Begründung:
Der Kläger erlitt mit seinem bei der Beklagten teilkaskoversicherten PKW Opel Commodore, KZ *, am 19. Mai 1975 einen Verkehrsunfall, bei dem an seinem Fahrzeug Totalschaden eintrat. Der Versicherungsschutz der Teilkaskoversicherung des Klägers umfaßt nach Art 11 A lit 1 d AKIB auch die Beschädigung oder Zerstörung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges aus der Berührung mit Haarwild auf öffentlicher Straße. Mit Schreiben vom 2. April 1976 (Beilage ./A) lehnte die Beklagte die Gewährung des Versicherungsschutzes aus dem vorgenannten Schadensfall ab und setzte dem Kläger eine sechsmonatige Klagefrist im Sinne des § 12 Abs 3 VersVG.Der Kläger erlitt mit seinem bei der Beklagten teilkaskoversicherten PKW Opel Commodore, KZ *, am 19. Mai 1975 einen Verkehrsunfall, bei dem an seinem Fahrzeug Totalschaden eintrat. Der Versicherungsschutz der Teilkaskoversicherung des Klägers umfaßt nach Artikel 11, A lit 1 d AKIB auch die Beschädigung oder Zerstörung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges aus der Berührung mit Haarwild auf öffentlicher Straße. Mit Schreiben vom 2. April 1976 (Beilage ./A) lehnte die Beklagte die Gewährung des Versicherungsschutzes aus dem vorgenannten Schadensfall ab und setzte dem Kläger eine sechsmonatige Klagefrist im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG.
Mit seiner beim Erstgericht am 30. September 1976 eingelangten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 101.240,-- S samt Anhang mit der Behauptung, daß er im Ortsgebiet von Fluh nach einer Kollision mit einem Reh von der Fahrbahn abgekommen und schließlich in den am linken Straßenrand befindlichen Abgrund gestürzt sei. Durch die totale Beschädigung seines Fahrzeuges sei ihm ein Schade in der Höhe des Klagsbetrages entstanden. Die Beklagte nehme zu Unrecht Leistungsfreiheit in Anspruch. Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und bestreitet die Fälligkeit der Klagsforderung, weil das Sachverständigenverfahren nach Art 16 AKIB noch nicht durchgeführt worden sei. Außerdem habe eine Berührung des Fahrzeuges des Klägers mit einem Haarwild nicht stattgefunden. Der Kläger habe vielmehr infolge seines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes und Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren und sei aus diesem Grunde über die Straßenböschung gestürzt. Schließlich habe der Kläger auch seine Aufklärungspflicht verletzt, weil er den Schaden nicht unverzüglich bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gemeldet habe. Die Beklagte sei daher leistungsfrei. In der Verhandlungstagsatzung am 9. Dezember 1976 (ON 5) begehrte der Kläger die Feststellung, daß sein Anspruch aus der Teilkaskoversicherung auf Grund des Wildschadens vom 19. Mai 1975 zu Recht bestehe. Die Beklagte sprach sich gegen die Zulassung dieser Klagsänderung aus und behauptete außerdem, der vom Kläger nunmehr erhobene Feststellungsanspruch sei nach § 12 Abs 3 VersVG verfristet. Die dem Kläger mit Ablehnungsschreiben vom 2. April 1976 (Beilage ./A) gesetzte Klagsfrist von sechs Monaten sei nämlich im Zeitpunkt der Klagsänderung bereits abgelaufen gewesen. Der Kläger replizierte hierauf, daß das vorgenannte Schreiben die Frist des § 12 Abs 3 VersVG nicht in Lauf gesetzt habe, weil es nicht ihm selbst zugestellt worden sei.Mit seiner beim Erstgericht am 30. September 1976 eingelangten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 101.240,-- S samt Anhang mit der Behauptung, daß er im Ortsgebiet von Fluh nach einer Kollision mit einem Reh von der Fahrbahn abgekommen und schließlich in den am linken Straßenrand befindlichen Abgrund gestürzt sei. Durch die totale Beschädigung seines Fahrzeuges sei ihm ein Schade in der Höhe des Klagsbetrages entstanden. Die Beklagte nehme zu Unrecht Leistungsfreiheit in Anspruch. Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und bestreitet die Fälligkeit der Klagsforderung, weil das Sachverständigenverfahren nach Artikel 16, AKIB noch nicht durchgeführt worden sei. Außerdem habe eine Berührung des Fahrzeuges des Klägers mit einem Haarwild nicht stattgefunden. Der Kläger habe vielmehr infolge seines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes und Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren und sei aus diesem Grunde über die Straßenböschung gestürzt. Schließlich habe der Kläger auch seine Aufklärungspflicht verletzt, weil er den Schaden nicht unverzüglich bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gemeldet habe. Die Beklagte sei daher leistungsfrei. In der Verhandlungstagsatzung am 9. Dezember 1976 (ON 5) begehrte der Kläger die Feststellung, daß sein Anspruch aus der Teilkaskoversicherung auf Grund des Wildschadens vom 19. Mai 1975 zu Recht bestehe. Die Beklagte sprach sich gegen die Zulassung dieser Klagsänderung aus und behauptete außerdem, der vom Kläger nunmehr erhobene Feststellungsanspruch sei nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG verfristet. Die dem Kläger mit Ablehnungsschreiben vom 2. April 1976 (Beilage ./A) gesetzte Klagsfrist von sechs Monaten sei nämlich im Zeitpunkt der Klagsänderung bereits abgelaufen gewesen. Der Kläger replizierte hierauf, daß das vorgenannte Schreiben die Frist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG nicht in Lauf gesetzt habe, weil es nicht ihm selbst zugestellt worden sei.
