Rechtssatz RS0109396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109396
Entscheidungsdatum
28.06.2017
Rechtssatz
Bei Entscheidungen in der Hauptsache sind grundsätzlich nur die Parteien rechtsmittellegitimiert. Gemäß § 84 Abs 2 Satz 2 ist aber die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Dies muss wegen gleicher Interessenlage auch dann gelten, wenn eine Partei unrichtig bezeichnet wird, aber klar erkannt werden kann, wer gemeint ist.Bei Entscheidungen in der Hauptsache sind grundsätzlich nur die Parteien rechtsmittellegitimiert. Gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ist aber die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Dies muss wegen gleicher Interessenlage auch dann gelten, wenn eine Partei unrichtig bezeichnet wird, aber klar erkannt werden kann, wer gemeint ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 64/98p
Entscheidungstext OGH 12.02.1998 2 Ob 64/98p
- 1 Ob 291/00a
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 291/00a
- 6 Ob 10/07z
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 10/07z
Auch; Beisatz: Nach dem Grundsatz der „sacherledigungsfreundlichen Auslegung" ist zumindest im Zweifel davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel vom tatsächlich Rechtsmittellegitimierten erhoben wurde. (T1); Beisatz: Hier: Bloße Fehlbezeichnung in der Berufung. (T2)
- 10 Ob 66/08s
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 66/08s
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Rechtsmittel im Verfahren über eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. (T3)
- 2 Ob 19/09x
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 19/09x
nur: Bei Entscheidungen in der Hauptsache sind grundsätzlich nur die Parteien rechtsmittellegitimiert. (T4); Beisatz: Und die Nebenintervenienten. (T5)
- 6 Ob 143/09m
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 143/09m
nur: Gemäß § 84 Abs 2 Satz 2 ist aber die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. (T6); Beis wie T1; Beis wie T2; Bem: Hier: Anstatt Privatstiftung wird im Rubrum der Berufungsschrift ihr im Prozess einschreitender Vertreter, der auch ihr Stifter und Begünstigter ist, als Rechtsmittelwerber angeführt. (T7)
- 2 Ob 128/10b
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 128/10b
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Mutter in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter im pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren. (T8); Veröff: SZ 2010/143
- 6 Ob 42/13i
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 42/13i
Vgl; Beis wie T1
- 1 Ob 104/17a
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 104/17a
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109396
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0020OB00064_98P0000_001