Der Rekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig. Er ist - wenn auch in einem anderen Sinn als von der Rechtsmittelwerberin angestrebt - berechtigt. Die unter Hinweis auf das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG ausgesprochene Zulassung des Rekurses ermöglicht die Überprüfung der Rechtsansicht des Rekursgerichtes in jeder Richtung, wobei das Verbot der reformatio in peius nicht gilt. Trotz Rekurses der Gesellschafterin C***** kann - Entscheidungsreife in der Hauptsache vorausgesetzt - die über ihren Antrag verfügte Aussetzung des Verfahrens aufgehoben und ihr Unterbrechungsantrag abgewiesen werden.Der Rekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig. Er ist - wenn auch in einem anderen Sinn als von der Rechtsmittelwerberin angestrebt - berechtigt. Die unter Hinweis auf das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ausgesprochene Zulassung des Rekurses ermöglicht die Überprüfung der Rechtsansicht des Rekursgerichtes in jeder Richtung, wobei das Verbot der reformatio in peius nicht gilt. Trotz Rekurses der Gesellschafterin C***** kann - Entscheidungsreife in der Hauptsache vorausgesetzt - die über ihren Antrag verfügte Aussetzung des Verfahrens aufgehoben und ihr Unterbrechungsantrag abgewiesen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelten die
§§ 1 bis 9 AußStrG auch in Firmenbuchsachen. Die Zulässigkeit der
Anfechtung von Verfügungen des Firmenbuchgerichtes ist daher nach § 9
AußStrG zu prüfen (SZ 66/24; GesRZ 1997, 107). Es entspricht
ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß ein Rekursrecht
gegen Eintragungsbeschlüsse des Firmenbuchgerichtes nur bei
Verletzung subjektiver Rechte zusteht (6 Ob 27/95 = SZ 68/185; 6 Ob
2/95 = NZ 1996, 277; 6 Ob 19/95 = ecolex 1995, 644; 6 Ob 2358/96z =
ecolex 1997, 850 = GesRZ 1997, 107 = NZ 1998, 182). An dieser vor
Inkrafttreten des Firmenbuchgesetzes begonnenen Rechtsprechung hat
auch das Firmenbuchgesetz nichts geändert (NZ 1996, 277). Einem
Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt
somit gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluß
des Firmenbuchgerichtes nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn die
Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine
firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt, etwa weil es im Sinn des §
5 Z 6 FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung (somit um seine
eigene Gesellschafterstellung) geht (SZ 59/172; 6 Ob 2340/96b; 6 Ob
2358/96z = ecolex 1997, 850; 6 Ob 19/97f = ecolex 1997, 582 = GesRZ
1997, 260). Eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen
begründet hingegen kein rechtliches Interesse an der Vornahme oder
Beseitigung einer Eintragung (6 Ob 19/95 = ecolex 1995, 644; 6 Ob
2/95 = NZ 1996, 277; 6 Ob 2358/96z = ecolex 1997, 850).
Diese Grundsätze gelten auch im Falle einer Beschlußfassung auf Aussetzung oder Ablehnung der Aussetzung des anhängigen Eintragungsverfahrens (6 Ob 2099/96m = EvBl 1997/260), geht es doch dabei um die Beurteilung von der Eitnragung oder ihrer Ablehnung bloß vorgelagerter Vorfragen. Die Beschlußfassung über eine Aussetzung des Verfahrens zur Eintragung eines neuen Gesellschafters berührt dessen subjektive Rechte in gleicher Weise wie die Beschlußfassung über die Eintragung als Gesellschafter oder deren Ablehnung. Sie beeinträchtigt die firmenbuchrechtliche Stellung des neuen Gesellschafters schon deshalb, weil nach § 78 GmbHG nur derjenige im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter gilt, der im Firmenbuch als solcher aufscheint. Das rechtliche Interesse des neuen Gesellschafters an der Vornahme der dem Einbringungsvertrag entsprechenden Eintragungen ist somit zu bejahen (vgl auch Burgstaller, Zur Beteiligtenstellung im Firmenbuchverfahren RZ 1996, 30 ff [34]; Koppensteiner, GmbHG Rz 9 zu § 26).Diese Grundsätze gelten auch im Falle einer Beschlußfassung auf Aussetzung oder Ablehnung der Aussetzung des anhängigen Eintragungsverfahrens (6 Ob 2099/96m = EvBl 1997/260), geht es doch dabei um die Beurteilung von der Eitnragung oder ihrer Ablehnung bloß vorgelagerter Vorfragen. Die Beschlußfassung über eine Aussetzung des Verfahrens zur Eintragung eines neuen Gesellschafters berührt dessen subjektive Rechte in gleicher Weise wie die Beschlußfassung über die Eintragung als Gesellschafter oder deren Ablehnung. Sie beeinträchtigt die firmenbuchrechtliche Stellung des neuen Gesellschafters schon deshalb, weil nach Paragraph 78, GmbHG nur derjenige im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter gilt, der im Firmenbuch als solcher aufscheint. Das rechtliche Interesse des neuen Gesellschafters an der Vornahme der dem Einbringungsvertrag entsprechenden Eintragungen ist somit zu bejahen vergleiche auch Burgstaller, Zur Beteiligtenstellung im Firmenbuchverfahren RZ 1996, 30 ff [34]; Koppensteiner, GmbHG Rz 9 zu Paragraph 26,).
