Der Rekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Wird eine Klage oder ein Teil des geltend gemachten Anspruchs vom Berufungsgericht ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen, so ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO idF WGN 1989 unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (ecolex 1992, 695 uva). Eine Zurückweisung des Rechtsmittels mangels erheblicher Rechtsfrage ist in diesem Fall nicht vorgesehen, obwohl sie systemkonform ohne Gefahr für die Rechtssicherheit auch hier hätte eingeführt werden können (8 Ob 599/92).Wird eine Klage oder ein Teil des geltend gemachten Anspruchs vom Berufungsgericht ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen, so ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung WGN 1989 unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (ecolex 1992, 695 uva). Eine Zurückweisung des Rechtsmittels mangels erheblicher Rechtsfrage ist in diesem Fall nicht vorgesehen, obwohl sie systemkonform ohne Gefahr für die Rechtssicherheit auch hier hätte eingeführt werden können (8 Ob 599/92).
Die im vorliegenden Prüfungsprozeß vor dem LG Wels geltend gemachten S 13.074,72 betreffen die bis zur Unterbrechung durch die Konkurseröffnung im Verfahren 2 C 1208/92h des BG Bad Ischl der hier klagenden und dort beklagten Partei aufgelaufenen Prozeßkosten. Der Kostenersatzanspruch führt grundsätzlich kein selbständiges Dasein, solange der Klagsanspruch aufrecht erhalten wird. Daß dies nicht der Fall sei, hat die hier klagende Partei weder behauptet noch ergibt sich solches aus dem Akteninhalt; der Kostenersatzanspruch für die Rechtsverteidigung kann daher grundsätzlich nur im Hauptverfahren und nicht in einem selbständigen Verfahren geltend gemacht werden.
Für den Bereich des Konkursverfahrens erfährt dieser Grundsatz eine Durchbrechung. Prozeß- (und Exekutions)kosten sind, wenn sie im Zuge der Rechtsverfolgung entstehen, gemäß § 54 KO Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten Konkursforderungen (SZ 61/31 ua) und können im Konkursverfahren angemeldet werden. Werden sie in der Prüfungstagsatzung bestritten, muß ihre Berechtigung im Prüfungsprozeß geklärt werden.Für den Bereich des Konkursverfahrens erfährt dieser Grundsatz eine Durchbrechung. Prozeß- (und Exekutions)kosten sind, wenn sie im Zuge der Rechtsverfolgung entstehen, gemäß Paragraph 54, KO Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten Konkursforderungen (SZ 61/31 ua) und können im Konkursverfahren angemeldet werden. Werden sie in der Prüfungstagsatzung bestritten, muß ihre Berechtigung im Prüfungsprozeß geklärt werden.
Sowie der Kläger nicht nur seine Hauptforderung, sondern auch seine Kostenforderung nur im zufolge der Konkurseröffnung unterbrochenen ursprünglichen Verfahren weiter verfolgen kann, kann auch dem in einem unterbrochenen Verfahren Beklagten - sofern das ursprüngliche Hauptbegehren noch rechtshängig ist - aus prozeßökonomischen Gründen nicht gestattet werden, seine aus der Rechtsverteidigung entstandenen bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten in einem selbständigen Prüfungsprozeß feststellen zu lassen. Die für die Anmeldung im Konkursverfahren notwendigerweise verselbständigten Kosten der Rechtsverteidigung verlieren nach Bestreitung durch den Masseverwalter wieder ihre rechtliche Selbständigkeit und sind nach den allgemeinen Regeln des § 113 KO im ursprünglichen, wieder aufzunehmenden Verfahren weiterzuverfolgen.Sowie der Kläger nicht nur seine Hauptforderung, sondern auch seine Kostenforderung nur im zufolge der Konkurseröffnung unterbrochenen ursprünglichen Verfahren weiter verfolgen kann, kann auch dem in einem unterbrochenen Verfahren Beklagten - sofern das ursprüngliche Hauptbegehren noch rechtshängig ist - aus prozeßökonomischen Gründen nicht gestattet werden, seine aus der Rechtsverteidigung entstandenen bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten in einem selbständigen Prüfungsprozeß feststellen zu lassen. Die für die Anmeldung im Konkursverfahren notwendigerweise verselbständigten Kosten der Rechtsverteidigung verlieren nach Bestreitung durch den Masseverwalter wieder ihre rechtliche Selbständigkeit und sind nach den allgemeinen Regeln des Paragraph 113, KO im ursprünglichen, wieder aufzunehmenden Verfahren weiterzuverfolgen.
Hieraus folgt, daß die klagende Partei ihre Kostenforderung nicht gemeinsam mit ihrer Schadenersatzforderung gegen die Gemeinschuldnerin im vorliegenden Prüfungsprozeß feststellen lassen kann, auch wenn sie im unterbrochenen Verfahren ihre Schadenersatzforderung bis zur Höhe der dortigen Klagsforderung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin aufrechnungsweise eingewendet hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.