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Rechtssatz RS0086638×

Rechtssatz RS0086638

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0086638

Entscheidungsdatum

14.09.2011

Rechtssatz

Auch schlichte Ergänzungen der Abtretungsverpflichtung bedürfen der Notariatsaktsform und dürfen deshalb nicht etwa nur in der Form einer notariellen Beurkundung vorgenommen werden. Umsomehr muss die strenge Einhaltung des im Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG statuierten Formzwangs bei der Einfügung des Aufgriffsrechts in den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise bei dessen wesentlicher Abänderung gefordert werden. Die notarielle Beurkundung reicht in diesen Fällen zur Formwirksamkeit nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 510/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 510/95
    Veröff: SZ 68/193
  • 6 Ob 2358/96z
    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 6 Ob 2358/96z
    Veröff: SZ 70/30
  • 6 Ob 241/98d
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 241/98d
    Auch
  • 6 Ob 23/99x
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 23/99x
    Vgl auch; Beisatz: Die Beurkundung satzungsändernder Gesellschafterbeschlüsse kann nur durch ein notarielles Protokoll gemäß § 87 NO erfolgen. Diese Beurkundung durch einen Notariatsakt ist nur bei einer Willensübereinstimmung aller Gesellschafter möglich. Ein nur von den Mehrheitsgesellschaftern gefasster Beschluss, über den ein Notariatsakt aufgenommen wurde, ersetzt nicht eine Generalversammlung und kann auch nicht als ein im Umlaufweg gefasster Generalversammlungsbeschluss qualifiziert werden, setzte doch dieser die schriftliche Zustimmung aller Gesellschafter zum Inhalt des Gesellschafterbeschlusses oder doch jedenfalls zur schriftlichen Abstimmung voraus (§ 34 GmbHG). (T1); Veröff: SZ 72/88
  • 6 Ob 63/10y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 63/10y
    Gegenteilig; Beisatz: Die nachträgliche Begründung statuarischer Aufgriffsrechte in einer GmbH bedarf keiner Notariatsaktsform, es reicht eine notarielle Beurkundung als Formerfordernis aus. (T2)
  • 6 Ob 81/11x
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 81/11x
    Gegenteilig; Beis wie T2; Beisatz: Die notarielle Beurkundung reicht auch für bloß formelle Satzungsbestandteile aus. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086638

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00510_9500000_003