Begründung:
Mag. Martina K***** war Obfrau des registrierten Vereins "W*****" (nunmehr: "C*****"). Der Verein errichtete mit Notariatsakt vom 27. 10. 1998 die mit 1 Mio S dotierte W***** Privatstiftung, deren Eintragung im Firmenbuch mit Beschluss vom 12. 11. 1998 bewilligt worden war. Mit Beschluss des Stifters vom 2. 11. 1998 wurden Mag. K*****, Mag. P***** und Mag. Michael N***** zu Mitgliedern des Stiftungsvorstandes bestellt. Aus der Stiftungserklärung sind folgende Punkte hervorzuheben:
Die auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung dient gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken, insbesondere um nationale Sozialhilfe, internationale Entwicklungshilfe und weltweite Katastrophenhilfe zu leisten. Das der Stiftung gewidmete Vermögen soll bestmöglich verwaltet und vermehrt werden, um den Stiftungszweck zu fördern und zu unterstützen. Die finanziellen Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks sollen aus Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Zu- oder Nachstiftungen sowie aus Zuwendungen von dritten Personen aufgebracht werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kommt den übrigen Mitgliedern das Recht zu, ein neues Mitglied in den Stiftungsvorstand zu kooptieren. Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes kann seine Funktion auch ohne Vorliegen wichtiger Gründe unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Die Erklärung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes, bei dessen Ausscheiden an den Stellvertreter des Stiftungsvorstandes zu richten. Die Stiftung wird kollektiv von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Der Stiftungsprüfer ist vom Gericht über Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Änderungen der Stiftungsurkunde können nur durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsvorstandes unter Bedachtnahme auf den Willen des Stifters erfolgen. Dieser kann schriftlich erklären, dass Änderungen der Stiftungsurkunde künftig unzulässig sind. Auf den Widerruf der Stiftung wird seitens des Stifters verzichtet. Die Auflösung der Stiftung kann vom Stiftungsvorstand nur einstimmig und aus wichtigen Gründen beschlossen werden, und zwar insbesondere dann, wenn der Zweck der Stiftung auf Grund mangelnden Stiftungsvermögens nicht mehr verwirklicht werden kann. Ein bei Auflösung der Stiftung allenfalls vorhandenes Vermögen ist zur Förderung laufender Projekte zu verwenden oder subsidiär einer oder mehrerer Organisationen mit einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden Zweck zuzuwenden. Eine Stiftungszusatzurkunde wurde nicht errichtet.
Am 30. 9. 1999 beantragten der Verein "W*****", der sich als Dachorganisation des österreichischen Vereins (des Stifters) versteht, im eigenen Namen und im Namen eines Dritten, der als Begünstigter der Stiftung in Frage kommen könnte, die Abberufung der Vorstandsmitglieder und die Bestellung von drei namhaft gemachten Personen zu Vorstandsmitgliedern der Stiftung. Eine interne Finanzprüfung des Stifters hätte für die Zeit vom 1. 10. 1995 bis 30. 4. 1998 unerklärliche Ausgaben des Vereins von mehr als 15 Mio S ergeben, die bereits Gegenstand einer gerichtlichen Voruntersuchung seien. Die Vereinsobfrau habe dem Stifter unter Verzicht auf den Widerruf der Stiftung den Zugriff und die Kontrolle über das Stiftungsvermögen entzogen. Nach ihren Angaben sei vom Stiftungsvermögen nicht mehr viel übrig. Mehr als die Hälfte des Stiftungsvermögens sei in ein nicht nachvollziehbares Hilfsprojekt geflossen. Es bestehe der Verdacht der nicht widmungsgemäßen Verwendung von Spendengeldern. Auch den beiden anderen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes mangle es an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, weil sie sich nicht um das Stiftungsvermögen und die Spendengelder sowie um die Erfüllung des Stiftungszwecks gekümmert hätten. Es lägen wichtige Abberufungsgründe nach § 27 Abs 2 Privatstiftungsgesetz (PSG) vor. Die vorgeschlagenen Personen seien für die Funktion eines Stiftungsvorstandes geeignet.Am 30. 