Versicherungsnehmer gesetzte Fallfrist nur hinsichtlich des erhobenen Klagsanspruches gewahrt. Eine spätere Klagsausdehnung nützt dem Versicherungsnehmer in der Regel nichts.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 37/77
Entscheidungstext OGH 23.06.1977 7 Ob 37/77
- 7 Ob 32/80
Entscheidungstext OGH 08.05.1980 7 Ob 32/80
Vgl
- 7 Ob 61/07g
Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 61/07g
Vgl aber; Beisatz: Kann der Versicherer nach Lage der Dinge erkennen, dass vom Versicherungsnehmer nur eine Teilforderung geltend gemacht wurde und kann er sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen, besteht kein Grund, die fristwahrende Wirkung einer Klage nicht auch für eine nachfolgende entsprechende Ausdehnung anzunehmen. (T1)
- 7 Ob 176/18k
Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 176/18k
teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Teileinklagung mit Vorbehalt der Ausdehnung nach Gutachtenserstellung zur Höhe des Invaliditätsgrads. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080350
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19770623_OGH0002_0070OB00037_7700000_002