Zu dem die Legitimation der als Revisionswerberin auftretenden Person betreffenden Einwand der Beklagten ist zu bemerken, dass zur Bekämpfung von Entscheidungen in der Hauptsache gewiss grundsätzlich nur die Prozessparteien legitimiert sind, doch ist gemäß § 84 Abs 2 Satz 2 ZPO die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Dies muss wegen gleicher Interessenlage auch dann gelten, wenn eine Partei unrichtig oder unvollständig bezeichnet wird aber klar erkannt werden kann, wer gemeint ist (2 Ob 64/98p). Letzteres ist dem Inhalt des Vermögensbekenntnisses ON 10 zu entnehmen.Zu dem die Legitimation der als Revisionswerberin auftretenden Person betreffenden Einwand der Beklagten ist zu bemerken, dass zur Bekämpfung von Entscheidungen in der Hauptsache gewiss grundsätzlich nur die Prozessparteien legitimiert sind, doch ist gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ZPO die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Dies muss wegen gleicher Interessenlage auch dann gelten, wenn eine Partei unrichtig oder unvollständig bezeichnet wird aber klar erkannt werden kann, wer gemeint ist (2 Ob 64/98p). Letzteres ist dem Inhalt des Vermögensbekenntnisses ON 10 zu entnehmen.
Begehrt ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. Gleiches muss auch dann gelten, wenn der Mandant eines Rechtsanwalts den Ersatz des von ihm an den Rechtsvertreter zu leistenden oder geleisteten Honorars begehrt. Es geht nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (SZ 70/136; ÖBA 1991, 671; AnwBl 1990, 656; ÖBl 1981, 122). Von diesen Überlegungen ausgehend, haben die Vorinstanzen zu Recht die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verneint. Die Klägerin hat keine Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Klagssachverhalte vorgenommen, sondern lediglich eine Erklärung dahin erstattet, dass sie in bestimmter Reihenfolge sämtliche Rechtsverhältnisse geprüft wissen wollte. Dies stellt keine Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dar.Begehrt ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 226, ZPO gerecht zu werden. Gleiches muss auch dann gelten, wenn der Mandant eines Rechtsanwalts den Ersatz des von ihm an den Rechtsvertreter zu leistenden oder geleisteten Honorars begehrt. Es geht nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (SZ 70/136; ÖBA 1991, 671; AnwBl 1990, 656; ÖBl 1981, 122). Von diesen Überlegungen ausgehend, haben die Vorinstanzen zu Recht die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verneint. Die Klägerin hat keine Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Klagssachverhalte vorgenommen, sondern lediglich eine Erklärung dahin erstattet, dass sie in bestimmter Reihenfolge sämtliche Rechtsverhältnisse geprüft wissen wollte. Dies stellt keine Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dar.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die Klägerin auch keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß § 502 Abs 1 ZPO) aufzeigt, ist die Revision zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Da die Klägerin auch keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) aufzeigt, ist die Revision zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Für die Revisionsbeantwortung gebührt allerdings nur ein Einheitssatz von 60 %.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Für die Revisionsbeantwortung gebührt allerdings nur ein Einheitssatz von 60 %.