9. 1999 beantragten der Verein "W*****", der sich als Dachorganisation des österreichischen Vereins (des Stifters) versteht, im eigenen Namen und im Namen eines Dritten, der als Begünstigter der Stiftung in Frage kommen könnte, die Abberufung der Vorstandsmitglieder und die Bestellung von drei namhaft gemachten Personen zu Vorstandsmitgliedern der Stiftung. Eine interne Finanzprüfung des Stifters hätte für die Zeit vom 1. 10. 1995 bis 30. 4. 1998 unerklärliche Ausgaben des Vereins von mehr als 15 Mio S ergeben, die bereits Gegenstand einer gerichtlichen Voruntersuchung seien. Die Vereinsobfrau habe dem Stifter unter Verzicht auf den Widerruf der Stiftung den Zugriff und die Kontrolle über das Stiftungsvermögen entzogen. Nach ihren Angaben sei vom Stiftungsvermögen nicht mehr viel übrig. Mehr als die Hälfte des Stiftungsvermögens sei in ein nicht nachvollziehbares Hilfsprojekt geflossen. Es bestehe der Verdacht der nicht widmungsgemäßen Verwendung von Spendengeldern. Auch den beiden anderen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes mangle es an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, weil sie sich nicht um das Stiftungsvermögen und die Spendengelder sowie um die Erfüllung des Stiftungszwecks gekümmert hätten. Es lägen wichtige Abberufungsgründe nach Paragraph 27, Absatz 2, Privatstiftungsgesetz (PSG) vor. Die vorgeschlagenen Personen seien für die Funktion eines Stiftungsvorstandes geeignet.
Die Vorstandsmitglieder der Stiftung traten dem Abberufungsantrag entgegen. Die Projektarbeit des Stifters sei von öffentlichen Stellen als korrekt befunden worden. Die Stiftung sei durch eine groß angelegte Verleumdungskampagne in Misskredit geraten. Die Stiftung sei gegründet worden, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Mag. P***** bestritt, dass sie "Buchhaltungsbeauftragte" des Stifters und damit für die Finanzabwicklung verantwortlich gewesen sei.
Am 9. 12. 1999 beantragten die drei Vorstandsmitglieder, die Auflösung der Privatstiftung im Firmenbuch einzutragen. Der Stiftungsvorstand habe am 3. 12. 1999 die Auflösung der Stiftung beschlossen. Mit Beschluss vom 14. 1. 2000 verfügte das Erstgericht die Eintragung der Auflösung der Privatstiftung.
Das Vorstandsmitglied Mag. K***** legte dem Erstgericht eine Aufstellung über die Verwendung des Stiftungsvermögens samt einer Einnahmen-Ausgabenrechnung sowie eine Präsentation eines mit 700.000 S geförderten Projektes der Demokratischen Republik Kongo vor.
Mit Beschluss vom 7. 3. 2000 wurde ein Stiftungsprüfer bestellt. Am 20. 4. 2000 und 3. 5. 2000 langten dessen Berichte über die Prüfung der Jahresabschlüsse zum 31. 12. 1998 und zum 31. 12. 1999 sowie für den Zeitraum 1. 1. bis 31. 3. 2000 beim Erstgericht ein. Nur der erste Prüfbericht enthält einen Bestätigungsvermerk.
Zu 26c Vr 10120/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ist gegen Mag. K***** und Mag. P***** wegen des Verdachts der Veruntreuung von Geldern des Stifters die gerichtliche Voruntersuchung anhängig.Zu 26c römisch fünf r 10120/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ist gegen Mag. K***** und Mag. P***** wegen des Verdachts der Veruntreuung von Geldern des Stifters die gerichtliche Voruntersuchung anhängig.
Das Erstgericht wies die Anträge der Einschreiter auf Abberufung und Neubestellung der Vorstandsmitglieder mangels Antragslegitimation zurück, verfügte aber von Amts wegen die Abberufung der drei Vorstandsmitglieder der Stiftung mit sofortiger Wirkung und bestellte die von den Einschreitern vorgeschlagenen Personen zu neuen Vorstandsmitgliedern ab 12. 5. 2000.
