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Entscheidung 6 Ob 265/06y×

Entscheidung 6 Ob 265/06y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob265/06y

Entscheidungsdatum

21.12.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****gesmbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. N*****GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. Dr. Stephan K*****, Rechtsanwalt in Innsbruck, als zu ***** des Landesgerichts Innsbruck bestellter Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** AG & Co KG, *****, wegen Räumung, über den Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2006, GZ 54 R 183/06k, 54 R 210/06f und 54 R 211/06b-71, womit die Berufung der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 31. Mai 2006, GZ 17 C 1319/04-53, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rekursbeantwortungen der klagenden Partei sowie der zweitbeklagten Partei werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Beschlussfassung über den Rekurs der erstbeklagten Partei gegen die Zurückweisung ihrer Berufung am 13. 11. 2006 langten beim Obersten Gerichtshof Rekursbeantwortungen der klagenden und der zweitbeklagten Partei ein. Abgesehen davon, dass die bereits erfolgte Sachentscheidung einer Berücksichtigung dieser Rekursbeantwortungen entgegensteht, ist - wie in der zitierten Sachentscheidung eingehend dargelegt - der Rekurs im vorliegenden Fall einseitig. Die unzulässigen Rekursbeantwortungen waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Anmerkung

E82963 6Ob265.06y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00265.06Y.1221.000

Dokumentnummer

JJT_20061221_OGH0002_0060OB00265_06Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016257 Rechtssatz 1975 – zuletzt 30.11.2006Zivilrecht
Die nach Inhalt und Form ordnungsgemäß ausgestellte Prozessvollmacht kann nur im Innenverhältnis, nicht aber mit Wirkung dem Gericht oder dem Prozessgegner gegenüber etwa wegen Irrtums mit Wirkung für die Vergangenheit angefochten werden.
RS0035833 Rechtssatz 1984 – zuletzt 18.12.2024Zivilrecht
Der erleichterte Vollmachtsnachweis des § 30 Abs 2 ZPO befreit das Gericht zwar nicht von der Prüfung, ob tatsächlich Prozessvollmacht erteilt wurde, wenn sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät Zweifel gegen eine solche Vollmachtserteilung ergeb …
RS0035835 Rechtssatz 1984 – zuletzt 18.12.2024Zivilrecht
Aus § 30 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Dieses Vertrauen erstreckt sich im allgemeinen auch darauf, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person e …
RS0035893 Rechtssatz 1975 – zuletzt 30.11.2006Zivilrecht
Eine nach Inhalt und Form ordnungsgemäße Prozessvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zu allen in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Vertretungsverhandlungen unabhängig davon, ob sie mit den erhaltenen Aufträgen im Innenverhältnis übereinstimmen.
RS0035901 Rechtssatz 1992 – zuletzt 30.11.2006Zivilrecht
Die Prozessvollmacht ist eine Formalvollmacht, weil ihr Entstehen an die Verwendung des Begriffes "Prozessvollmacht" oder eines sinngemäßen Ausdruckes gebunden ist. Die gewillkürte Vertretung im Prozess stützt sich grundsätzlich auf die Vertretungsregeln de …
RS0043760 Rechtssatz 1988 – zuletzt 20.09.2012Zivilrecht
Der Rekurs gegen einen Beschluss, mit welchem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zurückgewiesen wurde, ist nicht zweiseitig; die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.
RS0098745 Rechtssatz 1996 – zuletzt 28.10.2025Zivilrecht
Ein Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist immer mit Rekurs (Vollrekurs) anfechtbar. Der Rekurs ist - anders als jener gegen die Zurückweisung der Klage - einseitig u …
RS0108949 Rechtssatz 1997 – zuletzt 15.03.2021Zivilrecht
Soll in einem Zwischenstreit die Bejahung eines Vertretungsrechts erstritten werden, so setzt die gleichzeitige Bekämpfung von Sachentscheidungen im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Vertretenen und dessen Gegner den erkennbaren Willen des Rechtsmittelwe …
RS0118695 Rechtssatz 2004 – zuletzt 11.05.2010Zivilrecht
Das Verfahren zur Beurteilung der Berechtigung der Zurückweisung eines Rekurses ist einseitig.
RS0121031 Rechtssatz 2006 – zuletzt 20.08.2008Zivilrecht
Bei rein verfahrensrechtlichen Entscheidungen erfordert auch Art 6 EMRK nicht die Einräumung einer Revisionsrekursbeantwortung, soweit das Gesetz die Zweiseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens nicht ausdrücklich vorsieht.
RS0121613 Rechtssatz 2006 – zuletzt 12.11.2009Zivilrecht
Entscheidend bei der Bevollmächtigung von Rechtsanwälten ist lediglich der zurechenbare Anschein einer auch nur irgendwie prozessführungsbezogenen Vollmacht. Die durch §§ 31, 32 ZPO angestrebte Rechtssicherheit verlangt es, dass sich Gegner und Gericht auf …