Der außerordentliche Revisionsrekurs des Mitstifters Dipl. Ing. Dr. Artur D***** ist zulässig, weil die Entscheidung 6 Ob 305/01y im Schrifttum auf Kritik gestoßen ist, und die hier zu beantwortende Rechtsfrage einer weiteren Erörterung bedarf; er ist aber nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber leitet seine Rechtsmittellegitimation erneut aus seiner Stellung als Mitstifter und als Mitglied eines Stiftungsorgans ab.
Der Senat hat sowohl im Zusammenhang mit der Abberufung als auch im
Zusammenhang mit der Bestellung von Vorstandsmitgliedern einer
Privatstiftung bereits ausgesprochen, dass die Beteiligtenstellung
des Stifters in diesen Verfahren vom Inhalt der die Organisation der
Stiftung festlegenden Stiftungserklärung abhängt und dass es dabei
auf die konkreten Bestimmungen der Stiftungserklärung, insbesondere
darauf ankommt, ob dem Stifter darin subjektive Rechte eingeräumt
werden, die gerade durch die dann bekämpfte Beschlussfassung
beeinträchtigt werden (6 Ob 85/01w = RdW 2001/561 = GesRZ 2002, 30; 6
Ob 116/01d = RdW 2001/560 = GesRZ 2002, 33; 6 Ob 305/01y = RdW
2002/286 = wbl 2002, 278 = JBl 2002, 723 [Torggler]; 6 Ob 231/02t).
In den diese Privatstiftung betreffenden vorangegangenen Verfahren (6 Ob 305/01y und 6 Ob 231/02t) hat der Senat überdies erkannt, dass Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde den beiden Mitstiftern (nur) gemeinsam auszuübende Rechte und Zustimmungsbefugnisse einräumen und keinem von ihnen eigenständige, selbständig auszuübende Abberufungs- oder Bestellungsrechte zustehen.
Dass die Mitgliedschaft zu einem Gremium, dem keine Organstellung zur Wahrung des Stiftungszwecks im Sinn des § 14 Abs 2 PSG zukommt, dem einzelnen Mitstifter keine Rechtsmittellegitimation verschafft, hat der Senat in seiner Entscheidung 6 Ob 305/01y (JBl 2002, 723) ausführlich dargelegt. In seiner Entscheidungsbesprechung (JBl 2002, 726) stimmt auch Torggler der Auffassung, dass der in die vorliegende Stiftungsurkunde aufgenommene Vorbehalt der Stifter, entweder anlässlich der Gründung der Stiftung oder später selbst oder durch den Stiftungsvorstand weitere Organe wie zB einen Beirat zu bestellen bzw bestellen zu lassen und dessen Aufgaben und Befugnisse festzulegen, zur wirksamen Schaffung eines Organs im Sinn des § 14 Abs 2 PSG nicht ausreichte, weil dadurch ein "geheimes" Organ geschaffen würde. Er vertritt jedoch die Auffassung, die Organisationsstruktur eines kollegialen weiteren Organs müsse entgegen der in 6 Ob 305/01y vertretenen Auffassung in der Stiftungsurkunde nicht offengelegt werden, solange aus dieser (etwa durch Angabe einer Mindestzahl an Mitgliedern) erkennbar sei, dass es sich um ein kollegiales Organ handle. Die weiteren Bestimmungen über Bestellung, Einberufung und innere Organisation eines allenfalls bestellten Beirates und die diesem eingeräumten Zustimmungsbefugnisse könnten auch in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden. Im Anschluss daran meint Torggler, der Senat habe bei seinen Überlegungen auch einen "wesentlichen Aspekt", nämlich das den Stiftern auf Lebenszeit vorbehaltene Recht zur gemeinsamen Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes "übersehen". Mit Vorstandsbestellung und -abberufung hätten sich die Stifter eine typische Organfunktion vorbehalten. Die Regelungen darüber fänden sich in der Stiftungsurkunde. Solange beide Stifter lebten, bildeten sie somit ein weiteres kollegiales Organ zur Wahrung des Stiftungszwecks, das im Gegensatz zum Beirat durch die Stiftungsurkunde gültig und wirksam eingerichtet worden sei. Als deren Mitglied habe auch einer der Mitstifter Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach § 27 PSG.Dass die Mitgliedschaft zu einem Gremium, dem keine Organstellung zur Wahrung des Stiftungszwecks im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, PSG zukommt, dem einzelnen Mitstifter keine Rechtsmittellegitimation verschafft, hat der Senat in seiner Entscheidung 6 Ob 305/01y (JBl 2002, 723) ausführlich dargelegt. In seiner Entscheidungsbesprechung (JBl 2002, 726) stimmt auch Torggler der Auffassung, dass der in die vorliegende Stiftungsurkunde aufgenommene Vorbehalt der Stifter, entweder anlässlich der Gründung der Stiftung oder später selbst oder durch den Stiftungsvorstand weitere Organe wie zB einen Beirat zu bestellen bzw bestellen zu lassen und dessen Aufgaben und Befugnisse festzulegen, zur wirksamen Schaffung eines Organs