Von den über den Inhalt der schon wiedergegebenen wesentlichen Punkte der Stiftungserklärung hinausgehenden Feststellungen des Erstgerichtes sind folgende hervorzuheben:
Zu der Wahl eines Vorsitzenden und eines Stellvertreters des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes sei es nicht gekommen. Der Beschluss über die Bestellung des Stiftungsprüfers sei dem Stiftungsprüfer nicht zugestellt worden. Die Stiftung sei erst nach dem Auftreten von Differenzen zwischen dem internationalen Verein und dem stiftenden Verein über die behaupteten Unregelmäßigkeiten errichtet worden. Über das Vorstandsmitglied Mag. K***** sei am 27. 11. 1998 die Untersuchungshaft verhängt worden, über Mag. P***** am 1. 12. 1998. Das dritte Vorstandsmitglied werde im Strafverfahren nicht als Beschuldigter behandelt. Die gerichtliche Voruntersuchung sei noch nicht beendet. Mag. K***** habe in der Vernehmung vor der Wirtschaftspolizei und vor dem Untersuchungsrichter Teilgeständnisse abgelegt und Unregelmäßigkeiten in der Gebarung des Vereins zugegeben. Sie habe ua Belege über ein nicht stattgefundenes Förderungsprojekt angefertigt, zumindest eine Flugreise aus Vereinsgeldern bezahlt und zur Begleichung privater, monatlich zurückzuzahlender Schulden Vereinsgelder von zusammen 1,2 Mio S "quasi ausgeborgt". Das Vorstandsmitglied Mag. P***** habe bei der Vernehmung vor der Wirtschaftspolizei ausgesagt, über das Ausborgen von Vereinsgeldern Kenntnis gehabt zu haben. Die Gelder seien aber ihres Wissens an den Verein zurückgezahlt worden. Sie sei nicht "Finanzchefin" des Stifters gewesen und habe in den Vorwürfen eine Intrige gegen ihre Vorstandskollegin vermutet. Der dritte Vorstand habe bei der Vernehmung vor der Wirtschaftspolizei ausgesagt, dass er nicht operatives Mitglied des Vorstands gewesen sei. Vorstandssitzungen hätte es nicht gegeben. Er habe die jeweiligen Vorschläge der Mag. K***** zur Kenntnis genommen. Nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe habe er den Beteuerungen seiner Kollegin, sie sei unschuldig, bis zu dem Zeitpunkt vertraut, zu dem er Einsicht in Belege über eine Finanzierung des Wahlkampfes eines Politikers aus Vereinsgeldern erhalten habe.
Die von Mag. K***** dem Erstgericht vorgelegte Aufstellung über die Vermögensgebarung der Stiftung enthalte eine Projektausgabe von 700.000 S per 31. 3. 1999 für Kleinkredite an Bauern im Kongo. Belege dazu seien dem Gericht nicht vorgelegt worden.
Mag. P***** sei mit einem an die Vorstandskollegin gerichteten Schreiben vom 21. 12. 1998 als Mitglied des Stiftungsvorstandes zurückgetreten. Im Jänner 1999 seien die beiden verhafteten Vorstandsmitglieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Die Vorstandsmitglieder hätten sich darüber geeinigt, dass Mag. P***** wieder als Vorstandsmitglied der Stiftung tätig sein sollte.
Die Verwendung und der Verbleib des Stiftungsvermögens von 700.000 S, das dem angeführten Projekt zugute gekommen sein soll, seien nicht feststellbar.
Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass Stiftungsorgane aus wichtigen Gründen vom Gericht gemäß § 27 Abs 2 PSG abzuberufen seien. Dazu könne auf die Judikatur und die Lehre zu den wichtigen Gründen nach § 117 HGB zurückgegriffen werden. Bei der Auflösung von Dauerschuldverhältnissen komme es auf den Verlust des Vertrauens in den Partner, schwerwiegende Leistungstörungen und auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage an. Bei allen drei Vorstandsmitgliedern der Stiftung seien so gravierende Umstände zutage getreten, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung vorliege. Mag. K***** habe im Abberufungsverfahren das Gericht in die Irre geführt. Ihre Darstellung, es sei alles in Ordnung und es handle sich um eine Verleumdungskampagne des internationalen Vereins, sei durch die Teilgeständnisse im Strafverfahren widerlegt. Schon dieser Sachverhalt rechtfertige es, sie zur weiteren Leitung der Stiftung für ungeeignet zu halten. Sie habe sich ferner nicht um die rechtzeitige Erstellung der Jahresabschlüsse gekümmert und den Rücktritt der Vorstandskollegin beim Firmenbuchgericht nicht angemeldet. Die vom Vorstand am 3. 12. 1999 beschlossene Auflösung der Privatstiftung sei nicht wirksam zustande gekommen, weil Mag. P***** nicht mehr Vorstandsmitglied gewesen sei. Mag. K***** habe trotz Aufforderung des Gerichtes keine "überzeugenden" Belege über den Verbleib des Stiftungsgeldes vorgelegt. Der gegen sie bestehende Verdacht (der Veruntreuung) sei schon auf Grund der Geständnisse im Strafverfahren nicht ausgeräumt.Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass Stiftungsorgane aus wichtigen Gründen vom Gericht gemäß Paragraph 27, Absatz 2, PSG abzuberufen seien. Dazu könne auf die Judikatur und die Lehre zu den wichtigen Gründen nach Paragraph 117, HGB zurückgegriffen werden. Bei der Auflösung von Dauerschuldverhältnissen komme es auf den Verlust des Vertrauens in den Partner, schwerwiegende Leistungstörungen und auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage an. Bei allen drei Vorstandsmitgliedern der Stiftung seien so gravierende Umstände zutage getreten, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung vorliege. Mag. K***** habe im Abberufungsverfahren das Gericht in die Irre geführt. Ihre Darstellung, es sei alles in Ordnung und es handle sich um eine Verleumdungskampagne des internationalen Vereins, sei durch die Teilgeständnisse im Strafverfahren widerlegt. Schon dieser Sachverhalt rechtfertige es, sie zur weiteren Leitung der Stiftung für ungeeignet zu halten. Sie habe sich ferner nicht um die rechtzeitige Erstellung der Jahresabschlüsse gekümmert und den Rücktritt der Vorstandskollegin beim Firmenbuchgericht nicht angemeldet. Die vom Vorstand am 3. 12. 1999 beschlossene Auflösung der Privatstiftung sei nicht wirksam zustande gekommen, weil Mag. P***** nicht mehr Vorstandsmitglied gewesen sei. Mag. K***** habe trotz Aufforderung des Gerichtes keine "überzeugenden" Belege über den Verbleib des Stiftungsgeldes vorgelegt. Der gegen sie bestehende Verdacht (der Veruntreuung) sei schon auf Grund der Geständnisse im Strafverfahren nicht ausgeräumt.
Auch Mag. P***** habe im Strafverfahren durch ihre Aussagen den Tatverdacht auf sich gelenkt, wenn auch in geringerem Ausmaß als die Vorstandskollegin. Sie habe das Vertrauen des Gerichtes verloren. Auch sie habe das Gericht nicht über ihren Rücktritt informiert und den Jahresabschluss für 1998 nicht rechtzeitig erstellt.
Mag. N***** sei zwar kein strafrechtlich verdächtiges Verhalten vorzuwerfen. Er habe aber seine Pflichten gröblich vernachlässigt. Der Stiftungsvorstand sei als Kollegialorgan ein sich selbst kontrollierendes Ausführungsorgan der Privatstiftung. Das Vorstandsmitglied habe selbst eingestanden, dass er über wichtige Maßnahmen nicht informiert und über die Konten der Stiftung nicht zeichnungsberechtigt gewesen und in die Entscheidungsprozesse nicht eingebunden gewesen sei. Auf Grund der ihm bekannt gewordenen Verdachtsmomente hätte er tätig werden müssen, um Schaden von der Stiftung abzuwenden. Er hätte den Sachverhalt dem Firmenbuchgericht anzeigen oder seinerseits einen Antrag auf Abberufung der Vorstandskollegen stellen können. Weiters hätte er auch eine Sonderprüfung gemäß § 31 Abs 1 PSG beantragen können. Er habe seine Kontrollaufgaben als Stiftungsvorstand nicht wahrgenommen.Mag. N***** sei zwar kein strafrechtlich verdächtiges Verhalten vorzuwerfen. Er habe aber seine Pflichten gröblich vernachlässigt. Der Stiftungsvorstand sei als Kollegialorgan ein sich selbst kontrollierendes Ausführungsorgan der Privatstiftung. Das Vorstandsmitglied habe selbst eingestanden, dass er über wichtige Maßnahmen nicht informiert und über die Konten der Stiftung nicht zeichnungsberechtigt gewesen und in die Entscheidungsprozesse nicht eingebunden gewesen sei. Auf Grund der ihm bekannt gewordenen Verdachtsmomente hätte er tätig werden müssen, um Schaden von der Stiftung abzuwenden. Er hätte den Sachverhalt dem Firmenbuchgericht anzeigen oder seinerseits einen Antrag auf Abberufung der Vorstandskollegen stellen können. Weiters hätte er auch eine Sonderprüfung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, PSG beantragen können. Er habe seine Kontrollaufgaben als Stiftungsvorstand nicht wahrgenommen.
