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Entscheidung 6 Ob 42/13i×

Entscheidung 6 Ob 42/13i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035423 Rechtssatz 18.01.1950Zivilrecht
Wird die Klage mangels Parteifähigkeit zurückgewiesen, so ist die Partei, deren Parteifähigkeit bestritten ist, zur Anfechtung dieses Beschlusses mit Rekurs berechtigt.
RS0059158 Rechtssatz 21.10.1993Zivilrecht
Betroffener im Sinne der §§ 18 und 21 FBG ist nur derjenige, in dessen Rechtsstellung einzugreifen objektiv gerade das gewollte oder doch unvermeidliche bewusste Ziel der gerichtlichen Verfügung ist (arg: "Soll...").
RS0107655 Rechtssatz 12.05.1997Zivilrecht
Die Installierung eines nur mit Begünstigten besetzten Beirates einer Privatstiftung, dem (u.a.) die Befugnis zur Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ohne Beschränkung auf einen wichtigen Grund oder die Bestimmung von Vergütungen für den Vors …
RS0109396 Rechtssatz 12.02.1998Zivilrecht
Bei Entscheidungen in der Hauptsache sind grundsätzlich nur die Parteien rechtsmittellegitimiert. Gemäß § 84 Abs 2 Satz 2 ist aber die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erk …
RS0116028 Rechtssatz 31.01.2002Zivilrecht
Ein von den Stiften in einer Stiftungszusatzurkunde eingerichtetes Gremium (wie etwa der Beirat) ist jedenfalls dann nicht Organ der Stiftung im Sinn des § 14 Abs 2 PSG, wenn die Stiftungsurkunde lediglich den Vorbehalt der Errichtung weiterer Organe enthäl …
RS0117121 Rechtssatz 12.12.2002Zivilrecht
Ein den Stiftern in der Stiftungsurkunde eingeräumtes Recht, gemeinsam Mitglieder des Stiftungsvorstands abzuberufen und Nachfolger zu bestellen, verleiht ihnen für sich allein nicht die Stellung eines Organs der Stiftung.
RS0123561 Rechtssatz 13.03.2008Zivilrecht
Für die Besetzung eines „weiteren Organs" im Sinn des § 14 Abs 2 PSG sieht das Gesetz im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (§ 23 Abs 2 PSG) keine Unvereinbarkeitsregeln vor. § 23 Abs 2 Satz 1 PSG normiert ein absolutes Bestell …
RS0128888 Rechtssatz 08.05.2013Zivilrecht
Eine Person ist auch dann von den Begünstigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt, wenn sie keinen Auftrag (im Sinne der §§ 1002 ff ABGB) erhält, sondern vom begünstigten Stifter als Organ, dem nach der (vom Stifter stammenden) Stiftungsurkunde …