im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, PSG nicht ausreichte, weil dadurch ein "geheimes" Organ geschaffen würde. Er vertritt jedoch die Auffassung, die Organisationsstruktur eines kollegialen weiteren Organs müsse entgegen der in 6 Ob 305/01y vertretenen Auffassung in der Stiftungsurkunde nicht offengelegt werden, solange aus dieser (etwa durch Angabe einer Mindestzahl an Mitgliedern) erkennbar sei, dass es sich um ein kollegiales Organ handle. Die weiteren Bestimmungen über Bestellung, Einberufung und innere Organisation eines allenfalls bestellten Beirates und die diesem eingeräumten Zustimmungsbefugnisse könnten auch in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden. Im Anschluss daran meint Torggler, der Senat habe bei seinen Überlegungen auch einen "wesentlichen Aspekt", nämlich das den Stiftern auf Lebenszeit vorbehaltene Recht zur gemeinsamen Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes "übersehen". Mit Vorstandsbestellung und -abberufung hätten sich die Stifter eine typische Organfunktion vorbehalten. Die Regelungen darüber fänden sich in der Stiftungsurkunde. Solange beide Stifter lebten, bildeten sie somit ein weiteres kollegiales Organ zur Wahrung des Stiftungszwecks, das im Gegensatz zum Beirat durch die Stiftungsurkunde gültig und wirksam eingerichtet worden sei. Als deren Mitglied habe auch einer der Mitstifter Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach Paragraph 27, PSG.
Der Senat vermag der Auffassung Torgglers, der Gemeinschaft der beiden Stifter komme Organstellung allein schon aufgrund der ihnen in der Stiftungsurkunde eingeräumten Befugnis zu, im gegenseitigen Einvernehmen Vorstandsmitglieder abzuberufen und deren Nachfolger zu bestellen, nicht beizutreten. So verneint auch Novotny (Die Organisation der Privatstiftung, in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz, 150) - von einem materiellen Organbegriff ausgehend - die Organstellung eines Gremiums, dessen Aufgabe es ist, andere Organe (insbesondere den Vorstand) zu bestellen oder abzuberufen, sofern ihm nicht gleichzeitig weitere Kompetenzen mit Einfluss auf Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens übertragen werden. Derartige weitere Kompetenzen überträgt die Stiftungszusatzurkunde im vorliegenden Fall nicht den Stiftern, sondern einem Beirat, der jedoch - worauf bereits die angeführten Vorentscheidungen hingewiesen haben - als "geheimes" Organ nicht wirksam im Sinn des § 14 Abs 2 PSG eingerichtet wurde. Der Umstand, dass sich die Stifter durch einfache Beschlussfassung zu Mitgliedern dieses ("geheimen") Beirats bestellten, vermittelt ihnen keine Organstellung. Nach § 9 Abs 2 Z 4 iVm § 10 Abs 2 PSG müssen die Organe in der Stiftungsurkunde "eingerichtet" werden. In die Stiftungszusatzurkunde aufgenommene Regelungen reichen zur Begründung der Organstellung nicht aus, umsoweniger nachträgliche einfache Beschlussfassungen der Stifter.Der Senat vermag der Auffassung Torgglers, der Gemeinschaft der beiden Stifter komme Organstellung allein schon aufgrund der ihnen in der Stiftungsurkunde eingeräumten Befugnis zu, im gegenseitigen Einvernehmen Vorstandsmitglieder abzuberufen und deren Nachfolger zu bestellen, nicht beizutreten. So verneint auch Novotny (Die Organisation der Privatstiftung, in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz, 150) - von einem materiellen Organbegriff ausgehend - die Organstellung eines Gremiums, dessen Aufgabe es ist, andere Organe (insbesondere den Vorstand) zu bestellen oder abzuberufen, sofern ihm nicht gleichzeitig weitere Kompetenzen mit Einfluss auf Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens übertragen werden. Derartige weitere Kompetenzen überträgt die Stiftungszusatzurkunde im vorliegenden Fall nicht den Stiftern, sondern einem Beirat, der jedoch - worauf bereits die angeführten Vorentscheidungen hingewiesen haben - als "geheimes" Organ nicht wirksam im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, PSG eingerichtet wurde. Der Umstand, dass sich die Stifter durch einfache Beschlussfassung zu Mitgliedern dieses ("geheimen") Beirats bestellten, vermittelt ihnen keine Organstellung. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, PSG müssen die Organe in der Stiftungsurkunde "eingerichtet" werden. In die Stiftungszusatzurkunde aufgenommene Regelungen reichen zur Begründung der Organstellung nicht aus, umsoweniger nachträgliche einfache Beschlussfassungen der Stifter.