Die von den Einschreitern vorgeschlagenen neuen Vorstandsmitglieder seien für die Vorstandsfunktion geeignet. Sie verfügten auf Grund ihrer Tätigkeit beim antragstellenden internationalen Verein über das entsprechende know-how betreffend gemeinnützige Projekte.
Mit Beschluss vom 11. 5. 2000 wurde die Eintragung des Umbestellungsbeschlusses des Erstgerichtes im Firmenbuch verfügt.
Die abberufenen Vorstandsmitglieder und der Verein als Stifter erhoben gegen die Abberufung und Neubestellung des Stiftungsvorstandes Rekurs. Die mit den Rekursen verbundenen Anträge (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Anmerkung der Rekurse im Firmenbuch) wies das Erstgericht ab (ON 39).
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Stifters gegen den Umbestellungsbeschluss und die Rekurse der Vorstandsmitglieder, soweit sie sich gegen die Abberufung der jeweils anderen Vorstandsmitglieder und die Neubestellung richten, zurück (P 1. und 2. der Rekursentscheidung) und gab im Übrigen den Rekursen nicht Folge (P 3.).
Das Rekursgericht verneinte eine Rekurslegitimation des Stifters im Abberufungsverfahren. Die Privatstiftung sei ein eigenständiger Rechtsträger und vom Stifter vollständig getrennt. Er sei nicht Mitglied der Privatstiftung und auch nicht Eigentümer des Stiftungsvermögens. Der Stifter habe sich seiner Einflussmöglichkeiten begeben und auf das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung und zum Widerruf der Stiftung verzichtet. Er habe sich nur die Möglichkeit vorbehalten, künftige Änderungen der Stiftungsurkunde durch Erklärung zu verhindern.
Insoweit die Rekurswerber jeweils auch die Abberufung der anderen Vorstandsmitglieder bekämpfen, seien die Rekurse unzulässig. In die Rechtsstellung der Mitglieder des Vorstands werde nur insoweit eingegriffen, als sie selbst von der Abberufung betroffen seien. Die abberufenen Vorstandsmitglieder hätten auch kein rechtliches Interesse an der Zusammensetzung des neuen Vorstands. Die Neubestellung berühre nur die Rechtssphäre der Stiftung.
Bei allen abberufenen Vorstandsmitgliedern lägen wichtige Gründe für eine Abberufung vor. Vorauszuschicken sei, dass die Rücktrittserklärung der Mag. P***** schon deshalb nicht wirksam habe werden können, weil die Erklärung nicht an den Vorstandsvorsitzenden gerichtet habe werden können, da kein Vorsitzender des Vorstands bestellt worden sei. Bei der Privatstiftung als Rechtsträger eines eigentümerlosen Vermögens erfolge die Kontrolle durch die Organe selbst und durch das Gericht, dem die ansonsten dem Eigentümer zustehenden Befugnisse eingeräumt seien. Ob ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliege, sei immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung zu beurteilen. Diese Prüfung müsse hier trotz des Umstands der bereits erfolgten Auflösung der Stiftung erfolgen. Auch bei der Abwicklung der Privatstiftung (§ 36 PSG) sei der Stiftungszweck zu beachten. Im Gesellschaftsrecht bestehe der Abberufungsgrund im Wegfall des Vertrauens beispielsweise der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft. Dies müsse nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Vorstandsmitglieds zurückzuführen sein. Auch dem Vorstand einer Privatstiftung, der fremdes Vermögen verwalte, komme eine besondere Vertrauensstellung zu. Es könnten schon Umstände einen Grund für die Abberufung darstellen, wenn sie auf die Privatstiftung zu deren Nachteil fortwirkten und die Tätigkeit des Vorstands nachhaltig behinderten. Wenn das Erstgericht die von den Rekurswerberinnen im Strafverfahren gemachten Aussagen ohne Feststellungen und ohne Würdigung der Beweise der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt habe, habe es zum Ausdruck gebracht, dass nicht erst die Verurteilung durch das Strafgericht, sondern auch die nach eineinhalbjähriger