Begründung:
Im Firmenbuch war zu FN 114695w die A.***** Innviertel Gesellschaft mbH mit dem Sitz in B***** eingetragen. An der Gesellschaft mit einem Stammkapital von S 10,000.000,- waren die A.***** Aichkirchen/Bachmanning Gesellschaft mbH mit einer Stammeinlage von S 9,000.000,- sowie der Rechtsmittelwerber mit einer Stammeinlage von S 1,000.000, als Gesellschafter beteiligt. Diesem stand ein Vorzugsrecht auf 25 % des Gewinnes zu.
Am 29.9.1994 beantragte der Geschäftsführer der A.***** Innviertel Gesellschaft mbH unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Protokolles über die Generalversammlung dieser Gesellschaft vom 16.9.1994 der Umwandlungsbilanz, eines Abfindungsanbotes, einer beglaubigten Abschrift des Protokolles über die Generalversammlung der A.***** Oberösterreich Gesellschaft mbH vom 29.9.1994, welcher der Übertragungsvertrag vom 29.9.1994 angeschlossen war, sowie einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern die Umwandlung der Gesellschaft durch Übertragung auf den Hauptgesellschafter, die A.***** Oberösterreich Gesellschaft mbH nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Artikel II UmgrStG sowie unter Zugrundelegung des Umgründungsplanes vom 22.8.1994 in das Firmenbuch einzutragen und die Verlautbarungen zu veranlassen.Am 29.9.1994 beantragte der Geschäftsführer der A.***** Innviertel Gesellschaft mbH unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Protokolles über die Generalversammlung dieser Gesellschaft vom 16.9.1994 der Umwandlungsbilanz, eines Abfindungsanbotes, einer beglaubigten Abschrift des Protokolles über die Generalversammlung der A.***** Oberösterreich Gesellschaft mbH vom 29.9.1994, welcher der Übertragungsvertrag vom 29.9.1994 angeschlossen war, sowie einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern die Umwandlung der Gesellschaft durch Übertragung auf den Hauptgesellschafter, die A.***** Oberösterreich Gesellschaft mbH nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Artikel römisch zwei UmgrStG sowie unter Zugrundelegung des Umgründungsplanes vom 22.8.1994 in das Firmenbuch einzutragen und die Verlautbarungen zu veranlassen.
Nach den vorgelegten Generalversammlungsprotokoll vom 16.9.1994 beschloß die Mehrheitsgesellschafterin gegen die Stimme des Rechtsmittelwerbers, der Einberufungs-, Tagesordnungsmängel und gravierende Mängel bei der Errechnung einer angemessenen Abfertigung geltend machte und Widerspruch erhob, die Umwandlung der Gesellschaft durch die Übertragung des Unternehmens auf die A.***** Oberösterreich Gesellschaft mbH als Nachfolgeunternehmen nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes auf Grund der Bilanz zum 31.12.1993 und unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Artikel II UmgrStG sowie unter Zugrundelegung des Umgründungsplanes vom 22.8.1994 und über den Anspruch des Minderheitsgesellschafters auf angemessene Abfindung gegenüber dem Nachfolgeunternehmen und ermächtigte weiters den Geschäftsführer den hiemit genehmigten Übertragungsvertrag mit dem Nachfolgeunternehmen abzuschließen.Nach den vorgelegten Generalversammlungsprotokoll vom 16.9.1994 beschloß die Mehrheitsgesellschafterin gegen die Stimme des Rechtsmittelwerbers, der Einberufungs-, Tagesordnungsmängel und gravierende Mängel bei der Errechnung einer angemessenen Abfertigung geltend machte und Widerspruch erhob, die Umwandlung der Gesellschaft durch die Übertragung des Unternehmens auf die A.***** Oberösterreich Gesellschaft mbH als Nachfolgeunternehmen nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes auf Grund der Bilanz zum 31.12.1993 und unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Artikel römisch zwei UmgrStG sowie unter Zugrundelegung des Umgründungsplanes vom 22.8.1994 und über den Anspruch des Minderheitsgesellschafters auf angemessene Abfindung gegenüber dem Nachfolgeunternehmen und ermächtigte weiters den Geschäftsführer den hiemit genehmigten Übertragungsvertrag mit dem Nachfolgeunternehmen abzuschließen.
Mit Beschluß vom 15.11.1994 verfügte das Erstgericht folgende Eintragung im Firmenbuch:
"Firma gelöscht
A.***** Innviertel Gesellschaft mbH Sitz in politischer Gemeinde B*****
Generalversammlungsbeschluß vom 16.9.1994
Umwandlung gemäß §§ 2 ff UmwG durch Übertragung des Unternehmens auf den Gesellschafter A***** Oberösterreich Gesellschaft mbH (FN *****)Umwandlung gemäß Paragraphen 2, ff UmwG durch Übertragung des Unternehmens auf den Gesellschafter A***** Oberösterreich Gesellschaft mbH (FN *****)
Die Gesellschaft ist aufgelöst und gelöscht."
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Minderheitsgesellschafters zurück.
Der Rechtsmittelwerber mache in seinem Rekurs geltend, daß die
Abfindung seines Geschäftsanteiles unzulänglich, die Grundlage in
Form des Rechnungsabschlusses mangelhaft und auch das Thema der
Generalversammlung vom 16.9.1994 nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben
worden sei. Der gefaßte Gesellschafterbeschluß, der mit dem
angefochtenen Beschluß eingetragen worden sei, komme einem Ausschluß
des Minderheitsgesellschafters gleich. Während für den
Spaltungsbeschluß nach § 33 UmgrStG Stimmeneinhelligkeit
erforderlich sei, könne § 2 UmwG nicht dahin interpretiert werden,
daß dem einzelnen Gesellschafter ein Rekursrecht eingeräumt werden
könne. Die vom Rekurswerber aufgezeigten Argumente seien vielmehr im
Anfechtungsprozeß nach § 41 GmbHG, welcher ohnehin schon anhängig
gemacht worden sei, vorzubringen. Dem Gesellschafter im
Firmenbuchrekursverfahren Parteistellung einzuräumen, würde, wie der
vorliegende Fall zeige, auf eine Überspannung der beschränkten
Neuerungserlaubnis des § 10 AußStrG hinauslaufen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Befassung des Obersten Gerichtshofes der Rechtsfortentwicklung dienen könne.