Der von der klagenden Partei dagegen erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die Umwandlung (Erweiterung) des Feststellungsbegehrens in ein Leistungsbegehren ist stets eine Klagsänderung (SZ 43/56 ua). Widerspricht der Beklagte der vom Kläger - wie hier - erst nach Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommenen Klagsänderung, kann diese vom Gericht dennoch zugelassen werden, wenn durch sie die Zuständigkeit des Prozessgerichtes nicht überschritten wird (was hier gar nicht fraglich sein kann) und aus ihr keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens zu besorgen ist (§ 235 Abs 3 ZPO). Klagsänderungen sind tunlichst zuzulassen (SZ 50/29 uva), namentlich dann, wenn die Klagsänderung die endgültige und erschöpfende Bereinigung des Streitverhältnisses zwischen den Parteien ermöglicht (RZ 1976/55) und damit einen weiteren Rechtsstreit erspart, sofern nur das anhängige Verfahren nicht unbillig erschwert oder verzögert wird (SZ 47/49 ua) und die Dauer sowie die Kosten des neuen Rechtsstreits voraussichtlich höher wären als der durch die Klagsänderung notwendig gewordene zusätzliche Aufwand (1 Ob 227, 228/75 ua).Die Umwandlung (Erweiterung) des Feststellungsbegehrens in ein Leistungsbegehren ist stets eine Klagsänderung (SZ 43/56 ua). Widerspricht der Beklagte der vom Kläger - wie hier - erst nach Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommenen Klagsänderung, kann diese vom Gericht dennoch zugelassen werden, wenn durch sie die Zuständigkeit des Prozessgerichtes nicht überschritten wird (was hier gar nicht fraglich sein kann) und aus ihr keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens zu besorgen ist (Paragraph 235, Absatz 3, ZPO). Klagsänderungen sind tunlichst zuzulassen (SZ 50/29 uva), namentlich dann, wenn die Klagsänderung die endgültige und erschöpfende Bereinigung des Streitverhältnisses zwischen den Parteien ermöglicht (RZ 1976/55) und damit einen weiteren Rechtsstreit erspart, sofern nur das anhängige Verfahren nicht unbillig erschwert oder verzögert wird (SZ 47/49 ua) und die Dauer sowie die Kosten des neuen Rechtsstreits voraussichtlich höher wären als der durch die Klagsänderung notwendig gewordene zusätzliche Aufwand (1 Ob 227, 228/75 ua).
Bei Verweigerung der Klagsänderung wäre das Feststellungsbegehren abzuweisen, weil die klagende Partei nach dem vom Erstgericht eingeholten Gutachten ihre Schadenersatzansprüche hätte bereits beziffern können, sodass das Feststellungsinteresse zu verneinen wäre. Dann müsste die klagende Partei jedoch ihre erst im Zuge der Klagsänderung bezifferten Ersatzansprüche erneut einklagen, was zur Folge hätte, dass damit der gesamte bisherige Verfahrensaufwand zur Ermittlung der Anspruchsgrundlagen verloren ginge. Im neuen Rechtsstreit müssten nämlich nicht bloß die nicht mehr allzu umfangreichen Beweiserhebungen zur Anspruchshöhe nachgetragen werden, die bei Zulassung der Klagsänderung im anhängigen Verfahren noch durchzuführen wären, sondern es müsste auch der erstinstanzliche Verfahrensaufwand wiederholt werden. Demgemäß wäre der bei Zulassung der Klagsänderung noch notwendige Verfahrensaufwand zweifellos wesentlich geringer als der Aufwand, den die Verfolgung der Schadenersatzansprüche der klagenden Partei in einem weiteren Rechtsstreit erfordern würde. Die Klagsänderung ist bei der gegebenen Verfahrenslage schon aus diesen Erwägungen zuzulassen, zumal ihr auch die Aussichtslosigkeit des Feststellungsbegehrens allein nicht entgegenstünde (SZ 47/49; EvBl. 1959/382; vgl. auch JBl. 1975, 549).Bei Verweigerung der Klagsänderung wäre das Feststellungsbegehren abzuweisen, weil die klagende Partei nach dem vom Erstgericht eingeholten Gutachten ihre Schadenersatzansprüche hätte bereits beziffern können, sodass das Feststellungsinteresse zu verneinen wäre. Dann müsste die klagende Partei jedoch ihre erst im Zuge der Klagsänderung bezifferten Ersatzansprüche erneut einklagen, was zur Folge hätte, dass damit der gesamte bisherige Verfahrensaufwand zur Ermittlung der Anspruchsgrundlagen verloren ginge. Im neuen Rechtsstreit müssten nämlich nicht bloß die nicht mehr allzu umfangreichen Beweiserhebungen zur Anspruchshöhe nachgetragen werden, die bei Zulassung der Klagsänderung im anhängigen Verfahren noch durchzuführen wären, sondern es müsste auch der erstinstanzliche Verfahrensaufwand wiederholt werden. Demgemäß wäre der bei Zulassung der Klagsänderung noch notwendige Verfahrensaufwand zweifellos wesentlich geringer als der Aufwand, den die Verfolgung der Schadenersatzansprüche der klagenden Partei in einem weiteren Rechtsstreit erfordern würde. Die Klagsänderung ist bei der gegebenen Verfahrenslage schon aus diesen Erwägungen zuzulassen, zumal ihr auch die Aussichtslosigkeit des Feststellungsbegehrens allein nicht entgegenstünde (SZ 47/49; EvBl. 1959/382; vergleiche auch JBl. 1975, 549).
Darüber hinaus ist dem Grundsatz, Klagsänderungen vorzugsweise zuzulassen, gerade bei der Umstellung (Erweiterung) eines Schadenersatzfeststellungsbegehrens in ein solches Leistungsbegehren im besonderen Maß Rechnung zu tragen: Der Geschädigte ist zur Vermeidung von Verjährungsfolgen und Beweisschwierigkeiten häufig genötigt, ein Feststellungsbegehren zu erheben, weil er seine Ersatzansprüche noch nicht beziffern kann (vgl die Nachweise bei Schubert in Rummel, ABGB § 1489 Rz 3). Würde ihm nun die Umstellung des Feststellungsbegehrens in ein Leistungsbegehren verwehrt werden, nachdem er in die Lage versetzt wurde, seine Ersatzansprüche auch der Höhe nach festzulegen, ginge er dieser Ansprüche verlustig, wäre die Verjährungsfrist gemäß § 1489 erster Satz ABGB mittlerweile verstrichen, sodass er in einem Leistungsstreit mit der Verjährungseinrede des Schädigers zu rechnen hätte. Dass dieses Ergebnis nicht sachgerecht wäre, bedarf keiner weitwendigen Erörterungen.Darüber hinaus ist dem Grundsatz, Klagsänderungen vorzugsweise zuzulassen, gerade bei der Umstellung (Erweiterung) eines Schadenersatzfeststellungsbegehrens in ein solches Leistungsbegehren im besonderen Maß Rechnung zu tragen: Der Geschädigte ist zur Vermeidung von Verjährungsfolgen und Beweisschwierigkeiten häufig genötigt, ein Feststellungsbegehren zu erheben, weil er seine Ersatzansprüche noch nicht beziffern kann vergleiche die Nachweise bei Schubert in Rummel, ABGB Paragraph 1489, Rz 3). Würde ihm nun die Umstellung des Feststellungsbegehrens in ein Leistungsbegehren verwehrt werden, nachdem er in die Lage versetzt wurde, seine Ersatzansprüche auch der Höhe nach festzulegen, ginge er dieser Ansprüche verlustig, wäre die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1489, erster Satz ABGB mittlerweile verstrichen, sodass er in einem Leistungsstreit mit der Verjährungseinrede des Schädigers zu rechnen hätte. Dass dieses Ergebnis nicht sachgerecht wäre, bedarf keiner weitwendigen Erörterungen.
Da das Erstgericht die Klagsänderung im Hinblick auf die veröffentlichte Rechtsprechung zu Recht zugelassen hat, ist sein Beschluss in Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Das wegen der Einwendungen der beklagten Partei gegen die Klagsänderung erforderlich gewordene zusätzliche Verfahren ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, als Zwischenstreit anzusehen (GlUNF 3595; Fasching, Komm II 362).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Das wegen der Einwendungen der beklagten Partei gegen die Klagsänderung erforderlich gewordene zusätzliche Verfahren ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, als Zwischenstreit anzusehen (GlUNF 3595; Fasching, Komm römisch zwei 362).