Rechtssatz RS0113783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113783
Entscheidungsdatum
28.06.2017
Rechtssatz
Es ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten, wenn ein Notar ausdrücklich in Vertretung einer Minderjährigen die Bewilligung eines Adoptionsvertrags beantragte, gegen die abweisliche Entscheidung des Erstgerichts jedoch einen Rekurs erhob, in dem er nicht ausdrücklich auf seine Eigenschaft als Vertreter der Parteien hinwies. Die Zurückweisung des Rekurses deshalb, weil der Notar in eigenem Namen nicht berechtigt sei, ein Rechtsmittel zu erheben, erweist sich als rechtsirrig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 180/00b
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 180/00b
- 10 Ob 66/08s
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 66/08s
Vgl; Beisatz: Ein allenfalls in Betracht zu ziehendes Verbesserungsverfahren kann im nunmehrigen Verfahrensstadium jedenfalls unterbleiben, da im Revisionsrekurs klargestellt wurde, dass als rekurswerbende Partei die Betroffene anzusehen ist. (T1)
- 1 Ob 104/17a
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 104/17a
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113783
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017
Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_0010OB00180_00B0000_001