Im Übrigen wird auch im Schrifttum überwiegend die Auffassung vertreten, ohne ein Mindestmaß an Organisation könne von der Einrichtung eines Organs nicht gesprochen werden (Schmidt, Organe der Privatstiftung, in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts 200; Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz § 14 Rz 3; G. Nowotny, Die Anforderungen an die Stiftungsurkunde aus dem Blickwinkel des Firmenbuchgerichts, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 152).Im Übrigen wird auch im Schrifttum überwiegend die Auffassung vertreten, ohne ein Mindestmaß an Organisation könne von der Einrichtung eines Organs nicht gesprochen werden (Schmidt, Organe der Privatstiftung, in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts 200; Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz Paragraph 14, Rz 3; G. Nowotny, Die Anforderungen an die Stiftungsurkunde aus dem Blickwinkel des Firmenbuchgerichts, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 152).
Gegen die im Revisionsrekurs vertretene Meinung, schon die Übertragung der Befugnisse zur Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern verschaffe den beiden Stiftern Organstellung, spricht auch die vom Gesetzgeber getroffene Regelung. Nach § 9 Abs 2 Z 1 PSG kann die Stiftungserklärung unter anderem Regelungen über die Bestellung des Stiftungsvorstandes treffen. Dabei kann sie - wie die Materialien zu § 15 Abs 4 PSG (RV 1132 BlgNR 18. GP 26, abgedruckt in Cerha/Eiselsberg/Kirschner/Knirsch, Privatstiftungsgesetz, § 15) unmissverständlich ausführen, die Bestellung (des weiteren) Vorstands "durch andere Stellen oder Stiftungsorgane" vorsehen. Damit in Einklang eröffnet § 9 Abs 2 Z 4 iVm § 10 Abs 2 PSG dem Stifter die Möglichkeit, sowohl Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks im Sinn des § 14 Abs 2 PSG einzurichten als auch bestimmten Personen besondere Aufgaben zu übertragen. Dass zu diesen besonderen Aufgaben wohl auch Aufgaben zur Wahrung des Stiftungszwecks gehören, ist nicht zweifelhaft. Diese Regelungen machen insgesamt aber deutlich, dass der Gesetzgeber nicht jede in der Stiftungserklärung für die Bestellung oder Abberufung des Vorstands vorgesehene "Stelle" als Organ im Sinn des § 14 Abs 2 PSG verstanden wissen wollte. Dies trägt dem Gesetzgeber die Kritik Strassers ein (Gedanken zu einem aus Begünstigten zusammengesetzten Beirat einer Privatstiftung, JBl 2000, 487), der meint, auch den Personen des § 9 Abs 2 Z 4 PSG komme Organstellung zu, weil auch ihr Aufgabenbereich der Wahrung des Stiftungszwecks diene.Gegen die im Revisionsrekurs vertretene Meinung, schon die Übertragung der Befugnisse zur Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern verschaffe den beiden Stiftern Organstellung, spricht auch die vom Gesetzgeber getroffene Regelung. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, PSG kann die Stiftungserklärung unter anderem Regelungen über die Bestellung des Stiftungsvorstandes treffen. Dabei kann sie - wie die Materialien zu Paragraph 15, Absatz 4, PSG Regierungsvorlage 1132 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 26, abgedruckt in Cerha/Eiselsberg/Kirschner/Knirsch, Privatstiftungsgesetz, Paragraph 15,) unmissverständlich ausführen, die Bestellung (des weiteren) Vorstands "durch andere Stellen oder Stiftungsorgane" vorsehen. Damit in Einklang eröffnet Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, PSG dem Stifter die Möglichkeit, sowohl Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, PSG einzurichten als auch bestimmten Personen besondere Aufgaben zu übertragen. Dass zu diesen besonderen Aufgaben wohl auch Aufgaben zur Wahrung des Stiftungszwecks gehören, ist nicht zweifelhaft. Diese Regelungen machen insgesamt aber deutlich, dass der Gesetzgeber nicht jede in der Stiftungserklärung für die Bestellung oder Abberufung des Vorstands vorgesehene "Stelle" als Organ im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, PSG verstanden wissen wollte. Dies trägt dem Gesetzgeber die Kritik Strassers ein (Gedanken zu einem aus Begünstigten zusammengesetzten Beirat einer Privatstiftung, JBl 2000, 487), der meint, auch den Personen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, PSG komme Organstellung zu, weil auch ihr Aufgabenbereich der Wahrung des Stiftungszwecks diene.
