Rechtssatz RS0086638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086638
Entscheidungsdatum
14.09.2011
Rechtssatz
Auch schlichte Ergänzungen der Abtretungsverpflichtung bedürfen der Notariatsaktsform und dürfen deshalb nicht etwa nur in der Form einer notariellen Beurkundung vorgenommen werden. Umsomehr muss die strenge Einhaltung des im § 76 Abs 2 GmbHG statuierten Formzwangs bei der Einfügung des Aufgriffsrechts in den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise bei dessen wesentlicher Abänderung gefordert werden. Die notarielle Beurkundung reicht in diesen Fällen zur Formwirksamkeit nicht aus.Auch schlichte Ergänzungen der Abtretungsverpflichtung bedürfen der Notariatsaktsform und dürfen deshalb nicht etwa nur in der Form einer notariellen Beurkundung vorgenommen werden. Umsomehr muss die strenge Einhaltung des im Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG statuierten Formzwangs bei der Einfügung des Aufgriffsrechts in den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise bei dessen wesentlicher Abänderung gefordert werden. Die notarielle Beurkundung reicht in diesen Fällen zur Formwirksamkeit nicht aus.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 510/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 510/95
Veröff: SZ 68/193
- 6 Ob 2358/96z
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 6 Ob 2358/96z
Veröff: SZ 70/30
- 6 Ob 241/98d
Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 241/98d
Auch
- 6 Ob 23/99x
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 23/99x
Vgl auch; Beisatz: Die Beurkundung satzungsändernder Gesellschafterbeschlüsse kann nur durch ein notarielles Protokoll gemäß § 87 NO erfolgen. Diese Beurkundung durch einen Notariatsakt ist nur bei einer Willensübereinstimmung aller Gesellschafter möglich. Ein nur von den Mehrheitsgesellschaftern gefasster Beschluss, über den ein Notariatsakt aufgenommen wurde, ersetzt nicht eine Generalversammlung und kann auch nicht als ein im Umlaufweg gefasster Generalversammlungsbeschluss qualifiziert werden, setzte doch dieser die schriftliche Zustimmung aller Gesellschafter zum Inhalt des Gesellschafterbeschlusses oder doch jedenfalls zur schriftlichen Abstimmung voraus (§ 34 GmbHG). (T1); Veröff: SZ 72/88
- 6 Ob 63/10y
Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 63/10y
Gegenteilig; Beisatz: Die nachträgliche Begründung statuarischer Aufgriffsrechte in einer GmbH bedarf keiner Notariatsaktsform, es reicht eine notarielle Beurkundung als Formerfordernis aus. (T2)
- 6 Ob 81/11x
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 81/11x
Gegenteilig; Beis wie T2; Beisatz: Die notarielle Beurkundung reicht auch für bloß formelle Satzungsbestandteile aus. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086638
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00510_9500000_003