Rechtssatz RS0080482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080482
Geschäftszahl
7Ob32/80; 7Ob37/77
Entscheidungsdatum
08.05.1980
Rechtssatz
Muß der Versicherer dem gestellten Begehren entnehmen, daß es sich hiebei nur um ein Teilbegehren handelt, das mit dem Ziel einer Wahrung des Deckungsanspruches gestellt wird, könnte auch darin eine Wahrung des Deckungsanspruches bezüglich jenes weiteren Begehrens erblickt werden, dessen Vorhandensein dem Versicherer bereits aus der ursprünglichen Klage bekannt sein mußte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080482
Dokumentnummer
JJR_19800508_OGH0002_0070OB00032_8000000_004