- 1 Ob 710/87
Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1 Ob 710/87
Veröff: SZ 61/31 = WBl 1988,203
- 8 Ob 13/94
Entscheidungstext OGH 15.12.1994 8 Ob 13/94
nur: Prozesskosten und Exekutionskosten sind, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten Konkursforderung. (T1)
- 8 ObA 320/94
Entscheidungstext OGH 16.03.1995 8 ObA 320/94
Auch
- 8 ObA 311/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1996 8 ObA 311/95
Auch; nur T1
- 1 Ob 2190/96g
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2190/96g
Auch; Beisatz: Die für diesen Zweck verselbständigten Kosten der Rechtsverteidigung verlieren erst nach einer allfälligen Bestreitung durch den Masseverwalter ihre rechtliche Selbständigkeit und sind diesfalls nach den allgemeinen Regeln im ursprünglichen, wieder aufzunehmenden Verfahren weiter zu verfolgen. (T2)
- 8 Ob 2239/96i
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 Ob 2239/96i
Auch; nur: Prozesskosten und Exekutionskosten sind, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten Konkursforderung; das gilt auch dann, wenn der Prozess gemäß § 8 Abs 3 KO gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt wird. Der Kostenersatzanspruch kann im Konkurs jedenfalls insoweit als Konkursforderung geltend gemacht werden, als die Prozesskosten bereits durch die Vornahme der Prozesshandlungen vor Konkurseröffnung entstanden sind. (T3)
- 3 Ob 2434/96d
Entscheidungstext OGH 25.03.1998 3 Ob 2434/96d
nur T1
- 8 ObA 134/99k
Entscheidungstext OGH 09.12.1999 8 ObA 134/99k
Auch; nur T3
- 8 Ob 235/99p
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 235/99p
Vgl auch; Veröff: SZ 73/39
- 8 Ob 254/99g
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 254/99g
Vgl auch; Veröff: SZ 73/40
- 1 Ob 170/00g
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 170/00g
Auch; Beisatz: Die im Konkurs angemeldeten und im Leistungsprozess verzeichneten Prozesskosten der klagenden Partei sind bereits mit Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen durch den Prozesserfolg bedingte Konkursforderungen. (T4)
- 8 ObA 104/01d
Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 ObA 104/01d
Vgl auch; Beis wie T4
- 9 Ob 162/02t
Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 Ob 162/02t
Auch; nur: In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten Konkursforderung. Der Kostenersatzanspruch kann im Konkurs jedenfalls insoweit als Konkursforderung geltend gemacht werden, als die Prozesskosten bereits durch die Vornahme der Prozesshandlungen vor Konkurseröffnung entstanden sind. (T5)
- 8 Ob 121/04h
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 121/04h
Vgl auch
- 2 Ob 287/08g
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 287/08g
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/35
- 8 ObA 30/09h
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObA 30/09h
Vgl; nur: Die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Prozesskosten sind eine Konkursforderung gemäß § 51 KO. Die Klärung des Bestands und der Höhe der Konkursforderung ist Gegenstand des Prüfungsverfahrens iSd § 110 Abs 1 KO, bzw hier des gemäß § 113 KO fortgesetzten Prozesses. (T6)
- 9 ObA 61/09z
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 61/09z
Vgl; nur T6; Bem: Parallelverfahren zu 8 ObA 30/09h. (T7)
- 1 Ob 105/10p
Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
Vgl auch; Beisatz: Vor der Prüfungstagsatzung kann das Verfahren über die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten nicht aufgenommen werden (§ 7 Abs 3 KO). (T8)
- 9 Ob 4/12x
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 Ob 4/12x
Vgl auch
- 2 Ob 8/14m
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 8/14m
- 10 Ob 27/16t
Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 27/16t
Auch
- 17 Ob 1/22d
Entscheidungstext OGH 31.01.2022 17 Ob 1/22d
Vgl
- 17 Ob 8/22h
Entscheidungstext OGH 12.07.2022 17 Ob 8/22h
Vgl; Beisatz: Hier: Nach Insolvenzeröffnung entstandene (Räumungs-)Exekutionskosten und Masseforderungen. (T9)