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Rechtssatz RS0113783×

Rechtssatz RS0113783

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113783

Entscheidungsdatum

28.06.2017

Rechtssatz

Es ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten, wenn ein Notar ausdrücklich in Vertretung einer Minderjährigen die Bewilligung eines Adoptionsvertrags beantragte, gegen die abweisliche Entscheidung des Erstgerichts jedoch einen Rekurs erhob, in dem er nicht ausdrücklich auf seine Eigenschaft als Vertreter der Parteien hinwies. Die Zurückweisung des Rekurses deshalb, weil der Notar in eigenem Namen nicht berechtigt sei, ein Rechtsmittel zu erheben, erweist sich als rechtsirrig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 180/00b
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 180/00b
  • 10 Ob 66/08s
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 66/08s
    Vgl; Beisatz: Ein allenfalls in Betracht zu ziehendes Verbesserungsverfahren kann im nunmehrigen Verfahrensstadium jedenfalls unterbleiben, da im Revisionsrekurs klargestellt wurde, dass als rekurswerbende Partei die Betroffene anzusehen ist. (T1)
  • 1 Ob 104/17a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 104/17a
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113783

Im RIS seit

24.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Dokumentnummer

JJR_20000725_OGH0002_0010OB00180_00B0000_001