Dem weiten Organbegriff Strassers ist aber nicht zu folgen. So versteht selbst Torggler (Zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands einer Privatstiftung, GesRZ 1997, 140) die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung in Stiftungsorgane und eine "andere Stelle" in Bezug auf Vorstandsbestellungen in dem Sinn, dass dem Stiftungsorgan (anders als der nur zur Bestellung des Vorstands berufenen "Stelle") neben der Bestellungskompetenz noch weitere Funktionen in Bezug auf den Stiftungszweck, wie etwa Kontroll- und Einflussrechte auf Verwaltung oder Verwendung des Stiftungsvermögens übertragen sein müssten (aaO 149).
Dass die zur "Einrichtung" eines Organs getroffenen Regelungen in der Stiftungsurkunde enthalten sein müssen, ergibt sich unzweifelhaft aus § 9 Abs 2 Z 4 iVm § 10 Abs 2 PSG. Lediglich Regelungen über die "innere Ordnung" des Organs und dessen Vergütung dürfen der Stiftungszusatzurkunde vorbehalten bleiben (§ 9 Abs 2 Z 9 und 13 iVm § 10 Abs 2 PSG). Zur Bestimmung von Art und Umfang derartiger Regelungen der "inneren Ordnung" bieten sich die Grundsätze des § 92 AktG über die innere Ordnung des Aufsichtsrats an. Die Aufgaben eines Gremiums, seine Rechte und Pflichten, insbesondere auch allfällige Kontrollbefugnisse, die es auszuüben berechtigt ist, gehören demnach jedenfalls nicht zu seiner inneren Ordnung. Kontrollbefugnisse müssten daher - um eine Organstellung des damit betrauten Gremiums begründen zu können - in der Stiftungsurkunde geregelt werden. Mangels derartiger Regelungen vermittelt die vorliegende Stiftungserklärung (die (nur) das gemeinsam auszuübende Recht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Bestellung ihrer Nachfolger einräumt) den Stiftern keine Organstellung. Der Revisionsrekurswerber ist somit kein Mitglied eines Stiftungsorgans und verfügt über keine eigene, vom zweiten Stifter unabhängige Rechtsmittelbefugnis. Dem Revisionsrekurs ist damit ein Erfolg zu versagen.Dass die zur "Einrichtung" eines Organs getroffenen Regelungen in der Stiftungsurkunde enthalten sein müssen, ergibt sich unzweifelhaft aus Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, PSG. Lediglich Regelungen über die "innere Ordnung" des Organs und dessen Vergütung dürfen der Stiftungszusatzurkunde vorbehalten bleiben (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9 und 13 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, PSG). Zur Bestimmung von Art und Umfang derartiger Regelungen der "inneren Ordnung" bieten sich die Grundsätze des Paragraph 92, AktG über die innere Ordnung des Aufsichtsrats an. Die Aufgaben eines Gremiums, seine Rechte und Pflichten, insbesondere auch allfällige Kontrollbefugnisse, die es auszuüben berechtigt ist, gehören demnach jedenfalls nicht zu seiner inneren Ordnung. Kontrollbefugnisse müssten daher - um eine Organstellung des damit betrauten Gremiums begründen zu können - in der Stiftungsurkunde geregelt werden. Mangels derartiger Regelungen vermittelt die vorliegende Stiftungserklärung (die (nur) das gemeinsam auszuübende Recht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Bestellung ihrer Nachfolger einräumt) den Stiftern keine Organstellung. Der Revisionsrekurswerber ist somit kein Mitglied eines Stiftungsorgans und verfügt über keine eigene, vom zweiten Stifter unabhängige Rechtsmittelbefugnis. Dem Revisionsrekurs ist damit ein Erfolg zu versagen.