Das Erstgericht faßte die Umwandlung des Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren als Klagsänderung auf und ließ diese nach § 235 Abs 3 ZPO zu, wies jedoch das Klagebegehren ab. Nach Ansicht des Erstgerichtes habe der Kläger in der Verhandlungstagsatzung am 9. Dezember 1976 sein Leistungsbegehren fallen gelassen und durch ein Feststellungsbegehren ersetzt. Zu diesem Zeitpunkt sei aber bereits die dem Kläger von der Beklagten nach § 12 Abs 3 VersVG gesetzte sechsmonatige Klagefrist abgelaufen gewesen. Diese Frist sei mit dem Einlangen des Ablehnungsschreibens (Beilage ./A) beim Klagevertreter am 8. April 1976 in Lauf gesetzt worden, weil dieser bereits in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 22. März 1976 (Beilage ./1) seine Bevollmächtigung durch den Kläger bekanntgegeben habe.Das Erstgericht faßte die Umwandlung des Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren als Klagsänderung auf und ließ diese nach Paragraph 235, Absatz 3, ZPO zu, wies jedoch das Klagebegehren ab. Nach Ansicht des Erstgerichtes habe der Kläger in der Verhandlungstagsatzung am 9. Dezember 1976 sein Leistungsbegehren fallen gelassen und durch ein Feststellungsbegehren ersetzt. Zu diesem Zeitpunkt sei aber bereits die dem Kläger von der Beklagten nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG gesetzte sechsmonatige Klagefrist abgelaufen gewesen. Diese Frist sei mit dem Einlangen des Ablehnungsschreibens (Beilage ./A) beim Klagevertreter am 8. April 1976 in Lauf gesetzt worden, weil dieser bereits in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 22. März 1976 (Beilage ./1) seine Bevollmächtigung durch den Kläger bekanntgegeben habe.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Es war der Ansicht, die Umwandlung der vom Kläger erhobenen Leistungsklage in eine Feststellungsklage sei keine Klagsänderung, sondern eine Klagseinschränkung gewesen, die in jeder Lage des Verfahrens auch ohne Zustimmung des Beklagten zulässig sei. Der Kläger habe nämlich mit seiner Leistungsklage bereits seinen ganzen (aus dem Verkehrsunfall vom 19. Mai 1975) erlittenen Schaden geltend gemacht. Er begehre daher mit seiner Feststellungsklage nicht etwas anderes, sondern weniger als mit seinem Leistungsbegehren. Auch das Feststellungsbegehren sei daher vom Kläger innerhalb der Fallfrist des § 12 Abs 3 VersVG erhoben worden. Bei den von der Beklagten behaupteten Leistungen, die von ihr über die vom Kläger ursprünglich begehrte Schadenssumme noch zu erbringen sein werden (Kosten des Sachverständigenverfahrens), handle es sich um außergerichtliche Verfahrenskosten, deren Entstehen die Beklagte durch eine Einigung mit dem Kläger vermeiden könnte. Die Rechtssache sei jedoch nicht spruchreif, weil das Erstgericht im Hinblick auf seine unrichtige Rechtsansicht für die Sachentscheidung erhebliche Tatsachen nicht erörtert und festgestellt habe.Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Es war der Ansicht, die Umwandlung der vom Kläger erhobenen Leistungsklage in eine Feststellungsklage sei keine Klagsänderung, sondern eine Klagseinschränkung gewesen, die in jeder Lage des Verfahrens auch ohne Zustimmung des Beklagten zulässig sei. Der Kläger habe nämlich mit seiner Leistungsklage bereits seinen ganzen (aus dem Verkehrsunfall vom 19. Mai 1975) erlittenen Schaden geltend gemacht. Er begehre daher mit seiner Feststellungsklage nicht etwas anderes, sondern weniger als mit seinem Leistungsbegehren. Auch das Feststellungsbegehren sei daher vom Kläger innerhalb der Fallfrist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG erhoben worden. Bei den von der Beklagten behaupteten Leistungen, die von ihr über die vom Kläger ursprünglich begehrte Schadenssumme noch zu erbringen sein werden (Kosten des Sachverständigenverfahrens), handle es sich um außergerichtliche Verfahrenskosten, deren Entstehen die Beklagte durch eine Einigung mit dem Kläger vermeiden könnte. Die Rechtssache sei jedoch nicht spruchreif, weil das Erstgericht im Hinblick auf seine unrichtige Rechtsansicht für die Sachentscheidung erhebliche Tatsachen nicht erörtert und festgestellt habe.
Den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bekämpft die Beklagte mit Rekurs. Sie beantragt, ihn aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung des Klägers aufzutragen.