Das Rekursgericht hat somit die Rechtsmittellegitimation der neuen Gesellschafterin mit Recht bejaht und ihren gegen die Aussetzung gerichteten Rekurs behandelt. Allerdings erweist sich die zum Zwecke der Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung beschlossene Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses als nicht erforderlich. Die neue Gesellschafterin hat anläßlich ihres Rechtsmittels zur Frage der Berechtigung einer Aussetzung nach § 19 FBG Stellung genommen, so daß es auf die Frage, ob das Erstgericht ihr rechtliches Gehör verletzt hat, nicht mehr ankommt. Überdies reicht ihr Vorbringen im Rechtsmittelschriftsatz im Zusammenhang mit dem Akteninhalt zur Beurteilung aus.Das Rekursgericht hat somit die Rechtsmittellegitimation der neuen Gesellschafterin mit Recht bejaht und ihren gegen die Aussetzung gerichteten Rekurs behandelt. Allerdings erweist sich die zum Zwecke der Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung beschlossene Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses als nicht erforderlich. Die neue Gesellschafterin hat anläßlich ihres Rechtsmittels zur Frage der Berechtigung einer Aussetzung nach Paragraph 19, FBG Stellung genommen, so daß es auf die Frage, ob das Erstgericht ihr rechtliches Gehör verletzt hat, nicht mehr ankommt. Überdies reicht ihr Vorbringen im Rechtsmittelschriftsatz im Zusammenhang mit dem Akteninhalt zur Beurteilung aus.
Hängt die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist, .....so kann das Gericht anordnen, daß sein Verfahren solange unterbrochen wird, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (§ 19 Abs 1 FBG). Das Gericht hat von einer Unterbrechung abzusehen oder sie aufzuheben und aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt (Abs 2 leg cit). Diese Kann-Bestimmung lehnt sich nach den Materialien (vgl AB in Eiselsberg/Schenk/Weißmann Firmenbuchgesetz 100 und Danzl, Das neue Firmenbuch 78) an § 127 erster Satz FGG und § 190 ZPO an. So hat das Gericht im Falle einer Unterbrechung nach § 190 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Rechtsstreites nach Lage des Falles gerechtfertigt ist. Eine derartige Interessenabwägung ist auch bei der Entscheidung über die Aussetzung des Eintragungsverfahrens vorzunehmen (Eiselsberg/Schenk/Weißmann aaO Anm 2). Es liegt nicht im freien Belieben des Firmenbuchgerichtes, ein Eintragungsverfahren auszusetzen. Vielmehr sind im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die sachlichen Gründe abzuwägen, die im Einzelfall für oder gegen die Aussetzung sprechen. Eine Abhängigkeit von der Beurteilung des streitigen Rechtsverhältnisses fehlt insbesondere dann, wenn die Entscheidung über das Eintragungsbegehren ohne Rücksicht auf das streitige Rechtsverhältnis getroffen werden kann (vgl 6 Ob 2016/96f = ecolex 1997, 436).Hängt die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist, .....so kann das Gericht anordnen, daß sein Verfahren solange unterbrochen wird, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (Paragraph 19, Absatz eins, FBG). Das Gericht hat von einer Unterbrechung abzusehen oder sie aufzuheben und aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt (Absatz 2, leg cit). Diese Kann-Bestimmung lehnt sich nach den Materialien vergleiche Ausschussbericht in Eiselsberg/Schenk/Weißmann Firmenbuchgesetz 100 und Danzl, Das neue Firmenbuch 78) an Paragraph 127, erster Satz FGG und Paragraph 190, ZPO an. So hat das Gericht im Falle einer Unterbrechung nach Paragraph 190, Absatz eins, ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Rechtsstreites nach Lage des Falles gerechtfertigt ist. Eine derartige Interessenabwägung ist auch bei der Entscheidung über die Aussetzung des Eintragungsverfahrens vorzunehmen (Eiselsberg/Schenk/Weißmann aaO Anmerkung 2). Es liegt nicht im freien Belieben des Firmenbuchgerichtes, ein Eintragungsverfahren auszusetzen. Vielmehr sind im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die sachlichen Gründe abzuwägen, die im Einzelfall für oder gegen die Aussetzung sprechen. Eine Abhängigkeit von der Beurteilung des streitigen Rechtsverhältnisses fehlt insbesondere dann, wenn die Entscheidung über das Eintragungsbegehren ohne Rücksicht auf das streitige Rechtsverhältnis getroffen werden kann vergleiche 6 Ob 2016/96f = ecolex 1997, 436).
