Der außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich entgegen der Auffassung des Rekursgerichts als zulässig, weil dieses die Frage, in wessen Namen der Rekurs erhoben wurde, unrichtig gelöst hat. Der Revisionsrekurs ist auch im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung berechtigt.
Ihrem Revisionsrekurs legt die Betroffene zugrunde, dass der Verein - eindeutig erkennbar - niemals als Verfahrenspartei aufgetreten sei. Zweifelhaft könne höchstens sein, ob die Vereinssachwalterin im eigenen Namen oder im Namen der Betroffenen aufgetreten sei. Als Vertreterin der Betroffenen sei die Vereinssachwalterin jedenfalls zum Rekurs legitimiert.
Dazu hat der Senat erwogen:
1. Gemäß Art X § 4 Abs 1 des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 geht dann, wenn ein Sachwalter gemäß § 281 Abs 2 ABGB in der bis 30. 6. 2007 geltenden Fassung bestellt wurde, die Sachwalterschaft mit dem Inkrafttreten des SWRÄG 2006 (1. 7. 2007) auf den Verein über, der ihn namhaft gemacht hat. Der bisherige Sachwalter gilt als die vom Verein gemäß § 279 Abs 2 ABGB in der Fassung des SWRÄG 2006 bekannt gemachte Person, die mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut ist (Vereinssachwalter). In concreto kommt daher die Stellung des Sachwalters dem NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung zu.1. Gemäß Artikel römisch zehn, Paragraph 4, Absatz eins, des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 geht dann, wenn ein Sachwalter gemäß Paragraph 281, Absatz 2, ABGB in der bis 30. 6. 2007 geltenden Fassung bestellt wurde, die Sachwalterschaft mit dem Inkrafttreten des SWRÄG 2006 (1. 7. 2007) auf den Verein über, der ihn namhaft gemacht hat. Der bisherige Sachwalter gilt als die vom Verein gemäß Paragraph 279, Absatz 2, ABGB in der Fassung des SWRÄG 2006 bekannt gemachte Person, die mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut ist (Vereinssachwalter). In concreto kommt daher die Stellung des Sachwalters dem NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung zu.
2. Die Parteistellung im Verfahren über eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist auf den Pflegebefohlenen beschränkt (RV 224 BlgNR 22. GP 84; in diesem Sinne auch 6 Ob 286/05k = RIS-Justiz RS0006212 [T8] = RS0006225 [T13]). Da dem Rekurs inhaltlich nicht zu entnehmen war, dass der Verein (oder die Vereinssachwalterin) durch den angefochtenen Beschluss des Erstgerichts in seiner rechtlich geschützten Stellung tangiert worden wäre, wäre nach dem Grundsatz der „sacherledigungsfreundlichen Auslegung" im Zweifel davon auszugehen gewesen, dass das Rechtsmittel von der allein rechtsmittellegitimierten Person, nämlich der Betroffenen, erhoben wurde (6 Ob 10/07z = RIS-Justiz RS0109396 [T2]). Ein allenfalls in Betracht zu ziehendes Verbesserungsverfahren (vgl 1 Ob 180/00b = RIS-Justiz RS0113783) kann im nunmehrigen Verfahrensstadium jedenfalls unterbleiben, da im Revisionsrekurs klargestellt wurde, dass als rekurswerbende Partei die Betroffene anzusehen ist (siehe 8 Ob 634/89).2. Die Parteistellung im Verfahren über eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist auf den Pflegebefohlenen beschränkt Regierungsvorlage 224 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 84; in diesem Sinne auch 6 Ob 286/05k = RIS-Justiz RS0006212 [T8] = RS0006225 [T13]). Da dem Rekurs inhaltlich nicht zu entnehmen war, dass der Verein (oder die Vereinssachwalterin) durch den angefochtenen Beschluss des Erstgerichts in seiner rechtlich geschützten Stellung tangiert worden wäre, wäre nach dem Grundsatz der „sacherledigungsfreundlichen Auslegung" im Zweifel davon auszugehen gewesen, dass das Rechtsmittel von der allein rechtsmittellegitimierten Person, nämlich der Betroffenen, erhoben wurde (6 Ob 10/07z = RIS-Justiz RS0109396 [T2]). Ein allenfalls in Betracht zu ziehendes Verbesserungsverfahren vergleiche 1 Ob 180/00b = RIS-Justiz RS0113783) kann im nunmehrigen Verfahrensstadium jedenfalls unterbleiben, da im Revisionsrekurs klargestellt wurde, dass als rekurswerbende Partei die Betroffene anzusehen ist (siehe 8 Ob 634/89).
3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und dem Rekursgericht eine neue Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.