Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ungeachtet des Werts des Entscheidungsgegenstands und ungeachtet des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen anfechtbar ist (6 Ob 10/07z mwN; vgl Zechner in Fasching/Konecny2 § 519 ZPO Rz 12 mwN).Vorweg ist festzuhalten, dass die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ungeachtet des Werts des Entscheidungsgegenstands und ungeachtet des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen anfechtbar ist (6 Ob 10/07z mwN; vergleiche Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 519, ZPO Rz 12 mwN).
Vor der Neufassung des § 521a ZPO durch die ZVN 2009, die im Anlassfall im Hinblick auf das Datum der Entscheidung erster Instanz nicht anwendbar ist (Art XIV ZVN 2009), war nach ständiger Rechtsprechung das Verfahren über einen Rekurs gegen die Zurückweisung einer Berufung einseitig (6 Ob 10/07z mwN). Der an dieser Auffassung geäußerten Kritik von Zechner (aaO § 519 ZPO Rz 75) ist der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 6 Ob 265/06y nicht gefolgt. Einer neuerlichen Auseinandersetzung bedarf es im Hinblick auf die Novellierung des § 521a ZPO nicht. Die Rekursbeantwortung der beklagten Partei war daher zurückzuweisen. Nach § 85 Abs 2 Satz 2 ZPO ist die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Unter anderem aus diesen Bestimmungen haben Lehre und Rechtsprechung den Grundsatz der „sacherledigungsfreundlichen Auslegung" abgeleitet (vgl 6 Ob 10/07z mwN). Nach diesem Grundsatz ist zumindest im Zweifel davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel vom tatsächlich Rechtsmittellegitimierten erhoben wurde (6 Ob 10/07z; G. Kodek/G. Nowotny, Zur Parteistellung der Gesellschaft im Zwangsstrafenverfahren, NZ 2004/51, 165 [170 f]).Vor der Neufassung des Paragraph 521 a, ZPO durch die ZVN 2009, die im Anlassfall im Hinblick auf das Datum der Entscheidung erster Instanz nicht anwendbar ist (Artikel römisch vierzehn, ZVN 2009), war nach ständiger Rechtsprechung das Verfahren über einen Rekurs gegen die Zurückweisung einer Berufung einseitig (6 Ob 10/07z mwN). Der an dieser Auffassung geäußerten Kritik von Zechner (aaO Paragraph 519, ZPO Rz 75) ist der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 6 Ob 265/06y nicht gefolgt. Einer neuerlichen Auseinandersetzung bedarf es im Hinblick auf die Novellierung des Paragraph 521 a, ZPO nicht. Die Rekursbeantwortung der beklagten Partei war daher zurückzuweisen. Nach Paragraph 85, Absatz 2, Satz 2 ZPO ist die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Unter anderem aus diesen Bestimmungen haben Lehre und Rechtsprechung den Grundsatz der „sacherledigungsfreundlichen Auslegung" abgeleitet vergleiche 6 Ob 10/07z mwN). Nach diesem Grundsatz ist zumindest im Zweifel davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel vom tatsächlich Rechtsmittellegitimierten erhoben wurde (6 Ob 10/07z; G. Kodek/G. Nowotny, Zur Parteistellung der Gesellschaft im Zwangsstrafenverfahren, NZ 2004/51, 165 [170 f]).
Im Anlassfall lässt der Gesamtzusammenhang der Berufungsausführungen - wie die Rekurswerberin zutreffend festhält - zweifelsfrei und deutlich erkennen, dass es sich bei der Bezeichnung der klagenden Partei im Rubrum der Berufungsschrift nur um die Anführung des im Prozess einschreitenden Vertreters der klagenden Partei handelt, wird doch an mehreren Stellen der Berufung zwischen der klagenden Partei und Josef S***** unterschieden. Damit liegt aber nicht ein, nach § 472 ZPO unzulässiges, Rechtsmittel eines Dritten, sondern eine unschädliche Fehlbezeichnung vor, die der sachlichen Behandlung des Rechtsmittels der klagenden Partei nicht entgegenstand. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 41, 50 und 52 ZPO. Dabei war auszusprechen, dass der Beklagte die Kosten seiner unzulässigen Rekursbeantwortung selbst zu tragen hat; im Übrigen war mit Kostenvorbehalt vorzugehen.Im Anlassfall lässt der Gesamtzusammenhang der Berufungsausführungen - wie die Rekurswerberin zutreffend festhält - zweifelsfrei und deutlich erkennen, dass es sich bei der Bezeichnung der klagenden Partei im Rubrum der Berufungsschrift nur um die Anführung des im Prozess einschreitenden Vertreters der klagenden Partei handelt, wird doch an mehreren Stellen der Berufung zwischen der klagenden Partei und Josef S***** unterschieden. Damit liegt aber nicht ein, nach Paragraph 472, ZPO unzulässiges, Rechtsmittel eines Dritten, sondern eine unschädliche Fehlbezeichnung vor, die der sachlichen Behandlung des Rechtsmittels der klagenden Partei nicht entgegenstand. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50 und 52 ZPO. Dabei war auszusprechen, dass der Beklagte die Kosten seiner unzulässigen Rekursbeantwortung selbst zu tragen hat; im Übrigen war mit Kostenvorbehalt vorzugehen.