Die Aussetzung des Verfahrens zur Eintragung des Gesellschafterwechsels aufgrund des Einbringungsvertrages vom 15.1.1998 bis zur rechtskräftigen Erledigung des von der Gesellschafterin C***** gegen Barthold S***** angestrengte Zivilverfahrens ist nicht gerechtfertigt. Zum einen betrifft dieses Verfahren keine präjudizielle Vorfrage im Sinn des § 19 Abs 1 FBG. Gestützt auf eine von ihr behauptete Vereinbarung, wonach sich Barthold S***** verpflichtet habe, der Klägerin für den Fall der Einbringung seines Geschäftsanteiles an der Beteiligungsgesellschaft in die Barthold S***** GmbH ein Vorkaufsrecht an der letztgenannten Gesellschaft einzuräumen, begehrt die Klägerin die Einräumung dieses Vorkaufsrechts. Ob Barthold S***** zur Einräumung des behaupteten Vorkaufsrechtes verpflichtet ist, ist für die Eintragung des Gesellschafterwechsels aufgrund des Einbringungsvertrages ohne Bedeutung. Weder ein Obsiegen noch ein Unterliegen der Klägerin im anhängig gemachten Zivilverfahren könnte Auswirkungen auf die Gültigkeit des Abtretungsvertrages entfalten. Der dadurch bewirkte Gesellschafterwechsel wäre in beiden Fällen im Firmenbuch einzutragen. Behauptet doch die Rekurswerberin selbst nicht, daß die der vorliegenden Anmeldung zugrundeliegende Einbringung - aus welchen Gründen auch immer - nicht wirksam sei. Ihre Klage ist auch weder auf Ungültigerklärung des Einbringungsvertrages noch auf Feststellung seiner Ungültigkeit gerichtet. Wenn sie ausführt, die Aussetzung des Eintragungsverfahrens solle falsche Eintragungen verhindern, so vermag sie im Zusammenhang damit nicht anzuführen, aus welchen Gründen eine Eintragung des Gesellschafterwechsels im Firmenbuch unrichtig sein sollte. Die zur Sicherung des Hauptbegehrens erhobenen Sicherungsanträge sind insoweit verspätet, als die Abtretung der Geschäftsanteile an der Beteiligungsgesellschaft und die Anmeldung des Gesellschafterwechsels durch den Geschäftsführer zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurden, zu dem diese Maßnahmen bereits wirksam getroffen waren. Ihre Wirksamkeit wird durch den nachträglich erhobenen Sicherungsantrag nicht beseitigt. Der Sicherungsantrag kann damit - abgesehen davon, daß er vom Zivilgericht abgewiesen wurde - die Vornahme der Firmenbucheintragung nicht hindern.Die Aussetzung des Verfahrens zur Eintragung des Gesellschafterwechsels aufgrund des Einbringungsvertrages vom 15.1.1998 bis zur rechtskräftigen Erledigung des von der Gesellschafterin C***** gegen Barthold S***** angestrengte Zivilverfahrens ist nicht gerechtfertigt. Zum einen betrifft dieses Verfahren keine präjudizielle Vorfrage im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, FBG. Gestützt auf eine von ihr behauptete Vereinbarung, wonach sich Barthold S***** verpflichtet habe, der Klägerin für den Fall der Einbringung seines Geschäftsanteiles an der Beteiligungsgesellschaft in die Barthold S***** GmbH ein Vorkaufsrecht an der letztgenannten Gesellschaft einzuräumen, begehrt die Klägerin die Einräumung dieses Vorkaufsrechts. Ob Barthold S***** zur Einräumung des behaupteten Vorkaufsrechtes verpflichtet ist, ist für die Eintragung des Gesellschafterwechsels aufgrund des Einbringungsvertrages ohne Bedeutung. Weder ein Obsiegen noch ein Unterliegen der Klägerin im anhängig gemachten Zivilverfahren könnte Auswirkungen auf die Gültigkeit des Abtretungsvertrages entfalten. Der dadurch bewirkte Gesellschafterwechsel wäre in beiden Fällen im Firmenbuch einzutragen. Behauptet doch die Rekurswerberin selbst nicht, daß die der vorliegenden Anmeldung zugrundeliegende Einbringung - aus welchen Gründen auch immer - nicht