Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil die vom Berufungsgericht grundsätzlich zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Grundlage dafür bietet, das zuletzt primär auf die privaten Aufwendungen des nunmehrigen Gemeinschuldners (Eigenjagd, Kelag) und die ungerechtfertigten Akontozahlungen gestützte Klagebegehren wegen Unschlüssigkeit bzw Unbestimmtheit abzuweisen.
Die Revision ist auch berechtigt.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Kläger, der bei objektiver Klagenhäufung für sämtliche geltend gemachte Ansprüche einen Pauschalbetrag geltend macht, diesen entsprechend aufgliedern muss, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO gerecht zu werden (Rechberger/Frauenberger in Rechberger² § 227 ZPO Rz 4; RIS-Justiz RS0031014; ÖBA 1991/291; 1 Ob 291/00a; 8 ObA 22/02x; SZ 70/136; zuletzt 8 Ob 135/03s). Die Verneinung der Zulässigkeit einer alternativen Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will, wird damit begründet, dass es ohne Aufschlüsselung des geltend gemachten Pauschalbetrages nicht möglich wäre, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen wurde. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (8 Ob 135/03s; 8 ObA 22/02x uva).Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Kläger, der bei objektiver Klagenhäufung für sämtliche geltend gemachte Ansprüche einen Pauschalbetrag geltend macht, diesen entsprechend aufgliedern muss, um dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 226, ZPO gerecht zu werden (Rechberger/Frauenberger in Rechberger² Paragraph 227, ZPO Rz 4; RIS-Justiz RS0031014; ÖBA 1991/291; 1 Ob 291/00a; 8 ObA 22/02x; SZ 70/136; zuletzt 8 Ob 135/03s). Die Verneinung der Zulässigkeit einer alternativen Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will, wird damit begründet, dass es ohne Aufschlüsselung des geltend gemachten Pauschalbetrages nicht möglich wäre, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen wurde. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (8 Ob 135/03s; 8 ObA 22/02x uva).
Hier hat die Klägerin allerdings zuletzt vorgebracht (vgl S 2 des Protokolls über den Ablauf der Streitverhandlung vom 9. 7. 2003 ON 43), dass das Klagebegehren "eventual auf die Umstände in folgender Reihenfolge" gestützt werde: Allein die Grunderwerbssteuer für die Eigenjagd von 1,766.403,31 (gemeint erkennbar inklusive der Zahlung an die Kelag) sowie die ungerechtfertigt bezogenen monatlichen Zahlungen von 69.000 S (insgesamt 1,587.000 S) sowie die Übernahme der Kreditkartenabrechnungen von 143.031,72 S ergäbe eine "strafgerichtlich rechtskräftig festgestellte" Summe, die das Klagebegehren übersteige. Das vom Berufungsgericht für die Klageabweisung herangezogene weitere Vorbringen der Klägerin (S 3 des genannten Protokolls ON 43), wonach sich die Klägerin hinsichtlich der einzelnen Details des Klagebegehrens auf jene Sachverhalte stütze, die in der Urkundenvorlage ON 42 unter Zugrundelegung der rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen festgestellt worden seien, bezieht sich erkennbar nicht darauf, dass die Klägerin nunmehr ihr zuvor erstattetes Begehren über eine Reihung der Ansprüche zurücknehmen wollte, sondern nur darauf, dass die Klägerin sich vorwiegend auf jene Ansprüche (und zwar in der dargestellten Reihung) stützen wollte, denen Fakten zugrunde liegen, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Gemeinschuldners wegen Untreue führten.Hier hat die Klägerin allerdings zuletzt vorgebracht vergleiche S 2 des Protokolls über den Ablauf der Streitverhandlung vom 9. 7. 2003 ON 43), dass das Klagebegehren "eventual auf die Umstände in folgender Reihenfolge" gestützt werde: Allein die Grunderwerbssteuer für die Eigenjagd von 1,766.403,31 (gemeint erkennbar inklusive der Zahlung an die Kelag) sowie die ungerechtfertigt bezogenen monatlichen Zahlungen von 69.000 S (insgesamt 1,587.000 S) sowie die Übernahme der Kreditkartenabrechnungen von 143.031,72 S ergäbe eine "strafgerichtlich rechtskräftig festgestellte" Summe, die das Klagebegehren übersteige. Das vom Berufungsgericht für die Klageabweisung herangezogene weitere Vorbringen der Klägerin (S 3 des genannten Protokolls ON 43), wonach sich die Klägerin hinsichtlich der einzelnen Details des Klagebegehrens auf jene Sachverhalte stütze, die in der Urkundenvorlage ON 42 unter Zugrundelegung der rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen festgestellt worden seien, bezieht sich erkennbar nicht darauf, dass die Klägerin nunmehr ihr zuvor erstattetes Begehren über eine Reihung der Ansprüche zurücknehmen wollte, sondern nur darauf, dass die Klägerin sich vorwiegend auf jene Ansprüche (und zwar in der dargestellten Reihung) stützen wollte, denen Fakten zugrunde liegen, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Gemeinschuldners wegen Untreue führten.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist somit die Klägerin mit diesem Vorbringen dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 Abs 1 ZPO nachgekommen, weil - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - durch die von der Klägerin im zweiten Rechtsgang vorgenommene "Reihung" der Ansprüche klargestellt ist, dass sie das Klagebegehren zunächst primär auf die Fakten "Grunderwerbssteuer" und "Stromzahlung an Kelag" (1,766.000 S) und im verbleibenden Differenzbetrag zum Gesamtklagebegehren auf das Faktum "Aconti Geschäftsführergehalt" stützte. Ebenso hat das Erstgericht zutreffend erkannt, dass der von ihm vorgenommene Zuspruch eindeutig zuordenbar ist, und zwar ein Zuspruch von 1,766.403,31 für die Fakten "Grunderwerbssteuer und Kelag" und der verbleibende Teil von 1,233.596,69 S als Teilbetrag der insgesamt bezahlten Geschäftsführerakonti von 1,587.000 S. Das Berufungsgericht hat sich nun zwar mit der Tatsachenrüge in der Berufung des Beklagten nur rudimentär auseinandergesetzt. Darin liegt allerdings deshalb kein Mangel des Berufungsverfahrens begründet (vgl dazu Kodek in Rechberger ZPO² § 503 Rz 3), weil auch im Berufungsverfahren ein Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn er abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (Kodek in Rechberger ZPO² § 496 Rz 3). Sowohl mit seiner Mängelrüge als auch mit seiner Beweisrüge wendet sich allerdings der Beklagte in seiner Berufung nicht gegen konkrete Feststellungen des Erstgerichtes, sondern wiederholt nur seinen auch in der Rechtsrüge erhobenen Vorwurf, dass die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen mit dem widersprüchlichen Vorbringen der Klägerin nicht in Einklang zu bringen seien. Der Beklagte behauptet somit in seiner Berufung gerade nicht, dass die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind. Er meint lediglich, aus dem nach wie vor widersprüchlichen Klagevorbringen lasse sich nicht ableiten, welche Forderungen "klage- bzw urteilsgegenständlich" sein sollen. Mit seiner Mängelrüge, die sich dagegen wendet, dass das Erstgericht kein Sachverständigengutachten aus dem Buchwesen eingeholt habe, zeigt der Beklagte ebenfalls keinen relevanten Verfahrensmangel auf: Er stellt lediglich die Behauptung auf, wegen des "sehr hohen Punktums" könne es nicht rechtens sein, dass ein Gericht einfach schätze, ob Forderungen zu Recht bestünden oder nicht. Welche Beweisergebnisse sich aus der Einholung eines Sachverständigengutachtens ergeben hätten, zeigt die Berufung des Beklagten nicht einmal im Ansatz auf.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist somit die Klägerin mit diesem Vorbringen dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO nachgekommen, weil - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - durch die von der Klägerin im zweiten Rechtsgang vorgenommene "Reihung" der Ansprüche klargestellt ist, dass sie das Klagebegehren zunächst primär auf die Fakten "Grunderwerbssteuer" und "Stromzahlung an Kelag" (1,766.000 S) und im verbleibenden Differenzbetrag zum Gesamtklagebegehren auf das Faktum "Aconti Geschäftsführergehalt" stützte. Ebenso hat das Erstgericht zutreffend erkannt, dass der von ihm vorgenommene Zuspruch eindeutig zuordenbar ist, und zwar ein Zuspruch von 1,766.403,31 für die Fakten "Grunderwerbssteuer und Kelag" und der verbleibende Teil von 1,233.596,69 S als Teilbetrag der insgesamt bezahlten Geschäftsführerakonti von 1,587.000 S. Das Berufungsgericht hat sich nun zwar mit der Tatsachenrüge in der Berufung des Beklagten nur rudimentär auseinandergesetzt. Darin liegt allerdings deshalb kein Mangel des Berufungsverfahrens begründet vergleiche dazu Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 503, Rz 3), weil auch im Berufungsverfahren ein Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn er abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 496, Rz 3). Sowohl mit seiner Mängelrüge als auch mit seiner Beweisrüge wendet sich allerdings der Beklagte in seiner Berufung nicht gegen konkrete Feststellungen des Erstgerichtes, sondern wiederholt nur seinen auch in der Rechtsrüge erhobenen Vorwurf, dass die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen mit dem widersprüchlichen Vorbringen der Klägerin nicht in Einklang zu bringen seien. Der Beklagte behauptet somit in seiner Berufung gerade nicht, dass die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind. Er meint lediglich, aus dem nach wie vor widersprüchlichen Klagevorbringen lasse sich nicht ableiten, welche Forderungen "klage- bzw urteilsgegenständlich" sein sollen. Mit seiner Mängelrüge, die sich dagegen wendet, dass das Erstgericht kein Sachverständigengutachten aus dem Buchwesen eingeholt habe, zeigt der Beklagte ebenfalls keinen relevanten Verfahrensmangel auf: Er stellt lediglich die Behauptung auf, wegen des "sehr hohen Punktums" könne es nicht rechtens sein, dass ein Gericht einfach schätze, ob Forderungen zu Recht bestünden oder nicht. Welche Beweisergebnisse sich aus der Einholung eines Sachverständigengutachtens ergeben hätten, zeigt die Berufung des Beklagten nicht einmal im Ansatz auf.
Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sind daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Nach diesen Feststellungen erweist sich sowohl der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation als auch der Einwand der mangelnden Passivlegitimation als unberechtigt:
Fest steht, dass die C***** der Klägerin die Forderung zedierte. Fest steht ebenfalls, dass der Gemeinschuldner die festgestellten Zahlungen erhielt bzw von den festgestellten Überweisungen profitierte, ohne dafür eine Gegenleistung erbracht zu haben. Auch der Verjährungseinwand ist unberechtigt: Das Klagebegehren wurde darauf gestützt, dass der Gemeinschuldner Leistungen von der C***** ohne Rechtsgrund erhielt. Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung unterliegen allerdings - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - der 30-jährigen Verjährungsfrist. Der berechtigten Revision war daher Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles mit der Maßgabe abzuändern, dass der Umstellung auf ein Feststellungsbegehren (§ 110 KO) Rechnung zu tragen war. Zweifel an der Identität der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung mit jener des vorherigen Leistungsprozesses bestehen nach dem Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Anmeldung nicht. Entsprechend dem Begehren der Klägerin, das der Beklagte der rechnerischen Höhe nach nicht bestritt, waren auch die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen kapitalisiert als Konkursforderung festzustellen (RIS-Justiz RS 0097354; 8 ObA 134/99k; 1 Ob 170/00g). Die bis zur Konkurseröffnung entstandenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten waren ebenfallls als Konkursforderungen festzustellen (8 ObA 134/99k). Eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens kommt allerdings nicht in Betracht, weil die Klägerin diese - grundsätzlich ebenfalls eine Konkursforderung bildenden - Kosten nach dem Inhalt der von ihr vorgelegten Anmeldung im Konkursverfahren nicht anmeldete. Die Entscheidung über die eine Masseforderung darstellenden Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 41, 50 ZPO.Fest steht, dass die C***** der Klägerin die Forderung zedierte. Fest steht ebenfalls, dass der Gemeinschuldner die festgestellten Zahlungen erhielt bzw von den festgestellten Überweisungen profitierte, ohne dafür eine Gegenleistung erbracht zu haben. Auch der Verjährungseinwand ist unberechtigt: Das Klagebegehren wurde darauf gestützt, dass der Gemeinschuldner Leistungen von der C***** ohne Rechtsgrund erhielt. Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung unterliegen allerdings - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - der 30-jährigen Verjährungsfrist. Der berechtigten Revision war daher Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles mit der Maßgabe abzuändern, dass der Umstellung auf ein Feststellungsbegehren (Paragraph 110, KO) Rechnung zu tragen war. Zweifel an der Identität der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung mit jener des vorherigen Leistungsprozesses bestehen nach dem Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Anmeldung nicht. Entsprechend dem Begehren der Klägerin, das der Beklagte der rechnerischen Höhe nach nicht bestritt, waren auch die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen kapitalisiert als Konkursforderung festzustellen (RIS-Justiz RS 0097354; 8 ObA 134/99k; 1 Ob 170/00g). Die bis zur Konkurseröffnung entstandenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten waren ebenfallls als Konkursforderungen festzustellen (8 ObA 134/99k). Eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens kommt allerdings nicht in Betracht, weil die Klägerin diese - grundsätzlich ebenfalls eine Konkursforderung bildenden - Kosten nach dem Inhalt der von ihr vorgelegten Anmeldung im Konkursverfahren nicht anmeldete. Die Entscheidung über die eine Masseforderung darstellenden Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 41, 50, ZPO.