Der außerordentliche Revisionsrekurs des Rechtsmittelwerbers ist gemäß § 15 Abs 1 FBG (Art I des BG BGBl 1991/10) und § 14 Abs 1 AußStrG zulässig, aber nicht berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Rechtsmittelwerbers ist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, FBG (Artikel römisch eins, des BG BGBl 1991/10) und Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig, aber nicht berechtigt.
Auch in Firmenbuchsachen ist der Revisionsrekurs gegen einen
Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes gemäß § 15 Abs 1 FBG nur
unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig (6 Ob
1045/94 = GesRZ 1995, 126 mwN; zuletzt 6 Ob 2040/96). Daß ein
Bewertungsausspruch der zweiten Instanz entbehrlich war, hat der
Oberste Gerichtshof bereits in der vergleichbaren, den Parteien
bekannten Vorentscheidung 6 Ob 9/92 ausgesprochen. Davon abzugehen
besteht kein Anlaß.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes galten die
§§ 1 bis 19 AußStrG und daher auch dessen § 9 Abs 1 auch in
Handelsregistersachen, die Zulässigkeit der Anfechtung von
Verfügungen des Registergerichtes war daher nach § 9 AußStrG zu
prüfen. An dieser Rechtslage hat auch das FBG nichts geändert (SZ
66/24). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats steht
ein Rekursrecht gegen Verfügungen des Firmenbuch-(vormals
Register-)gerichtes auch gegen Eintragungsbeschlüsse nur bei
Verletzung subjektiver Rechte zu (6 Ob 27/95 = SZ 68/185; 6 Ob 2/95 =
NZ 1996, 277; 6 Ob 19/95 = RdW 1995, 343 = ecolex 1995, 644 = WBl
1995, 425). Einem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH kommt gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluß des Firmenbuchgerichtes nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre - etwa wenn es iSd § 5 Z 6 FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung geht - berührt wird (6 Ob 2340/96b), nicht aber, wenn bloß seine wirtschaftlichen Interessen tangiert werden (NZ 1996, 277; 6 Ob 19/95). Damit bildet die Frage des Eingriffes in die firmenbuchrechtliche Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers als Gesellschafters eine Vorfrage zur Beurteilung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels. Da hier die Eintragung der Schwestern des Rechtsmittelwerbers als Gesellschafterinnen ebenso wie die des Rechtsmittelwerbers aufgrund Erbrechts erfolgte, ist der Rechtsmittelwerber durch die Teilung, die ihn ja auch selbst betrifft, daher schon deshalb nicht beschwert, weil nicht in seine firmenbuchrechtliche Interessen eingegriffen wurde.1995, 425). Einem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH kommt gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluß des Firmenbuchgerichtes nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre - etwa wenn es iSd Paragraph 5, Ziffer 6, FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung geht - berührt wird (6 Ob 2340/96b), nicht aber, wenn bloß seine wirtschaftlichen Interessen tangiert werden (NZ 1996, 277; 6 Ob 19/95). Damit bildet die Frage des Eingriffes in die firmenbuchrechtliche Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers als Gesellschafters eine Vorfrage zur Beurteilung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels. Da hier die Eintragung der Schwestern des Rechtsmittelwerbers als Gesellschafterinnen ebenso wie die des Rechtsmittelwerbers aufgrund Erbrechts erfolgte, ist der Rechtsmittelwerber durch die Teilung, die ihn ja auch selbst betrifft, daher schon deshalb nicht beschwert, weil nicht in seine firmenbuchrechtliche Interessen eingegriffen wurde.
