Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil die vom Berufungsgericht grundsätzlich zutreffend zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes keine Grundlage dafür bietet, den zuletzt primär auf Mängelbehebungskosten gestützten Schadenersatzanspruch des Klägers wegen Unschlüssigkeit bzw Unbestimmtheit des Klagebegehrens abzuweisen.
Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass der Kläger, der bei objektiver Klagenhäufung für sämtliche geltend gemachten Ansprüche einen Pauschalbetrag geltend macht, diesen entsprechend aufgliedern muss, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO gerecht zu werden (Rechberger/Frauenberger in Rechberger² § 227 ZPO Rz 4; RIS-Justiz RS0031014; ÖBA 1991/291 betreffend mehrere Schadenersatzansprüche; 1 Ob 291/00a - mehrere Honoraransprüche eines RA; vgl ferner 8 ObA 22/02x; SZ 70/136; immolex 1998/48; 6 Ob 653/90). Die Verneinung der Zulässigkeit einer alternativen Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will (6 Ob 653/90; Holzhammer, Zivilprozessrecht² 179, Rechberger/Simotta Zivilprozessrecht6 Rz 393, 433 ; a.A offenbar Fasching III, 34 f und Fasching Lehrbuch² Rz 1131), wird damit begründet, dass es ohne Aufschlüsselung des geltend gemachten Pauschalbetrages nicht möglich wäre, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen wurde. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (so immolex 1998/48; 8 ObA 22/02x; ÖBA 1991/291; 1 Ob 291/00a). Dem Argument in der Revision, der Kläger habe durch sein Vorbringen deutlich gemacht, dass er auf sämtliche ihm zustehenden Ansprüche, soweit sie 3,250.000 S überstiegen, verzichtet habe, ist entgegenzuhalten, dass hier - insoweit völlig vergleichbar der Entscheidung ÖBA 1991/291 - eine allfällige Verzichtserklärung des Klägers ebenfalls völlig unbestimmt ist: Der Kläger lässt gerade offen, auf welche Teilansprüche er verzichtet, weil nicht erkennbar ist, wie sich der begehrte Pauschalbetrag zusammensetzt. An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nichts dadurch, dass die beklagte Partei im Verfahren eine Gegenforderung eingewendet hat: Auf diese Gegenforderung kann überhaupt nur dann eingegangen werden, wenn die Bestimmtheit des Klagebegehrens zu bejahen wäre. Das ist in Ansehung des ursprünglich gestellten Klagebegehrens aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass der Kläger, der bei objektiver Klagenhäufung für sämtliche geltend gemachten Ansprüche einen Pauschalbetrag geltend macht, diesen entsprechend aufgliedern muss, um dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 226, ZPO gerecht zu werden (Rechberger/Frauenberger in Rechberger² Paragraph 227, ZPO Rz 4; RIS-Justiz RS0031014; ÖBA 1991/291 betreffend mehrere Schadenersatzansprüche; 1 Ob 291/00a - mehrere Honoraransprüche eines RA; vergleiche ferner 8 ObA 22/02x; SZ 70/136; immolex 1998/48; 6 Ob 653/90). Die Verneinung der Zulässigkeit einer alternativen Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will (6 Ob 653/90; Holzhammer, Zivilprozessrecht² 179, Rechberger/Simotta Zivilprozessrecht6 Rz 393, 433 ; a.A offenbar Fasching römisch drei, 34 f und Fasching Lehrbuch² Rz 1131), wird damit begründet, dass es ohne Aufschlüsselung des geltend gemachten Pauschalbetrages nicht möglich wäre, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen wurde. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (so immolex 1998/48; 8 ObA 22/02x; ÖBA 1991/291; 1 Ob 291/00a). Dem Argument in der Revision, der Kläger habe durch sein Vorbringen deutlich gemacht, dass er auf sämtliche ihm zustehenden Ansprüche, soweit sie 3,250.000 S überstiegen, verzichtet habe, ist entgegenzuhalten, dass hier - insoweit völlig vergleichbar der Entscheidung ÖBA 1991/291 - eine allfällige Verzichtserklärung des Klägers ebenfalls völlig unbestimmt ist: Der Kläger lässt gerade offen, auf welche Teilansprüche er verzichtet, weil nicht erkennbar ist, wie sich der begehrte Pauschalbetrag zusammensetzt. An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nichts dadurch, dass die beklagte Partei im Verfahren eine Gegenforderung eingewendet hat: Auf diese Gegenforderung kann überhaupt nur dann eingegangen werden, wenn die Bestimmtheit des Klagebegehrens zu bejahen wäre. Das ist in Ansehung des ursprünglich gestellten Klagebegehrens aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.
Es hat daher dabei zu bleiben, dass ein geltend gemachter Pauschalbetrag bei objektiver Klagenhäufung entsprechend aufzugliedern ist, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO gerecht zu werden.Es hat daher dabei zu bleiben, dass ein geltend gemachter Pauschalbetrag bei objektiver Klagenhäufung entsprechend aufzugliedern ist, um dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 226, ZPO gerecht zu werden.
Hier hat der Kläger allerdings zuletzt vorgebracht (und diesen seinen Standpunkt auch noch im Berufungs- und Revisionsverfahren ausdrücklich beibehalten), dass er seinen Anspruch primär auf Mängelbehebungskosten und nur "in eventu" auf Wertverlust, Zinsen und Pönaleforderungen stütze. Ob der Kläger damit dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO entsprochen hat, hängt von der Auslegung dieses Vorbringens ab: Die Auffassung des Berufungsgerichtes, das zuletzt als "Hauptbegehren" formulierte Begehren auf Zahlung von Mängelbehebungskosten von 3,250.000 S sei deshalb unschlüssig, weil aus der Beilage/G Mängelbehebungskosten von 3,505.393,20 S hervorgingen und der Kläger eine Aufschlüsselung im Umfang dieser Positionen nicht vorgenommen habe, ist abzulehnen: Die Rechtsprechung, dass bei Pauschalierung der Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern ist, gilt nur, wenn eine objektive Klagenhäufung vorliegt. Setzt sich hingegen das auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestützte Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen (so wie hier das Begehren auf Mängelbehebungskosten in Verbindung mit der Urkunde/G), so würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, würde man von jedem einzelnen von unter Umständen hundert Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern (vgl 9 ObA 326/89 in RIS-Justiz RS0037907). Das zuletzt primär auf Mängelbehebungskosten gestützte Klagebegehren erweist sich somit zumindest in diesem Umfang als ausreichend bestimmt, weshalb es entgegen der Auffassung der Vorinstanzen einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird.Hier hat der Kläger allerdings zuletzt vorgebracht (und diesen seinen Standpunkt auch noch im Berufungs- und Revisionsverfahren ausdrücklich beibehalten), dass er seinen Anspruch primär auf Mängelbehebungskosten und nur "in eventu" auf Wertverlust, Zinsen und Pönaleforderungen stütze. Ob der Kläger damit dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 226, ZPO entsprochen hat, hängt von der Auslegung dieses Vorbringens ab: Die Auffassung des Berufungsgerichtes, das zuletzt als "Hauptbegehren" formulierte Begehren auf Zahlung von Mängelbehebungskosten von 3,250.000 S sei deshalb unschlüssig, weil aus der Beilage/G Mängelbehebungskosten von 3,505.393,20 S hervorgingen und der Kläger eine Aufschlüsselung im Umfang dieser Positionen nicht vorgenommen habe, ist abzulehnen: Die Rechtsprechung, dass bei Pauschalierung der Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern ist, gilt nur, wenn eine objektive Klagenhäufung vorliegt. Setzt sich hingegen das auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestützte Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen (so wie hier das Begehren auf Mängelbehebungskosten in Verbindung mit der Urkunde/G), so würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, würde man von jedem einzelnen von unter Umständen hundert Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern vergleiche 9 ObA 326/89 in RIS-Justiz RS0037907). Das zuletzt primär auf Mängelbehebungskosten gestützte Klagebegehren erweist sich somit zumindest in diesem Umfang als ausreichend bestimmt, weshalb es entgegen der Auffassung der Vorinstanzen einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird.
Die im Auftrag des Gerichtes vorgenommene Präzisierung des Begehrens des Klägers stellt weder eine unzulässige Klageänderung dar, noch ist - in Ansehung des nun geltend gemachten Hauptbegehrens - Verjährung eingetreten: Die auftragsgemäße Verbesserung eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens beseitigt nach der Rechtsprechung die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage nicht (vgl M. Bydlinski in Rummel³ § 1497 ABGB Rz 6 mH auf ÖBA 1991, 671). Hier darf nicht übersehen werden, dass den Erstrichter eine Anleitungspflicht im Sinn des § 182 ZPO traf, weil das ursprünglich erhobene Klagebegehren aus den dargelegten Gründen unbestimmt war. Es ist daher zwischen der Änderung einer schlüssigen, keine Anleitungspflicht auslösenden Klage zu unterscheiden (die nur unter den Voraussetzungen des § 235 ZPO zulässig wäre und den alllgemeinen Verjährungsregelungen unterliegt) und der Änderung einer unschlüssigen - oder wie hier unbestimmten - Klage, deren Verbesserung über Anleitung des Gerichtes weder als unzulässige Klageänderung anzusehen ist noch die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage beseitigt. Dieses Ergebnis wird letztlich auch dem Zweck der Verjährungsbestimmungen gerecht: Sieht man den vorrangigen Zweck des Verjährungsrechtes im Schuldnerschutz (vgl M. Bydlinski aaO § 1451 ABGB Rz 2a), bestehen keine Einwände dagegen, die bereits ursprünglich in der Klage geltend gemachten Ansprüche (Mängelbehebungskosten; Wertverlust; Pönaleforderungen, nicht aber erst zuletzt begehrte Kreditzinsen) als deshalb nicht verjährt anzusehen, weil der Kläger deutlich zu erkennen gegeben hat, dass ihm seiner Meinung nach sämtliche Ansprüche - die er der Höhe nach auch genau bezifferte - uneingeschränkt zustünden, er jedoch lediglich aus Gründen der Prozessökonomie einen (verminderten) Pauschalbetrag begehre. Die beklagte Partei wird daher gerade hier nicht mit Ansprüchen "überrascht". Vielmehr strebte der Kläger mit seinem ursprünglich erhobenen unbestimmten Begehren sehr wohl eine umfassende Prüfung sämtlicher ihm seinen Behauptungen nach zustehender Ansprüche an. Auch die Vermeidung übermäßigen Verfahrensaufwandes (M. Bydlinski aaO) kann hier nicht für eine Bejahung der Verjährung herangezogen werden. Der übermäßige Verfahrensaufwand resultiert letztlich daraus, dass das Erstgericht erst verspätet und nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens seine Anleitungspflicht wahrnahm.Die im Auftrag des Gerichtes vorgenommene Präzisierung des Begehrens des Klägers stellt weder eine unzulässige Klageänderung dar, noch ist - in Ansehung des nun geltend gemachten Hauptbegehrens - Verjährung eingetreten: Die auftragsgemäße Verbesserung eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens beseitigt nach der Rechtsprechung die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage nicht vergleiche M. Bydlinski in Rummel³ Paragraph 1497, ABGB Rz 6 mH auf ÖBA 1991, 671). Hier darf nicht übersehen werden, dass den Erstrichter eine Anleitungspflicht im Sinn des Paragraph 182, ZPO traf, weil das ursprünglich erhobene Klagebegehren aus den dargelegten Gründen unbestimmt war. Es ist daher zwischen der Änderung einer schlüssigen, keine Anleitungspflicht auslösenden Klage zu unterscheiden (die nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 235, ZPO zulässig wäre und den alllgemeinen Verjährungsregelungen unterliegt) und der Änderung einer unschlüssigen - oder wie hier unbestimmten - Klage, deren Verbesserung über Anleitung des Gerichtes weder als unzulässige Klageänderung anzusehen ist noch die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage beseitigt. Dieses Ergebnis wird letztlich auch dem Zweck der Verjährungsbestimmungen gerecht: Sieht man den vorrangigen Zweck des Verjährungsrechtes im Schuldnerschutz vergleiche M. Bydlinski aaO Paragraph 1451, ABGB Rz 2a), bestehen keine Einwände dagegen, die bereits ursprünglich in der Klage geltend gemachten Ansprüche (Mängelbehebungskosten; Wertverlust; Pönaleforderungen, nicht aber erst zuletzt begehrte Kreditzinsen) als deshalb nicht verjährt anzusehen, weil der Kläger deutlich zu erkennen gegeben hat, dass ihm seiner Meinung nach sämtliche Ansprüche - die er der Höhe nach auch genau bezifferte - uneingeschränkt zustünden, er jedoch lediglich aus Gründen der Prozessökonomie einen (verminderten) Pauschalbetrag begehre. Die beklagte Partei wird daher gerade hier nicht mit Ansprüchen "überrascht". Vielmehr strebte der Kläger mit seinem ursprünglich erhobenen unbestimmten Begehren sehr wohl eine umfassende Prüfung sämtlicher ihm seinen Behauptungen nach zustehender Ansprüche an. Auch die Vermeidung übermäßigen Verfahrensaufwandes (M. Bydlinski aaO) kann hier nicht für eine Bejahung der Verjährung herangezogen werden. Der übermäßige Verfahrensaufwand resultiert letztlich daraus, dass das Erstgericht erst verspätet und nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens seine Anleitungspflicht wahrnahm.
Allerdings stellt sich hier noch das Problem, dass der Kläger neben dem nunmehr primär auf Mängelbehebungskosten gestützten Begehren weitere Begehren "eventualiter" erhebt. Bei diesen "Eventualbegehren" handelt es sich nicht um den Fall einer Klagenkonkurrenz, sondern ebenfalls um den Fall einer objektiven Klagenhäufung. Diese ist - neben den allgemeinen Voraussetzungen (vgl Fasching aaO Rz 1119 ff) nur zulässig, wenn es sich entweder um die Häufung gleichrangiger Rechtsschutzbegehren (kumulative Klagenhäufung - Fasching aaO Rz 1123; Rechberger/Simotta aaO Rz 430), oder um zulässige Fälle alternativer Klagenhäufung (Rechberger/Simotta aaO Rz 432 ff) oder um eine zulässige Eventualklagenhäufung (Fasching aaO Rz 1133 ff; Rechberger/Simotta aaO Rz 431) handelt. Eine kumulative Klagenhäufung beinhaltet das zuletzt erstattete Vorbringen des Klägers gerade nicht . Der Kläger verbindet nicht mehrere gleichrangige Begehren. Dass eine alternative Klagenhäufung, wenn dem Gericht die Auswahl überlassen werden soll, welchem Begehren es stattgeben will, unzulässig ist, wurde bereits dargetan. Damit kann das zuletzt erstattete "Eventualvorbringen " des Klägers nur dann zulässig sein, wenn sein Begehren auf Zahlung von 3,250.000 S aus dem Titel Mängelbehebungskosten als Hauptbegehren; die übrigen Begehren als Eventualbegehren aufzufassen sind (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0037585; RS0037657; RS0037604). Allerdings steht der Kläger noch in der außerordentlichen Revision auf dem Standpunkt, er habe gerade kein Eventualbegehren erhoben. Tatsächlich kann aber das zuletzt erstattete Vorbringen, das Zahlungsbegehren werde auf die infolge Schlechterfüllung zustehenden Mängelbehebungskosten gestützt; in eventu auf Wertverlust; Zinsen bzw Pönaleforderungen nur bei Deutung als Eventualbegehren für zulässig betrachtet werden. Zum Unterschied von dem Fall einer zulässigen Klagenkonkurrenz in Form der Idealkonkurrenz, bei welcher jeder der Ansprüche, die der Kläger gegen den Beklagten erhebt, auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet ist und aus einem einheitlichen Sachverhalt resultiert, wobei die Anspruchsgrundlagen einander ausschließen (- "alternative Konkurrenz" s. Rechberger/Simotta aaO Rz 263 und das dort verwendete Beispiel Kaufpreisforderungsbegehren/Bereicherung) macht der Kläger hier auch mit seinen zuletzt erhobenen Begehren Ansprüche aus verschiedenen Sachverhalten geltend, wobei sich die Ansprüche auch nicht ausschließen müssen: So ist es durchaus denkbar, dass Mängelbehebungskosten wegen Schlechterfüllung und Schadenersatz wegen verspäteter Fertigstellung nebeneinander zustehen.Allerdings stellt sich hier noch das Problem, dass der Kläger neben dem nunmehr primär auf Mängelbehebungskosten gestützten Begehren weitere Begehren "eventualiter" erhebt. Bei diesen "Eventualbegehren" handelt es sich nicht um den Fall einer Klagenkonkurrenz, sondern ebenfalls um den Fall einer objektiven Klagenhäufung. Diese ist - neben den allgemeinen Voraussetzungen vergleiche Fasching aaO Rz 1119 ff) nur zulässig, wenn es sich entweder um die Häufung gleichrangiger Rechtsschutzbegehren (kumulative Klagenhäufung - Fasching aaO Rz 1123; Rechberger/Simotta aaO Rz 430), oder um zulässige Fälle alternativer Klagenhäufung (Rechberger/Simotta aaO Rz 432 ff) oder um eine zulässige Eventualklagenhäufung (Fasching aaO Rz 1133 ff; Rechberger/Simotta aaO Rz 431) handelt. Eine kumulative Klagenhäufung beinhaltet das zuletzt erstattete Vorbringen des Klägers gerade nicht . Der Kläger verbindet nicht mehrere gleichrangige Begehren. Dass eine alternative Klagenhäufung, wenn dem Gericht die Auswahl überlassen werden soll, welchem Begehren es stattgeben will, unzulässig ist, wurde bereits dargetan. Damit kann das zuletzt erstattete "Eventualvorbringen " des Klägers nur dann zulässig sein, wenn sein Begehren auf Zahlung von 3,250.000 S aus dem Titel Mängelbehebungskosten als Hauptbegehren; die übrigen Begehren als Eventualbegehren aufzufassen sind vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0037585; RS0037657; RS0037604). Allerdings steht der Kläger noch in der außerordentlichen Revision auf dem Standpunkt, er habe gerade kein Eventualbegehren erhoben. Tatsächlich kann aber das zuletzt erstattete Vorbringen, das Zahlungsbegehren werde auf die infolge Schlechterfüllung zustehenden Mängelbehebungskosten gestützt; in eventu auf Wertverlust; Zinsen bzw Pönaleforderungen nur bei Deutung als Eventualbegehren für zulässig betrachtet werden. Zum Unterschied von dem Fall einer zulässigen Klagenkonkurrenz in Form der Idealkonkurrenz, bei welcher jeder der Ansprüche, die der Kläger gegen den Beklagten erhebt, auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet ist und aus einem einheitlichen Sachverhalt resultiert, wobei die Anspruchsgrundlagen einander ausschließen (- "alternative Konkurrenz" s. Rechberger/Simotta aaO Rz 263 und das dort verwendete Beispiel Kaufpreisforderungsbegehren/Bereicherung) macht der Kläger hier auch mit seinen zuletzt erhobenen Begehren Ansprüche aus verschiedenen Sachverhalten geltend, wobei sich die Ansprüche auch nicht ausschließen müssen: So ist es durchaus denkbar, dass Mängelbehebungskosten wegen Schlechterfüllung und Schadenersatz wegen verspäteter Fertigstellung nebeneinander zustehen.
Der Kläger wird daher im fortzusetzenden Verfahren aufzufordern sein, im Sinne dieser Ausführungen klarzustellen, ob er weiter darauf beharrt, keine Eventualbegehren zu erheben. In diesem Fall wird ausschließlich über das Begehren auf Zahlung von 3,250.000 S aus dem Titel angeblich zustehender Mängelbehebungskosten in Höhe 3,505.393,20 S inhaltlich zu verhandeln und zu entscheiden sein. Andernfalls wird der Kläger gehalten sein, konkret formulierte Eventualbegehren zu stellen, über die in der vom Kläger vorgenommenen "Reihung" (vgl RIS-Justiz RS0006429) nur dann zu entscheiden sein wird, wenn das Hauptbegehren oder die "vorgereihten" Eventualbegehren abgewiesen werden.Der Kläger wird daher im fortzusetzenden Verfahren aufzufordern sein, im Sinne dieser Ausführungen klarzustellen, ob er weiter darauf beharrt, keine Eventualbegehren zu erheben. In diesem Fall wird ausschließlich über das Begehren auf Zahlung von 3,250.000 S aus dem Titel angeblich zustehender Mängelbehebungskosten in Höhe 3,505.393,20 S inhaltlich zu verhandeln und zu entscheiden sein. Andernfalls wird der Kläger gehalten sein, konkret formulierte Eventualbegehren zu stellen, über die in der vom Kläger vorgenommenen "Reihung" vergleiche RIS-Justiz RS0006429) nur dann zu entscheiden sein wird, wenn das Hauptbegehren oder die "vorgereihten" Eventualbegehren abgewiesen werden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.