Rechtssatz RS0038807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038807
Entscheidungsdatum
26.05.2021
Rechtssatz
Umwandlung einer Leistungsklage in eine Feststellungsklage und umgekehrt, Klagsänderung.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 179/49
Entscheidungstext OGH 07.09.1949 3 Ob 179/49
Veröff: SZ 22/124
- 2 Ob 561/52
Entscheidungstext OGH 17.09.1952 2 Ob 561/52
Gegenteilig
- 1 Ob 128/73
Entscheidungstext OGH 05.09.1973 1 Ob 128/73
Vgl aber; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T1) Veröff: SZ 46/81= EvBl 1974/99 S 212 = RZ 1974/56 S 99
- 7 Ob 37/77
Entscheidungstext OGH 23.06.1977 7 Ob 37/77
Vgl aber; Beisatz: Ein Feststellungsbegehren stellt gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus dar, wenn es zeitlich und umfänglich vom gestellten Leistungsanspruch mitumfasst ist. (T2)
- 8 Ob 19/86
Entscheidungstext OGH 19.03.1986 8 Ob 19/86
Vgl; Beis wie T2; Veröff: RZ 1987/18 S 89 = ZVR 1987/83 S 247
- 1 Ob 531/92
Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 531/92
Vgl; Beisatz: Dem Grundsatz, Klagsänderungen vorzugsweise zuzulassen, ist gerade bei der Umstellung (Erweiterung) eines Schadenersatzfeststellungsbegehrens ein solches Leistungsbegehren, nachdem der Kläger während des Rechtsstreits in die Lage versetzt wurde, seine Ersatzansprüche auch der Höhe nach festzulegen, im besonderen Maß Rechnung zu tragen. (T3) Veröff: RZ 1993/81 S 214
- 1 Ob 120/02g
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 120/02g
Vgl auch; Beisatz: Die Erweiterung des Klagebegehrens durch ein Feststellungsbegehren stellt eine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO dar, und zwar unabhängig davon, ob ein solches Feststellungsbegehren gänzlich neu erhoben oder nach rechtskräftiger Abweisung eines inhaltsgleichen Begehrens neuerlich gestellt wird. (T4)
- 7 Ob 190/04y
Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 190/04y
Auch
- 7 Ob 41/07s
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 41/07s
Beisatz: Stellt nun der Kläger neben seinem Feststellungsbegehren als Hauptbegehren ein Leistungsbegehren als Eventualbegehren, so ist dies als Klagsänderung zu qualifizieren. (T5)
- 6 Ob 44/09b
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 44/09b
Vgl; Beisatz: Der Kläger hat sein Schadenersatzbegehren auf den selben anspruchsbegründenden Sachverhalt gestützt; die Beklagte hat das Geldleistungsbegehren für verjährt angesehen. Als der Kläger um ein Feststellungsbegehren ausdehnte, hat sie auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, warum von diesem Verweis nicht auch der Verjährungseinwand erfasst gewesen sein sollte. Dass durch die Klageänderung ein „neuer Streitgegenstand" zu behandeln war, ändert daran nichts. (T6)
- 2 Ob 219/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
Auch
- 7 Ob 26/21f
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 7 Ob 26/21f
Vgl; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0038807
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19490907_OGH0002_0030OB00179_4900000_001