Daß sich der Rechtsmittelwerber auf ein Aufgriffsrecht nicht mehr
berufen könnte, hat schon die zweite Instanz unter Hinweis auf die
höchstgerichtliche Entscheidung 1 Ob 510/95 zutreffend erkannt. Ein
Generalversammlungsbeschluß der Gesellschafter, die Gesellschaft
nicht fortzusetzen, als dessen Folge der Gesellschafter ein
Übernahmerecht nach Punkt 17. Abs 2 der Satzung in ihrer Stammfassung
zustünde, liegt nicht vor. Damit fällt der Geschäftsanteil des
verstorbenen Vaters des Rechtsmittelwerbers in den Nachlaß und kommen
zufolge § 79 GmbHG die Regelungen über die (Real)Teilung eines
Geschäftsanteiles zum Tragen. Erben sind im vorliegenden Fall zufolge
Testamentes auch die drei nun als Gesellschafterinnen eingetragenen
Schwestern des Rechtsmittelwerbers. Eine Rechtsmittellegitimation zur Anfechtung dieser Eintragung im Firmenbuch hat der Rechtsmittelwerber jedenfalls dann, wenn sein in der Stammfassung der Satzung vorgesehenes Zustimmungsrecht zur Teilung des Geschäftanteiles seines verstorbenen Vaters als Mitgesellschafter ungeachtet der späteren Änderung des Gesellschaftsvertrages mit Generalversammlungsbeschluß vom 4.Juni 1991 - mit Entfall eben dieses Zustimmungsrechtes zur Teilung des Geschäftsanteils - noch besteht. Davon kann aus folgenden Erwägungen nicht ausgegangen werden:
Obwohl nach § 79 Abs 2 GmbHG im Gesellschaftsvertrage die Zustimmung zur Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben der Gesellschaft vorbehalten werden kann, werden auch weitere Bedingungen, etwa die in der Satzung angeordnete Zustimmung aller oder einzelner überlebender Gesellschafter zu einer solchen Teilung als zulässig angesehen (vgl Koppensteiner, GmbHG § 79 Rz 7 und § 76 Rz 5; Gellis/Feil, Kommentar zum GmbHG3 § 79 Rz 7). Die Aufhebung oder Lockerung einer solchen Bestimmung ist nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zulässig (Rowedder in Rowedder, dGmbHG2 § 17 Rz 16; Zutt in Hachenburg, GmbHG8 § 17 dGmbHG Rz 35). Die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters kann aber - anders als die der Gesellschaft, für die § 79 Abs 3 GmbHG die Schriftform vorschreibt (vgl aber ecolex 1991, 394) - schon mangels gesetzlicher Regelung auch formfrei und schlüssig erfolgen (Gellis/Feil3 § 79 Rz 8; Kostner/Umfahrer, GmbHG4 Rz 72; vgl auch ecolex 1991, 394 [Reich-Rohrwig mwN]). Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber eine solche iSd § 863 ABGB schlüssige Erklärung iS einer Zustimmung zur Teilung des Geschäftsanteiles seines Vaters dadurch abgegeben, daß er aufgrund des Testaments seines Vaters, das gerade abweichend vom Gesellschaftsvertrag eine Teilung seines Geschäftsanteils auf alle vier Kinder unabhängig von einer Zustimmung des Rechtsmittelwerbers vorsah, die Erbserklärung abgab. Damit hat er bei Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles nach der Verkehrsauffassung eindeutig akzeptiert, daß seine Schwestern als Miterben (selbständige) Gesellschafterinnen und nicht bloß Mitberechtigte iSd § 80 GmbHG, die ihre Rechte nur gemeinschaftlich ausüben können, werden sollen und kann nun nicht die Teilung des Gesellschaftsanteiles seines verstorbenen Vaters ablehnen. Auf die Frage weiterer Handlungen und Erklärungen des Rechtsmittelwerbers, die für eine solche Zustimmung sprechen, muß nicht mehr eingegangen werden.Obwohl nach Paragraph 79, Absatz 2, GmbHG im Gesellschaftsvertrage die Zustimmung zur Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben der Gesellschaft vorbehalten werden kann, werden auch weitere Bedingungen, etwa die in der Satzung angeordnete Zustimmung aller oder einzelner überlebender Gesellschafter zu einer solchen Teilung als zulässig angesehen vergleiche Koppensteiner, GmbHG Paragraph 79, Rz 7 und Paragraph 76, Rz 5; Gellis/Feil, Kommentar zum GmbHG3 Paragraph 79, Rz 7). Die Aufhebung oder Lockerung einer solchen Bestimmung ist nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zulässig (Rowedder in Rowedder, dGmbHG2 Paragraph 17, Rz 16; Zutt in Hachenburg, GmbHG8 Paragraph 17, dGmbHG Rz 35). Die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters kann aber - anders als die der Gesellschaft, für die Paragraph 79, Absatz 3, GmbHG die Schriftform vorschreibt vergleiche aber ecolex 1991, 394) - schon mangels gesetzlicher Regelung auch formfrei und schlüssig erfolgen (Gellis/Feil3 Paragraph 79, Rz 8; Kostner/Umfahrer, GmbHG4 Rz 72; vergleiche auch ecolex 1991, 394 [Reich-Rohrwig mwN]). Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber eine solche iSd Paragraph 863, ABGB schlüssige Erklärung iS einer Zustimmung zur Teilung des Geschäftsanteiles seines Vaters dadurch abgegeben, daß er aufgrund des Testaments seines Vaters, das gerade abweichend vom Gesellschaftsvertrag eine Teilung seines Geschäftsanteils auf alle vier Kinder unabhängig von einer Zustimmung des Rechtsmittelwerbers vorsah, die Erbserklärung abgab. Damit hat er bei Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles nach der Verkehrsauffassung eindeutig akzeptiert, daß seine Schwestern als Miterben (selbständige) Gesellschafterinnen und nicht bloß Mitberechtigte iSd Paragraph 80, GmbHG, die ihre Rechte nur gemeinschaftlich ausüben können, werden sollen und kann nun nicht die Teilung des Gesellschaftsanteiles seines verstorbenen Vaters ablehnen. Auf die Frage weiterer Handlungen und Erklärungen des Rechtsmittelwerbers, die für eine solche Zustimmung sprechen, muß nicht mehr eingegangen werden.
Es kommt daher nicht darauf an, ob der Rechtsmittelwerber sein Gesellschafterrecht auf Zustimmung zur Teilung des Geschäftsanteiles seines verstorbenen Vaters und Mitgesellschafters bis zu Beschlußfassung am 4.Juni 1991 geltend gemacht hat. Ebenso ist die im Rechtsmittel angeschnittene Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von rückwirkenden Satzungsänderungen (vgl dazu 6 Ob 31/94 = SZ 67/199 = NZ 1996, 37 = WBl 1995, 123 = ecolex 1995, 102 mwN) und ihrer Wirkung gegenüber betroffenen Gesellschaftern, die solchen Änderungen nicht zugestimmt haben, sowie die Frage, ob auch dies mit Nichtigkeitsklage nach § 41 GmbHG geltend gemacht werden muß - wovon die zweite Instanz ausgeht - hier nicht mehr entscheidend. Infolge seiner schlüssigen Zustimmung zur Teilung des Geschäftsanteiles seines verstorbenen Vaters auf alle Erben, somit auch auf seine drei Schwestern, entsprechend dem Testament ist der Rechtsmittelwerber durch die hier zu beurteilende Eintragung ins Firmenbuch nicht in einem ihm zukommenden subjektiven Recht verletzt. Im Ergebnis zutreffend hat die zweite Instanz die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters verneint.Es kommt daher nicht darauf an, ob der Rechtsmittelwerber sein Gesellschafterrecht auf Zustimmung zur Teilung des Geschäftsanteiles seines verstorbenen Vaters und Mitgesellschafters bis zu Beschlußfassung am 4.Juni 1991 geltend gemacht hat. Ebenso ist die im Rechtsmittel angeschnittene Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von rückwirkenden Satzungsänderungen vergleiche dazu 6 Ob 31/94 = SZ 67/199 = NZ 1996, 37 = WBl 1995, 123 = ecolex 1995, 102 mwN) und ihrer Wirkung gegenüber betroffenen Gesellschaftern, die solchen Änderungen nicht zugestimmt haben, sowie die Frage, ob auch dies mit Nichtigkeitsklage nach Paragraph 41, GmbHG geltend gemacht werden muß - wovon die zweite Instanz ausgeht - hier nicht mehr entscheidend. Infolge seiner schlüssigen Zustimmung zur Teilung des Geschäftsanteiles seines verstorbenen Vaters auf alle Erben, somit auch auf seine drei Schwestern, entsprechend dem Testament ist der Rechtsmittelwerber durch die hier zu beurteilende Eintragung ins Firmenbuch nicht in einem ihm zukommenden subjektiven Recht verletzt. Im Ergebnis zutreffend hat die zweite Instanz die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters verneint.
Demnach kann dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein.