Rechtssatz RS0128888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128888
Entscheidungsdatum
08.05.2013
Rechtssatz
Eine Person ist auch dann von den Begünstigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt, wenn sie keinen Auftrag (im Sinne der §§ 1002 ff ABGB) erhält, sondern vom begünstigten Stifter als Organ, dem nach der (vom Stifter stammenden) Stiftungsurkunde die Wahrnehmung der Interessen des begünstigten Stifters obliegt, bestellt wird.Eine Person ist auch dann von den Begünstigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt, wenn sie keinen Auftrag (im Sinne der Paragraphen 1002, ff ABGB) erhält, sondern vom begünstigten Stifter als Organ, dem nach der (vom Stifter stammenden) Stiftungsurkunde die Wahrnehmung der Interessen des begünstigten Stifters obliegt, bestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128888
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20130508_OGH0002_0060OB00042_13I0000_001