Voruntersuchung noch nicht abgeschlossene Strafsache bereits ausreiche, die Mitglieder des Stiftungsvorstandes für nicht geeignet zu halten, die Erfüllung des Stiftungszweckes zu besorgen. Die Privatstiftung sei keineswegs eine reine Verbrauchsstiftung, sondern müsse auf die Vermehrung des Stiftungsvermögens hinwirken. Durch die in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Verdachtsmomente gegen die beiden in Haft genommenen Vorstandsmitglieder einer mildtätigen und gemeinnützigen Privatstiftung sei die Erfüllung des Stiftungszwecks von Anfang an nicht gewährleistet gewesen. Auch die Abberufung des dritten Vorstandsmitglieds sei gerechtfertigt. Auf die Negativfeststellung des Erstgerichtes über die widmungsgemäße Verwendung von 700.000 S für ein Projekt im Kongo komme es nicht an. Das Vorstandsmitglied habe eine gröbliche Vernachlässigung seiner Pflichten wegen Verletzung von Kontrollaufgaben zu verantworten. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands treffe die Sorgfaltspflicht eines gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 17 Abs 2 PSG). Dazu könne auf Lehre und Rechtsprechung zum Sorgfaltsmaßstab nach § 84 Abs 1 AktG und § 25 GmbHG zurückgegriffen werden. Selbst im Fall einer Ressortverteilung sei bei einem mehrgliedrigen Vorstand jedes Vorstandsmitglied zur Überwachung der anderen Verpflichtet. Wenn in der Person eines anderen Vorstandsmitglieds Umstände auf die Gefährdung des Unternehmenszwecks hindeuteten, seien die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hier habe das dritte Vorstandsmitglied selbst vorgebracht, dass die Stiftung auf Grund des mit den Ereignissen verbundenen ungeheuren Medienechos um den Stifter ihren Zweck gar nicht erreichen habe können. Mit Nachstiftungen habe nicht mehr gerechnet werden können. Damit sei schon auf Grund der gegen die beiden anderen Vorstandsmitglieder bestehenden Verdachtsmomente der Stiftungszweck der Vermehrung des Vermögens nicht mehr erreichbar gewesen. Das Vorstandsmitglied wäre verpflichtet gewesen, beim Firmenbuchgericht die Abberufung der beiden anderen Vorstandsmitglieder, die während der Verhängung der Untersuchungshaft zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben überhaupt unfähig gewesen seien, zu beantragen. Die Vorgangsweise, das Stiftungsvermögen im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden und die Stiftung sodann zu liquidieren, habe dem Stifterwillen nicht entsprochen.Bei allen abberufenen Vorstandsmitgliedern lägen wichtige Gründe für eine Abberufung vor. Vorauszuschicken sei, dass die Rücktrittserklärung der Mag. P***** schon deshalb nicht wirksam habe werden können, weil die Erklärung nicht an den Vorstandsvorsitzenden gerichtet habe werden können, da kein Vorsitzender des Vorstands bestellt worden sei. Bei der Privatstiftung als Rechtsträger eines eigentümerlosen Vermögens erfolge die Kontrolle durch die Organe selbst und durch das Gericht, dem die ansonsten dem Eigentümer zustehenden Befugnisse eingeräumt seien. Ob ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliege, sei immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung zu beurteilen. Diese Prüfung müsse hier trotz des Umstands der bereits erfolgten Auflösung der Stiftung erfolgen. Auch bei der Abwicklung der Privatstiftung (Paragraph 36, PSG) sei der Stiftungszweck zu beachten. Im Gesellschaftsrecht bestehe der Abberufungsgrund im Wegfall des Vertrauens beispielsweise der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft. Dies müsse nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Vorstandsmitglieds zurückzuführen sein. Auch dem Vorstand einer Privatstiftung, der fremdes Vermögen verwalte, komme eine besondere Vertrauensstellung zu. Es könnten schon Umstände einen Grund für die Abberufung darstellen, wenn sie auf die Privatstiftung zu deren Nachteil fortwirkten und die Tätigkeit des Vorstands nachhaltig behinderten. Wenn das Erstgericht die von den Rekurswerberinnen im Strafverfahren gemachten Aussagen ohne Feststellungen und ohne Würdigung der Beweise der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt habe, habe es zum Ausdruck gebracht, dass nicht erst die Verurteilung durch das Strafgericht, sondern auch die nach eineinhalbjähriger Voruntersuchung noch nicht abgeschlossene Strafsache bereits ausreiche, die Mitglieder des Stiftungsvorstandes für nicht geeignet zu halten, die Erfüllung des Stiftungszweckes zu besorgen. Die Privatstiftung sei keineswegs eine reine Verbrauchsstiftung, sondern müsse auf die Vermehrung des Stiftungsvermögens hinwirken. Durch die in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Verdachtsmomente gegen die beiden in Haft genommenen Vorstandsmitglieder einer mildtätigen und gemeinnützigen Privatstiftung sei die Erfüllung des Stiftungszwecks von Anfang an nicht gewährleistet gewesen. Auch die Abberufung des dritten Vorstandsmitglieds sei gerechtfertigt. Auf die Negativfeststellung des Erstgerichtes über die widmungsgemäße Verwendung von 700.000 S für ein Projekt im Kongo komme es nicht an. Das Vorstandsmitglied habe eine gröbliche Vernachlässigung seiner Pflichten wegen Verletzung von Kontrollaufgaben zu verantworten. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands treffe die Sorgfaltspflicht eines gewissenhaften Geschäftsleiters (Paragraph 17, Absatz 2, PSG). Dazu könne auf Lehre und Rechtsprechung zum Sorgfaltsmaßstab nach Paragraph 84, Absatz eins, AktG und Paragraph 25, GmbHG zurückgegriffen werden. Selbst im Fall einer Ressortverteilung sei bei einem mehrgliedrigen Vorstand jedes Vorstandsmitglied zur Überwachung der anderen Verpflichtet. Wenn in der Person eines anderen Vorstandsmitglieds Umstände auf die Gefährdung des Unternehmenszwecks hindeuteten, seien die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hier habe das dritte Vorstandsmitglied selbst vorgebracht, dass die Stiftung auf Grund des mit den Ereignissen verbundenen ungeheuren Medienechos um den Stifter ihren Zweck gar nicht erreichen habe können. Mit Nachstiftungen habe nicht mehr gerechnet werden können. Damit sei schon auf Grund der gegen die beiden anderen Vorstandsmitglieder bestehenden Verdachtsmomente der Stiftungszweck der Vermehrung des Vermögens nicht mehr erreichbar gewesen. Das Vorstandsmitglied wäre verpflichtet gewesen, beim Firmenbuchgericht die Abberufung der beiden anderen Vorstandsmitglieder, die während der Verhängung der Untersuchungshaft zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben überhaupt unfähig gewesen seien, zu beantragen. Die Vorgangsweise, das Stiftungsvermögen im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden und die Stiftung sodann zu liquidieren, habe dem Stifterwillen nicht entsprochen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich der Punkte 1. und 2. seiner Entscheidung und hinsichtlich der Entscheidung über die Rekurse gegen den Umbestellungsbeschluss zulässig, im Übrigen aber unzulässig sei.
Mit ihrem gemeinsam erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs beantragen das Vorstandsmitglied Mag. Michael N***** und der Stifter die Abänderung dahin, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos zu beheben.
Die Vorstandsmitglieder Mag. K***** und Mag. P***** beantragen mit ihrem gemeinsamen ordentlichen Revisionsrekurs, "den angefochtenen Beschluss in den Punkten 2. und 3. aufzuheben und den ursprünglichen Firmenbuchstand wiederherzustellen" (der Revisionsrekurs ist erkennbar ebenfalls auf die ersatzlose Behebung des amtswegig gefassten Umstellungsbeschlusses gerichtet).
Alle Revisionsrekurswerber stellen hilfsweise einen Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung.