Rechtssatz RS0117121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117121
Entscheidungsdatum
18.11.2022
Norm
PSG §9 Abs1 Z4
PSG §14 Abs2
Rechtssatz
Ein den Stiftern in der Stiftungsurkunde eingeräumtes Recht, gemeinsam Mitglieder des Stiftungsvorstands abzuberufen und Nachfolger zu bestellen, verleiht ihnen für sich allein nicht die Stellung eines Organs der Stiftung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 291/02s
Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 291/02s
- 6 Ob 239/08b
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 239/08b
Vgl; Beisatz: Nach herrschender Ansicht ist der Organbegriff des Privatstiftungsrechts ein materieller. (T1)
Beisatz: Bei der Bestellung von Personen oder Gremien, die nicht in § 14 Abs 1 PSG genannt werden, ist ohne Rücksicht auf die formelle Bezeichnung im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen im Sinne des materiellen Organbegriffs auch Organstellung zukommt. (T2) Beisatz: Wesentlich ist, ob den Betroffenen Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung und/oder die Leitung bzw die Überwachung des Stiftungsvorstands zukommen. Angesichts der gesetzlich definierten Organstellung des Stiftungsprüfers und des Aufsichtsrats können auch Kontrollaufgaben zur Begründung der Organqualität ausreichen, soferne sie nicht umfangmäßig nur gering sind. (T3)
- 6 Ob 42/13i
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 42/13i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Beirat ist durch die grobe Umschreibung seiner Kompetenzen in der Stiftungsurkunde noch hinreichend eingerichtet iSd § 9 Abs 2 Z 4 PSG. (T4)
- 6 Ob 95/15m
Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 95/15m
Auch; Beisatz: Kompetenzen (Aufgaben) von Stiftungsorganen betreffen der „Einrichtung“. Kompetenzregelungen betreffend Stiftungsorganen fallen daher unter § 9 Abs 2 Z 4 PSG und müssen daher gemäß § 10 Abs 2 Satz 1 PSG in der Stiftungsurkunde geregelt werden. (T5); Veröff: SZ 2015/64
- 6 Ob 141/20h
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 141/20h
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Organeigenschaft eines zur Abberufung des Stiftungsvorstands in der Stiftungsurkunde berufenen Gremiums ist zu bejahen. Daraus folgt die Parteistellung und Antragslegitimation auch des einzelnen Organmitglieds. (T6)
- 6 Ob 174/22i
Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 174/22i
Vgl; Beis nur wie T4; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117121
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2024
Dokumentnummer
JJR_20021212_OGH0002_0060OB00291_02S0000_001