wirksam sei. Ihre Klage ist auch weder auf Ungültigerklärung des Einbringungsvertrages noch auf Feststellung seiner Ungültigkeit gerichtet. Wenn sie ausführt, die Aussetzung des Eintragungsverfahrens solle falsche Eintragungen verhindern, so vermag sie im Zusammenhang damit nicht anzuführen, aus welchen Gründen eine Eintragung des Gesellschafterwechsels im Firmenbuch unrichtig sein sollte. Die zur Sicherung des Hauptbegehrens erhobenen Sicherungsanträge sind insoweit verspätet, als die Abtretung der Geschäftsanteile an der Beteiligungsgesellschaft und die Anmeldung des Gesellschafterwechsels durch den Geschäftsführer zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurden, zu dem diese Maßnahmen bereits wirksam getroffen waren. Ihre Wirksamkeit wird durch den nachträglich erhobenen Sicherungsantrag nicht beseitigt. Der Sicherungsantrag kann damit - abgesehen davon, daß er vom Zivilgericht abgewiesen wurde - die Vornahme der Firmenbucheintragung nicht hindern.
Abgesehen vom Fehlen einer präjudiziellen Vorfrage spricht auch die hier vorzunehmende Interessenabwägung gegen eine Aussetzung des Eintragungsverfahrens. Einerseits wird der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Einräumung des Vorkaufsrechts an den Geschäftsanteilen des Barthold S***** an der Barthold S***** GesmbH durch die Eintragung des Gesellschafterwechsels bei der Beteiligungsgesellschaft nicht gehindert. Einem Verkauf dieser Geschäftsanteile unter Umgehung der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung könnte diese - bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen - durch Sicherungsantrag begegnen. Andererseits besteht ein offenkundiges Interesse der neuen Gesellschafterin an der Eintragung des Gesellschafterwechsels aufgrund des Einbringungsvertrages schon deshalb, weil die bloße auf den Einbringungsvertrag gestützte Anmeldung unter Berücksichtigung des § 78 GmbHG nicht genügt, um ihr einen Anspruch auf Einräumung aller mit dem Anteil verbundenen Rechte zu verschaffen (vgl Koppensteiner aaO Rz 5 zu § 78 mwN).Abgesehen vom Fehlen einer präjudiziellen Vorfrage spricht auch die hier vorzunehmende Interessenabwägung gegen eine Aussetzung des Eintragungsverfahrens. Einerseits wird der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Einräumung des Vorkaufsrechts an den Geschäftsanteilen des Barthold S***** an der Barthold S***** GesmbH durch die Eintragung des Gesellschafterwechsels bei der Beteiligungsgesellschaft nicht gehindert. Einem Verkauf dieser Geschäftsanteile unter Umgehung der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung könnte diese - bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen - durch Sicherungsantrag begegnen. Andererseits besteht ein offenkundiges Interesse der neuen Gesellschafterin an der Eintragung des Gesellschafterwechsels aufgrund des Einbringungsvertrages schon deshalb, weil die bloße auf den Einbringungsvertrag gestützte Anmeldung unter Berücksichtigung des Paragraph 78, GmbHG nicht genügt, um ihr einen Anspruch auf Einräumung aller mit dem Anteil verbundenen Rechte zu verschaffen vergleiche Koppensteiner aaO Rz 5 zu Paragraph 78, mwN).
Die Voraussetzungen einer Aussetzung des Eintragungsverfahrens im Sinn des § 19 FBG sind somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen einer Aussetzung des Eintragungsverfahrens im Sinn des Paragraph 19, FBG sind somit nicht gegeben.
Deshalb ist dem im Ergebnis berechtigten Rekurs Folge zu geben. Der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes und der Unterbrechungsbeschluß des Erstgerichtes sind dahin abzuändern, daß der Aussetzungsantrag abgewiesen wird.