Begründung:
Zu 1.) Am 15. 11. 2002, somit nach Vorlage der Akten samt Rechtsmittelschriften an den Obersten Gerichtshof, wurde über das Vermögen der klagenden Partei P*****Vertriebsgesellschaft mbH der Konkurs eröffnet. Das dadurch unterbrochene Verfahren ist daher über Antrag des Masseverwalters unter gleichzeitiger Berücksichtigung des konkursrechtlich bedingten Parteiwechsels vom Obersten Gerichtshof als Rekursgericht aufzunehmen (8 ObA 311/95 mwN).
Zu 2.)
Die spätere Gemeinschuldnerin P*****Vertriebsgesellschaft mbH im Folgenden kurz "P*****" genannt, begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von EUR 58.757,99 (früher: ATS 808.527,60) sA für gelieferte Software.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, wendete Schlechterfüllung und daraus abgeleitet Preisminderung ein, weil P***** der beklagten Partei vereinbarungswidrig nicht den Zugang zum sogenannten "Quellcode" verschafft habe, welcher für die der Lieferantin bekannte Adaptierung der Software beim Endkunden erforderlich gewesen wäre. Um nicht ihrerseits gegenüber ihrem Abnehmer vertragsbrüchig zu werden, habe die beklagte Partei Hilfskräfte bzw Subunternehmer beiziehen müssen, welche berechtigt über den Quellcode verfügt und so die notwendigen Adaptierungen und Implementierungen beim Endkunden hätten vornehmen können. Dadurch und durch den Entfall von Folgeaufträgen im Rahmen eines Wartungsvertrages sei der beklagten Partei ein Schaden entstanden, welcher den restlichen Kaufpreis übersteige und compensando eingewendet werde.
Das Erstgericht stellte fest, dass die Software geliefert und dem Endkunden die Möglichkeit zum Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Hersteller (= Lieferanten der P*****) eröffnet worden sei, auf Grund dessen sowohl dem Endkunden als auch der beklagten Partei der benötigte Zugriff auf den Quellcode ermöglicht worden wäre. Der Endkunde verweigerte jedoch den Abschluss dieses Vertrages, weil ihm die Beischaffung des Quellcodes bereits durch die beklagte Partei als Vertragspartner zugesagt worden war und er keine weiteren Verpflichtungen gegenüber einer weiteren Person (nämlich gegenüber dem ihm unbekannten Hersteller) eingehen wollte.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und erkannte die eingewendete Gegenforderung für nicht zu Recht bestehend. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die P***** ihren Vertragspflichten zur Gänze nachgekommen und die Hinderung der beklagten Partei am Zugriff auf den an sich notwendigen Quellcode nicht der Sphäre der P***** zuzurechnen sei.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es vertrat gegenüber dem Erstgericht die Rechtsauffassung, dass die P***** aus dem ihr bekannten Vertragszweck heraus (- Weiterveräußerung der von ihr gelieferten Software unter Vornahme von Adaptierungs- und Wartungsarbeiten durch die beklagte Partei beim Endkunden, welche den Zugriff auf den Quellcode bedingten -) verpflichtet gewesen wäre, der beklagten Partei - auf welche Art auch immer - den für die Adaptierung und Wartung der Software beim Endkunden erforderlichen Zugang zum Quellcode zu verschaffen. Dies sei durch die Vermittlung des - letztlich nicht zustande gekommenen - Lizenzvertrages an den Endkunden nicht bewirkt worden, weil der Hersteller selbst darauf hingewiesen habe, dass dadurch dem Endkunden die Überlassung des Quellcodes an die beklagte Partei als ihren Lieferanten nicht eingeräumt werde. Zu Recht könne sich die beklagte Partei daher auf Preisminderung aus Schlechterfüllung berufen und - entprechendes Verschulden der P***** vorausgesetzt - ihren daraus entstandenen Schaden geltend machen. Zur diesbezüglichen Beurteilung fehle es aber noch an Feststellungen, welche das Erstgericht, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, nicht getroffen habe. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil die Frage der "Abgrenzung der Vertragspflichten beim Verkauf eines Softwareproduktes in Bezug auf den zur Bearbeitung notwendigen Quellcode" in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe und Rechtsprechung dazu fehle. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragte, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, diesem nicht Folge zu geben.